Urteile aus der Kategorie „Fernabsatzrecht“
Das Verbot der irreführenden Werbung
Urteil des LG Hamburg vom 03.03.2009, Az.: 312 O 637/08
Nach der geltenden Fassung des § 5 UWG ist Ware dann irreführend beworben, wenn die Ware unter Berücksichtigung der Art sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Der Verbraucher darf erwarten, dass die bestellte Ware zu dem angekündigten Zeitpunkt verfügbar ist. Dieser Grundsatz gilt auch entsprechend für Werbung für einen im Internet betriebenen Versandhandel, wo der Verbraucher bei fehlender Angaben der Lieferzeiten ausgehen kann, dass der Händler die Ware vorrätig hat oder sie bei einem Dritten auf Abruf bereitsteht.Abmahnung mit Ziel der Gebührenerhebung unter Wettbewerbern rechtswidrig
Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2009, Az.: 4 U 93/09
Ein Mitbewerber der Konkurrenten v.a. mit dem Ziel abmahnt, Gebühren für die Abmahnung zu kassieren, anstatt für lauteren Wettbewerb zu sorgen, handelt rechtsmißbräuchlich.Im vorliegenden Fall mahnte ein Gebrauchtwagenhändler Konkurrenten mit Hilfe eines Anwaltes und Gebrauchtwagenhändlers ab, konnte aber den Vorwurf des Rechtsmissbrauches nicht entkräften.
Zusätzliche Widerrufsbelehrung auf Webseite erlaubt
Urteil des OLG Hamm vom 05.11.2009, Az.: 4 U 121/09
Die Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht im Fernabsatz setzt unter anderem voraus, dass er die Belehrung in Textform erhält. Eine bloße Wiedergabe des Hinweises "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" auf der Webseite genügt mangels Perpetuierungsfunktion nicht. Gleichwohl schadet dies nicht, wenn der Verbraucher darüber hinaus eine Belehrung in Textform erhält. Insbesondere verstößt ein solcher Hinweis nicht gegen Wettbewerbsrecht, da ihm der Verbraucher unmissverständlich entnehmen kann, an welche Voraussetzungen der Fristbeginn geknüpft ist.Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät
Pressemitteilung Nr. 241/2009 des BGH zum Urteil vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 318/08
Ein Widerrufsrecht nach § 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers wirksam oder der Vertrag zulässig ist. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im vorliegenden Fall bei einem sittenwidrigen Kaufvertrag über ein in Deutschland verbotenes Radarwarngerät – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.Rücksendekosten des Verbrauchers müssen ausdrücklicher Vertragsbestandteil sein.
Eine Klausel über die Rücksendekosten des Verbrauchers, die nach den gesetzlichen Richtlinien vertraglich bestimmt werden kann, muss ausdrücklich Teil eines Vertrages werden.
Eine Erklärung im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts ohne besonderen Hinweis auf den Unterschied zur gesetzlichen Grundregelung, ohne den Verbraucher vor die Wahl der Annahme zu stellen, ist wettbewerbswidrig, da eine Irreführung des Verbrauchers verursacht wird.
Wettbewerbsverstoß bei fehlerhafter Belehrung über Widerrufsfolgen
Unzureichende Belehrungen im Fernabsatz seitens des Unternehmers gegenüber Verbrauchern über Zahlungsfristen und die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware stellen eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern dar und sind somit wettbewerbswidrig. Sämtliche erforderlichen Informationen können entsprechend des "Muster für die Widerrufsbelehrung" gemäß Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-InfoV in knapper, präziser Weise, ohne Beeinträchtigung der Verständlichkeit wiedergegeben werden.
Widerrufsbelehrung im Internetauftritt nicht formwahrend
Wird in den AGB mitgeteilt, die Widerrufsfrist beginnt "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", so wahrt die erfolgte Belehrung im Internetauftritt als solche nicht die Textform und löst keinen Beginn der Widerrufsfrist aus. Die Belehrung muss in Textform spätestens mit Erhalt der Ware zugehen. Dabei liegt zwischen zwei Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, wenn sie versuchen, gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen; der Handel mit Zubehör für Spielkonsolen auf derselben Plattform ist ausreichend.
Grundsatzurteil: Der selbstständige Freiberufler als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
Pressemitteilung des BGH Nr. 200/09 zum Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09
In einem Grundsatzurteil hat der BGH entschieden, inwiefern sich natürliche Personen, die sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sind, im Rahmen freiberuflicher Tätigkeiten auf Verbraucherschutzrechte berufen können. Die Verbrauchereigenschaft und die daraus resultierenden Rechte bei einem Rechtsgeschäft dürfen nur verneint werden, wenn in der Handlung objektiv und ausschließlich ein Handeln in Ausübung der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei zu erkennen ist.
