Urteile aus der Kategorie „Fernabsatzrecht“

03. September 2014

Zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei nach Kundenspezifikationen angefertigter Ware

Urteil des LG Düsseldorf vom 12.02.2014, Az.: 23 S 111/13 U.

Das Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht kann bei Waren, die nach Kundenspezifikationen hergestellt werden, ausgeschlossen sein, wenn die individuelle Zusammenstellung nach Kundenspezifikation und Gestaltung für den Kunden deutlich erkennbar ist. Maßgebliche Berücksichtigung finden muss insoweit auch die Verkehrsanschauung. Ein Käufer, der sich ein Möbelstück nach individuellen Wünschen aus einer Fülle unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten zusammenstellen lässt, kann damit rechnen, dass die Ware erst infolge dieser Gestaltung seinen Wünschen entsprechend angefertigt wird.

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26. August 2014

Zur Angabe der wesentlichen Warenmerkmale im Fernabsatz

Beschluss des OLG Hamburg vom 13.08.2014, Az.: 5 W 14/14

Wesentliche Merkmale von Waren müssen im Fernabsatz im jeweiligen Online-Shop gem. Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB angegeben werden. Die Informationen müssen dabei unmittelbar vor der Aufgabe der Bestellung erfolgen, also auf der Bestell-Übersichtsseite. Die Bewertung von Merkmalen als "wesentlich" muss aufgrund einer, am Einzelfall zu orientierenden, wertenden Betrachtung erfolgen. Im Fall eines Sonnenschirms fallen hierunter jedenfalls das Material des Gestells, der Stoff und das Gewicht, ohne dass sich die wesentlichen Merkmale auf diese Angaben beschränken.

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25. August 2014

Anteilige Anrechnung von Gutscheinen auf Amazon ist rechtswidrig

Pressemitteilung der VZ Baden-Württemberg zum Urteil des LG München I vom 14.08.2014, Az.: 17 HK O 3598/14

Eine anteilige Anrechnung von Gutscheinen durch Amazon auf einzelne Artikel einer Sammelbestellung zum Nachteil seiner Kunden ist als unlautere Geschäftspraxis unzulässig, wenn darüber keine Aufklärung in den Gutscheinbedingungen erfolgt.

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22. August 2014

Energieeffizienzangabepflicht von Onlinehändlern

Urteil des LG Mainz vom 30.04.2014, Az.: 12 HK O 41/13

Ein Onlinehändler von energieverbrauchsrelevanten Haushaltsprodukten muss bei jeglicher Werbung mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch die Energieeffizienzklasse des beworbenen Produkts angeben. Nicht ausreichend ist eine Angabe der Energieeffizienzklasse erst auf der detaillierteren Produktseite, vielmehr muss sich diese Information bereits in den Angebotsbannern der Front- und Übersichtsseite befinden. Die Pflicht der Angaben über die Energieeffizienz soll zum einen dem Verbraucherschutz dienen und zu fundierten Kaufentscheidungen führen und zum anderen das Marktverhalten im Interesse der Wettbewerber regeln.

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05. August 2014

Wirksame Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Pressemitteilung Nr. 17/14 des AG München zum Urteil vom 20.03.2014, Az.: 261 C 3733/14

Bei einem Fernabsatzvertrag, der über das Internet abgeschlossen wurde, ist es für die Ausübung des Widerrufsrechts allein ausreichend, wenn man eine einfache Erklärung abgibt. Eine zusätzliche Bestätigung der Stornierung ist weder gesetzlich vorgesehen noch ergibt sich eine derartige Notwendigkeit nicht aus dem Umständen, sofern eine eindeutige Zuordnung der Widerrufserklärung möglich ist.

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26. Juni 2014

Irreführende Werbeaussagen für Hörtraining

Ohr Symbol vor hellgrauem Hintergrund
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale zum Urteil des LG Fulda vom 18.06.2014, Az.: 6 O 1/14

Die Werbeaussagen „Wer lange nichts gegen seinen Hörschaden unternommen hat, müsse daher erst einmal wieder die „Wege“ im Gehirn freimachen, sprich neue Nervenzellverbindungen aufbauen. Das gelinge optimal mit dem neuen Hörtraining. „Erst dann kann ein Hörsystem effektive Leistung bringen.“ „Die Methode sei für „Einsteiger“, die Anzeichen von Hörproblemen feststellen, genauso Erfolg versprechend wie für Menschen, die bereits ein Hörsystem tragen.“ verstoßen gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot, da unzutreffender Weise der Eindruck erweckt wird, dass ein Heilungserfolg sicher sei.

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26. Juni 2014

Zur ordnungsgemäßen Beschriftung von Bestell-Buttons

Urteil des LG Berlin vom 17.07.2013, Az.: 97 O 5/13

Wenn bei der Vermittlung von Verträgen mit Verbrauchern im Internet Bestell-Buttons verwendet werden, müssen diese eindeutig formuliert sein. Der Verbraucher muss erkennen, dass er ausdrücklich den Vertragsschluss bestätigt. Auf dem Button müssen gut lesbar die Worte "zahlungspflichtig bestellen" oder eine ebenso genaue Formulierung zu sehen sein, die unmissverständlich das Entstehen einer Zahlungspflicht zum Ausdruck bringt. Es ist ebenso widerrechtlich, weitere wichtige Informationen unterhalb des Bestell-Buttons anzugeben.

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25. Juni 2014

Endpreis muss Serviceentgelt enthalten

Urteil des OLG Koblenz vom 04.06.2014, Az.: 9 U 1324/13

Der in einer Werbeanzeige angegebene Endpreis (hier: Reise bzw. Kreuzfahrt) muss gemäß der Preisangabenverordnung alle Kosten beinhalten, die auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit für den Kunden anfallen und bereits im Vorfeld konkret bezifferbar sind. Ein sog. "Sternchenhinweis", durch den auf möglicherweise weitere anfallende Kosten neben dem Endpreis aufmerksam gemacht werden soll, ist nur dann zulässig, wenn sie für beliebig zu wählende Zusatzleistung zu erbringen sind.

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04. Juni 2014 Top-Urteil

Bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer Website ist nicht ausreichend

Aufgeschlagenes BGB mit Ausschnitt des § 312d BGB auf dem ein Kugelschreiber liegt.
Urteil des BGH vom 15.05.2014, Az.: III ZR 368/13

Die bloße Abrufbarkeit einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung auf der Website eines Unternehmens erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht, da die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt. Die vom Unternehmer in einer Eingabemaske vorgegebene Bestätigung der Kenntnisnahme der Belehrung, die vom Kunden zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten bestätigt werden muss, verstößt gegen AGB-Recht, weil sie die Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers verschiebt und ist daher unwirksam.

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14. Mai 2014

Keine Schutzwirkung bei inhaltlich bearbeiteter Musterbelehrung

Urteil des BGH vom 18.03.2014, Az.: II ZR 109/13

Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 BGB nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich.

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