Urteile aus der Kategorie „Fernabsatzrecht“

15. Januar 2015 Top-Urteil

Fluggesellschaften müssen bei Online-Buchung stets alle Kosten anzeigen

Flugzeug steht auf der Start- und Landebahn am Flughafen bei Sonnenuntergang.
Urteil des EuGH vom 15.01.2015, Az.: C-573/13

Der im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems zu zahlende Endpreis einer Flugreise muss bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, ausgewiesen werden. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird. Darunter fallen nicht nur die für den Flug anfallenden Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag, sondern auch eventuelle Buchungsgebühren. Es reicht gerade nicht, diese Bearbeitungsgebühr erst direkt vor der Buchung anzuzeigen.

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07. Januar 2015

Zur Verwendung von Rechtswahlklauseln gegenüber Verbrauchern

Papiere mit AGB-Klauseln, wobei eine in der Hand gehaltene Lupe das Wort "AGB" vergrößert.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 23.09.2014, Az.: 6 U 113/14

Rechtswahlklauseln in AGB, die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsehen, sind im Rechtsverkehr mit im Ausland ansässigen Verbrauchern unwirksam.

Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen steht ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz auch bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze zu.

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07. Januar 2015

Online-Händler können sich nicht auf Widerrufsbelehrung vom Amazon berufen

Schriftzug "Widerrufsrecht" in Gesetzestext
Urteil des AG Mettmann vom 06.08.2014, Az.: 21 C 304/13

Online-Händler, die über den Amazon Marketplace verkaufen, können sich nicht auf die Widerrufsbelehrung berufen, die Amazon an seine Kunden verschickt. Ein Hinweis auf die AGB auf der Homepage von Amazon genügt ebenfalls nicht den fernabsatzrechtlichen Vorschriften. Vielmehr muss der Verbraucher die Widerrufsbelehrung direkt durch seinen Vertragspartner in Textform erhalten, so dass er dauerhaft auf sie zugreifen kann.

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04. November 2014

Zum Erfordernis, Verbraucherinformationen „klar und verständlich und in hervorgehobener Weise“ darzustellen

Urteil des OLG Köln vom 14.02.2014, Az.: 6 U 120/13 Verbraucherinformationen werden „klar und verständlich und in hervorgehobener Weise“ dargestellt, wenn sie inhaltlich verständlich und optisch hervorgehoben dargestellt werden. Dies ist der Fall, wenn sie sich unübersehbar vom Rest des Seitentextes abgrenzen lassen und nicht im Gesamtlayout untergehen. Nicht ausreichend hierfür ist, dass der Text unmittelbar über der „Jetzt kaufen"-Schaltfläche steht. Anders ist dies bei einer besonderen Hervorhebung durch z.B. Fettdruck, farbliche Markierungen oder Einrahmungen.
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30. Oktober 2014

Versandhandel von Waren mit jugendgefährdenden Inhalten

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14

Bildträger wie etwa DVDs müssen auf der Vorderseite der Hülle links unten mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet werden. Bereits bei der Bestellung eines jugendgefährdenden Bildträgers im Versandhandel muss dem Händler die Überprüfung der Identität und Volljährigkeit des Empfängers ermöglicht werden. Dies ist nur unter Angabe des tatsächlichen Namens des Bestellers möglich; Pseudonyme oder Phantasienamen genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Identitätsüberprüfung nicht. Bei Bildträgern ohne Jugendfreigabe muss zudem mittels geeigneter Versandart sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.

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09. Oktober 2014 Top-Urteil

Geld-Zurück-Garantie III

Ein Kugelschreiber liegt auf aufgefächerten 100 €- und 50 €-Geldscheinen.
Urteil des BGH vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12

a) Der Tatbestand der Nummer 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt keine hervorgehobene Darstellung der vermeintlichen Besonderheit des Angebots, sondern lediglich voraus, dass beim Verbraucher der unrichtige Eindruck erweckt wird, der Unternehmer hebe sich bei seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt, wenn dem angesprochenen Verbraucher gegenüber klargestellt wird, dass ihm keine Rechte eingeräumt werden, die ihm nicht schon kraft Gesetzes zustehen.

b) Eine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG irreführende Werbung mit bei Leistungsstörungen bestehenden Gewährleistungsansprüchen liegt nicht vor, wenn die im Gewährleistungsfall bestehenden Ansprüche nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern als selbstverständlich bestehend bezeichnet werden.

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29. September 2014

Unzulässige Werbung mit versteckten Kosten für Flüge im Internet

Urteil des LG Leipzig vom 08.03.2013, Az.: 05 O 2324/24

Der Reisevermittler Unister darf auf seiner Internetseite nicht mit zu niedrigen Flugpreisen werben, wenn zusätzlich zu diesen diverse weitere, für den Verbraucher unvermeidliche Zusatzkosten anfallen, die den Endpreis des Fluges um ein Vielfaches erhöhen. Insbesondere müssen im Angebot sämtliche Steuern und andere Zuschläge enthalten sein, sowie ein Hinweis darauf, dass durch das einzig mögliche Zahlungsmittel Kreditkarte weitere Kosten anfallen. Unzulässig gegenüber dem Verbraucher ist auch die Voreinstellung eines kostenpflichtigen Umbuchungsservices. Des Weiteren muss das Unternehmen einen Gewinn von 20.000 Euro an das Bundesamt für Justiz abführen, den es mit der unzulässigen Vermittlung von Reiseversicherungen erzielte.

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22. September 2014 Top-Urteil

E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer müssen in die Widerrufsbelehrung

Ausschnitt einer Wiederrufsbelehrung zum Wiederrufsrecht. Widerruf/Verbraucherschutz
Urteil des LG Bochum vom 06.08.14, Az.: I-13 O 102/14

Neben der Postanschrift müssen seit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie 2014 auch die E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben werden, sollten diese vorhanden sein. Ein Fehlen dieser Angaben kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung und der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen führen.

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04. September 2014

Zur korrekten Umsetzung der Buttonlösung und den Aufklärungspflichten

Urteil des AG Köln vom 28.04.2014, Az.: 142 C 354/13

Soll ein Kaufvertrag dadurch geschlossen werden, dass der Verbraucher eine Bestellmail schicken und dafür auf einen Link klicken soll, so ist es nicht ausreichend, wenn der Link mit den Worten ‚Zum bestellen und kaufen‘ beschriftet ist. Dies entspricht nicht der sog. Buttonlösung, da die Beschriftung nicht ähnlich deutlich wie ‚zahlungspflichtig bestellen‘ auf eine Zahlungspflicht hinweist.

Wird der Käufer nicht ausreichend über das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Widerrufsrechts aufgeklärt, so kann dies einen Schadensersatz in der Form begründen, die ihn so stellt, wie er nach korrekter Aufklärung stehen würde.

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