Urteile aus der Kategorie „Fernabsatzrecht“
Widerrufsfrist beginnt bei Zustellung an Nachbarn noch nicht zu laufen
Gerichtsstand bei Verbrauchsgüterkauf im EU-Ausland nach Erstkontakt über Website
Ein Verbraucher kann bei grenzüberschreitenden Geschäften mit einem Unternehmer auch außerhalb des Fernabsatzes vor den inländischen Gerichten klagen. Allerdings nur dann, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Insoweit sind sowohl die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstandes oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.
Zur Angabe von Abflug- und Ankunftszeiten bei Pauschalreisen
Urteil des LG Düsseldorf vom 04.07.2012, Az.: 12 O 223/11
Die AGB-Klausel im Rahmen eines Pauschalreisevertrages "Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie bitte Ihren Flugtickets" verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Zulässig ist es hingegen, wenn beim Abschluss eines Reisevertrages lediglich der genaue Tag der Hin- und Rückreise bestätigt wird. Die Angabe der voraussichtlichen Abflug- und Ankunftszeit ist hierbei nicht erforderlich, wenn diese dem Reiseanbieter aufgrund der häufig frühen Buchungen von Pauschalreisen selbst noch nicht vorliegen.Fehlende Grundpreisangabe ist keine Bagatelle
„Button-Lösung“ tritt ab 01. August in Kraft. Sind Sie vorbereitet?
Abbruch einer eBay-Auktion
Urteil des LG Bonn vom 05.06.2012, Az.: 18 O 314/11
Das Einstellen eines Artikels in eine eBay-Auktion ist grundsätzlich ein verbindliches Verkaufsangebot. Der unverzügliche Abbruch einer solchen Auktion kann jedoch dann zulässig sein, wenn der Verkäufer noch während des Auktionszeitraumes bemerkt, dass der zu verkaufende Artikel nicht der Artikelbeschreibung entspricht. Ein Kaufvertrag mit dem aktuell Höchstbietenden kommt daher nicht zustande.Grundpreisangabe – „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“
Urteil des OLG Köln vom 29.06.2012, Az.: 6 U 174/11
Gemäß der Preisangabenverordnung (PAngV) muss der gewerbsmäßige Verkäufer von Getränken den Grundpreis des Getränkes in Liter für den Letztverbraucher angeben. Als Grundpreis beim Verkauf einer Getränkekiste mit 12 Flaschen und einer Gratisbeigabe von jeweils 2 Flaschen pro gekauftem Kasten, ist der Grundpreis für 1 Liter anhand von 14 (und nicht 12) Flaschen zu berechnen. In einer solchen Werbung ist keine Irreführung des Verbrauchers zu erkennen, da dieser auch tatsächlich 14 Flaschen erhält.