Urteile aus der Kategorie „Fernabsatzrecht“

20. Juli 2016

Online-Partnerbörsen: Kündigungsklausel „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ wegen Verstoßes gegen Transparenzgebots unzulässig

Kündigungsschreiben mit Stift
Urteil des LG München I vom 12.05.2016, Az.: 12 O 17874/15

Regeln AGB, dass Verbraucher Erklärungen (hier: Kündigung eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages) bezüglich eines Rechtsgeschäfts nur in „gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z.B. per E-Mail“ abgeben können, sind diese unzulässig. Einerseits verstößt eine solche Klausel bereits gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Vertragspartner im Unklaren darüber gelassen wird, in welcher Form nun eine wirksame Willenserklärung tatsächlich abgegeben werden kann. Andererseits liegt in dieser Regelung ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, nach der AGB-Klauseln dann unzulässig sind, wenn sie für Erklärungen eine strengere Form als die (einfache) Schriftform gem. § 127 Abs. 2 BGB festlegen. Denn unter der „gesetzlich geregelten elektronischen Form“ gem. § 126a Abs. 1 BGB muss die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verstanden werden, wodurch dem Vertragspartner aber eine erhebliche höhere Hürde zur Abgabe von wirksamen Willenserklärungen auferlegt wird. Eine normale E-Mail erfüllt diese Anforderungen in der Regel gerade nicht.

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04. Mai 2016 Top-Urteil

Fernabsatzverträge können grundsätzlich ohne Angabe eines Grundes widerrufen werden

Widerruf im Gesetz
Urteil des BGH vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15

a) Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von einem bei einem Fernabsatzgeschäft bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht.

b) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) kommt nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17, 20).

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11. April 2016

Begrenzte Darstellungsmöglichkeit von Pflichtinformationen bei einem Werbeprospekt

Stapel mit Zeitschriften und Werbeprospekten
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2016, Az.: I-15 U 54/15

Wird dem Verbraucher in einem Werbeprospekt die Möglichkeit eröffnet, über eine beigefügte Bestellpostkarte die beworbenen Waren direkt zu bestellen, so muss das gewählte Werbemittel ihn nach Art. 246a § 1 EGBGB in angepasster, klarer und verständlicher Weise über sämtliche Pflichtinformationen bzgl. seines Widerrufsrechts in Kenntnis setzen. Der Werbende kann sich dabei nicht auf die erleichterten Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit berufen, da die Ausgestaltung eines Werbeprospekts grundsätzlich technisch nicht eingeschränkt ist und Format und Umfang eines solchen vom Unternehmer frei festgelegt werden können.

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06. April 2016

Zur Angabe wesentlicher Merkmale vor Bestellabgabe

Liegestühle und Sonnenschirm am Meer, Sandstrand
Urteil des LG Arnsberg vom 14.01.2016, Az.: 8 O 119/15

Händler sind verpflichtet unmittelbar vor Bestellabgabe und nicht lediglich zu Beginn des Bestellvorgangs alle wesentlichen Merkmale des Kaufgegenstandes aufzuführen. Kennzeichnende Attribute einer Sache (vorliegend: eines Sonnenschirms) sind unter anderem Material, Beschaffenheit, Größe und Gewicht.

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05. April 2016

Zur Bedeutung von durchgestrichenen Preisen im Internet

10 Prozent Rabatt, rot markiert, 10%-Rabatt
Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 182/14

Werbung mit einem durchgestrichenen Preis misst der Verbraucher nicht eine je nach Vertriebsform unterschiedliche Bedeutung bei. Auch im Internethandel und auf einer Handelsplattform wie Amazon.de erkennt der Verkehr in einer durchgestrichenen Preisangabe regelmäßig den früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis.

