Urteile aus der Kategorie „Entscheidungen“
„Bollywood macht glücklich!“ nicht schutzfähig
"Bollywood macht glücklich!" wird die Markeneintragung verwehrt, da es sich hierbei nur um eine sloganartige Wortfolge handele, die als Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird und lediglich leichte Assoziationen mit der indischen Filmproduktion in Mumbay herstellt. Dies allein - auch zusammen mit der nicht besonders ausgefallenen grafischen Gestaltung des Schriftzugs - begründet keine ausreichende Unterscheidungskraft. Vielmehr müsste eine Wortfolge mehr als nur beschreibende Angaben oder Anpreisungen von Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, um als Marke geschützt werden zu können.
Software nur in gekaufter Sprachversion zu verwenden
In ausländischer Sprache verfasste Software darf nur in der gekauften Sprachversion genutzt werden. Die Möglichkeit, das Programm auch in anderen Sprachen zu nutzen, berechtigt nicht zur Verwendung außerhalb der erworbenen Sprachlizenz. Außerdem stellen Aufkleber mit Seriennummern keine Verkörperungen von Lizenzen dar, die dem Nutzer z.B. die Vervielfältigung der Software gestatten. Wird die mit einer Seriennummer versehene Papierhülle mit der Marke des Markeninhabers von dem dazu gehörigen Datenträger getrennt, liegt in der gewerblichen Veräußerung eine Markenverletzung vor.
OLG Rostock bestätigt „fliegenden Gerichtsstand“
Bei Wettbewerbsverstößen im Internet ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in ganz Deutschland gegeben, sofern sich die Webseite überall im Bundesgebiet aufrufen lässt. Ort der Verletzungshandlung ist dabei nicht nur der Ort des Erscheinens, sondern jeder Ort ihrer Verbreitung. Auf den Standort der Internetfirma kommt es nicht an. Der Kläger muss daher nicht ein bestimmtes Gericht anrufen. Er hat vielmehr die freie Wahl, seine Klage dort einzureichen, wo ihm die Rechtsprechung am günstigsten erscheint.
Kein genereller Wertersatz für Nutzungen bei Widerruf
Übt ein Verbraucher sein Widerrufsrecht für im Fernabsatz gekaufte Ware fristgemäß aus, kann der Verkäufer für die Nutzung der Ware nicht generell Wertersatz verlangen.
Jedoch ist der Verbraucher im Gegenzug verpflichtet, für die Benutzung Wertersatz zu leisten, wenn er die Ware u.a. in einer mit den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat.
Aufruf zum legalen Boykott erlaubt
Wird in einem Forum der Tierrechtsbewegung der Aufruf an die Leser zum Boykott des Kaufs von Pelzkleidung bestimmter Firmen veröffentlicht, so genießt dieser den Vorrang der Meinungsfreiheit der Tierschützer, wenn im Boykott nur mit legalen Mitteln vorgegangen wird. Die unkommentierte Einstellung von Bekennerschreiben über Straftaten könnte zur Annahme führen, dies würde die Ansicht des Vereins widerspiegeln und zu weiteren Straftaten aufrufen. Da es aber an konkreten Aufforderungen zu rechtswidrigen Handlungen fehlt, ist ein genereller Aufruf nicht zu verbieten.
Darlegungslast hinsichtlich einer Fälschung
Dem Rechteinhaber steht bei berechtigter Abmahnung ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Hier ist jedoch nicht berechtigt abgemahnt worden, da der Rechteinhaber der Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer Nachahmung, also Fälschung, nicht nachgekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, wie durch ein im Internet veröffentlichtes Foto auf die qualitative Verarbeitung der Ware geschlossen werden kann.
Keine anprangernde Veröffentlichung eines Urteils
Bei der Verbreitung eines bestimmten Urteils treffen hier zwei widerstreitende Positionen aufeinander, das Recht auf freie Meinungsäußerung des Antragsgegners und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die Auseinandersetzung mit verschiedenen Äußerungen des Antragsgegners zum Umgang des Antragstellers mit Kritik stellt keine für die Öffentlichkeit erhebliche Information dar. Die Veröffentlichung dient allein der Anprangerung des Antragstellers.
„Privat Edition“ als Marke eintragungsfähig
Das Zeichen "Privat Edition" weist noch die notwendige Unterscheidungskraft auf. Die Kombination der beiden Elemente ist als solche nicht lexikalisch nachweisbar und lässt daher Raum für verschiedenste Bedeutungen. Der gewisse Widerspruch zwischen den Bestandteilen erweckt lediglich einen verschwommenen Eindruck davon, was sich dahinter verbergen könnte.
Fristlose Kündigung nach Missbrauch von Zugriffsrechten
Kommt ein Arbeitnehmer durch seine Stellung als Systemadministrator im Rahmen eines gezielten und von seiner Aufgabenstellung nicht gedeckten Recherche-Vorgangs an private Email-Dokumente des Mitgeschäftführers und legt diese dem Geschäftsführer vor, bringt er damit die Absicht zum Ausdruck, dem Verfasser der Emails illoyales Verhalten nachzuweisen. So ein Missbrauch von Zugriffsrechten innerhalb der Systemadministration rechtfertigt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

