Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
Abschreckende Vertragsstrafen
Die sich aus einem Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr lässt sich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigen. Die darin angesetzte Vertragsstrafe muss dabei eine abschreckende Wirkung entfalten und in einer Höhe versprochen werden, die deutlich über den wirtschaftlichen Vorteil des Verletzers aus dem wettbewerbsverletzenden Handeln hinaus geht. Beträge unter 2.000 € sind in der Regel als nicht ausreichend anzusehen, außer wenn sich die Wettbewerbsverletzung im wirtschaftlichen Bagatellbereich bewegt.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht im Urheberrechtsverfahren
Eine unzureichende Sachaufklärung des Gerichts im Rahmen eines Urheberrechtsstreits führt zu keiner tragfähigen Entscheidungsgrundlage. Gemäß der Verweisung in § 101 Abs. 9 UrhG aufs FamFG besteht für das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht die Verpflichtung, eigene Sachaufklärung zu betreiben. Das Gericht hat im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sämtliche von ihm für notwendig erachteten Beweise zu ermitteln, dies gilt insbesondere für jene Punkte, an welchen das Gericht Zweifel hat.
Nizzaklassen statt tatsächlicher Benutzung für Markenumfang maßgeblich
Beschluss des BPatG vom 18.11.2009, Az.:25 W (pat) 59/08
Bei zwei klangähnlichen Marken ist für die Bestimmung der Verwechslungsgefahr die Eintragung im Markenregister und nicht die tatsächliche Nutzung der Marke maßgeblich für den Umfang der Markeneintragung.Da die Nutzung der Marke nicht für alle Zeit an den Markeninhaber gebunden ist, begrenzt die tatsächliche Nutzung durch ihn nicht die Schutzwirkung der Marke.
„Himalaya-Salz“ nur aus dem Himalaya
Presseinformation des LG Braunschweig vom 16.11.2009 Az.: 9 O 1286/09
Eine irreführende Produktbezeichnung wird nicht dadurch erlaubt, dass sie handelsüblich ist. Auch wenn der Ursprungsort des Produkts relativ gesehen nahe an dem im Namen enthaltenen Ort liegt, wird doch dadurch der Verbraucher unzulässig über den Ursprung getäuscht. Auch die Möglichkeit des Verbrauchers sich einfach zu informieren reicht nicht aus um die Täuschung zu vermeiden.Wahrheit vor Persönlichkeit
Pressemitteilung Nr. 235/2009 des BGH zum Urteil VI ZR 226/08 vom 17.11.2009
Ein tangiertes Persönlichkeitsrecht ist nicht ausreichend für den Erlass einer Unterlassungserklärung, wenn Rechte des Beklagten überwiegen.Im vorliegenden Fall wurde in einem Interview behauptet, dass ein Interview im Focus nicht so geführt wurde, wie es veröffentlicht wurde. Das Persönlichkeitsrecht des Redakteurs, der das besagte Interview nicht selbst geführt hat, jedoch als Autor auftrat, steht der Presse- und Meinungsfreiheit hier nicht entgegen.
Keine „Kids Kiosk“ Marke
Das Bundespatentgericht entschied, dass der Bezeichnung "Kids Kiosk" mangels Unterscheidungskraft kein Markenschutz zukommen kann. Nach der Betrachtungsweise des Verkehrskreises werde die Bezeichnung "Kids Kiosk" lediglich als eine Bezeichnung für eine Verkaufsstätte aufgefasst, nicht aber als herkunftsbezogenen Hinweis für die mit der angestrebten Markeneintragung beanspruchten Waren.
Die Haftung des Admin-C
Der Admin-C einer Domain kann nicht ohne Weiteres als Störer wegen einer durch die Domain verursachten Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, in Folge derer ihm eine Überprüfung auf Rechtsverletzungen zumutbar ist. Ein solcher Umstand ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Domain durch ein elektronisches Programm kurz nach Freigabe aufgespürt und erworben wurde, da in einem solchen Fall eine erhebliche Gefahr von Namensrechtsverletzungen besteht. Das Bestehen einer Prüfpflicht ist in einem solchen Fall zu bejahen.
Lückenloses Nachvollziehen von festgestellten IP-Adressen
Wird eine Täterschaft oder Störereigenschaft seitens des Beklagten dezidiert in Abrede gestellt, beispielsweise im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung, so muss der Kläger die Zuordnung der festgestellten IP-Adresse zum Beklagten lückenlos nachweisen. Insbesondere muss er darlegen, dass es sich bei der Zuordnung um durch den Provider nach § 101 Abs. 9 UrhG ermittelte Daten handelt.
Die Wahrheit als anspruchsbegründende Tatsache
Ob eine von einem Mitbewerber geäußerte geschäftsschädigende Tatsache wahr oder unwahr ist, stellt eine anspruchsbergündende Tatsache im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar, und nimmt somit auch Einfluss auf die Anspruchsverjährung. Die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Anspruchsinhaber von der Wahrheit oder Unwahrheit der streitgegenständlichen Tatsache Kenntnis hat.