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16. März 2016 Top-Urteil

Der Widerrufsgrund bei Fernabsatzverträgen ist grundsätzlich unerheblich

"Widerruf" in eckigen Klammern
Pressemitteilung Nr. 57/2016 zum Urteil des BGH vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15

Macht ein Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so ist dabei unerheblich aus welchen Gründen dieser erfolgt, denn es bedarf hierfür grundsätzlich keinerlei Begründung. Für einen wirksamen Widerruf kommt es vielmehr darauf an, dass dieser fristgerecht erklärt wird. Der Verbraucher handelt deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er zum Ausdruck bringt, am Fernabsatzvertrag nicht festhalten zu wollen, weil er die Ware anderswo günstiger erwerben kann. Ein Rechtsmissbrauch käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Verbraucher arglistig handelt.

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05. Februar 2016

Keine Widerrufserklärung durch Nichtannahme der Ware

Schriftzug Widerrufsrecht, der im Gesetzt gelb markiert ist
Urteil des AG Dieburg vom 04.11.2015, Az.: 20 C 218/15 (21)

Die Verweigerung oder Nichtannahme der Ware durch den Verbraucher, stellt keine ausreichende fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung dar. Im Rahmen von Fernabsatzverträgen beginnt die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen, wenn der Käufer über die bestellte Ware tatsächlich verfügen und diese untersuchen kann. Hierbei ist jedoch nicht erforderlich, dass der Verbraucher die Sache physisch in den Händen hält.

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28. Januar 2016

Preisangabe auf Anfrage in einem Online-Shop ist unzulässig

blaue Einkaufstüte neben einem weißen Würfel mit QR-Code
Urteil des LG München I vom 31.03.3015, Az.: 33 O 15881/14

Wird einem Kunden eines Online-Shops der Preis für ein von ihm ausgewähltes Produkt erst nach Angabe seiner persönlichen Daten auf Anfrage per E-Mail mitgeteilt, so stellt dies einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und ist wettbewerbswidrig. Ein Anbieten von Waren iSd § 1 Abs. 1 PAngV liegt vor, wenn der Kunde rechtlich unverbindlich, tatsächlich aber gezielt auf den Erwerb einer Ware angesprochen wird. Nach Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher die Angabe des Gesamtpreises bereits dann, wenn er sich näher mit dem Angebot befasst.

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20. November 2015 Kommentar

Lediglich redaktionelle Änderungen an Muster- Widerrufsbelehrung können unschädlich sein

Ein 100€ Schein liegt mit einem Kulli auf einer Widerrufsbelehrung.
Kommentar zum Urteil des OLG Hamburg vom 03.07.2015, Az.: 13 U 26/15

Vor nunmehr über einem Jahr sorgte die Verbraucherrechterichtlinie für weitreichende Änderungen für jeden Shopbetreiber. Dabei wurde den Händlern zwar in einigen bislang streitigen Punkten Rechtssicherheit verschafft, neue Probleme sollten jedoch nicht ausbleiben. So waren von der Reform traditionell auch wieder die Regelungen zum Widerrufsrecht betroffen. Um die Informationspflichten zum Widerrufsrecht gegenüber Verbrauchern rechtskonform zu erfüllen, können sich die Betreiber von Onlineshops seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie der Muster-Widerrufsbelehrung sowie des Muster-Widerrufsformulars des Gesetzgebers bedienen, jeweils angepasst durch die jeweiligen Gestaltungshinweise.

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19. November 2015

Vertreiber haftet nicht für fehlende Kopfhörer-Kennzeichnungen

Kopfhörer mit Kabel
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.09.2015, Az.: I-2 U 3/15

Fehlen auf einem Kopfhörer verpflichtende Angaben, die nach § 7 ElektroG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG, § 5 Abs. 2 ElektroStoffV erforderlich sind, so begründen diese neben einer unberechtigten CE-Kennzeichnung wettbewerbsrechtliche Verstöße. Der Vertreiber dieser Produkte haftet jedoch nicht für die fehlenden Kennzeichnungen, denn für diese ist grundsätzlich nur der Hersteller des Produktes verantwortlich.

Im Gegensatz dazu stellt die Werbung mit einer „lebenslangen Garantie“ jedenfalls bei niedrigpreisigen Kleingeräten eine Irreführung der Verbraucher dar, für die der Vertreiber, ebenso wie für unzureichende Hinweise auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, selbst einzustehen hat.

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