Urteile aus der Kategorie „Filesharing“

01. April 2015

Die Nachforschungspflicht eines Anschlussinhabers, über dessen Zugang Filesharing betrieben wurde

rote Buchstaben "P2P", verbunden mit fünf schwarzen Kabelmäusen
Urteil des AG Bielefeld vom 05.02.2015, Az.: 42 C 1001/14

Es wird nicht vermutet, dass der Anschlussinhaber eines Internetzugangs über diesen Filesharing betrieben hat, wenn der Anschluss zum Tatzeitpunkt auch von anderen Personen genutzt wurde. Der Inhaber muss insoweit nur mitteilen, welchen anderen Nutzern bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung eingeräumt wurde. Weitergehende Nachforschungen können ihm aber nicht zugemutet werden, insbesondere muss er das Nutzungsverhalten von nahestehenden Personen nicht ermitteln. Personen, die den Zugang nur kurzzeitig nutzten, scheiden von vornherein als Täter aus.

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09. März 2015

Zur Widerlegung der Tätervermutung und zur Störerhaftung bei Filesharing

Gelbe Taste mit einer Sprechblase "Filesharing", die sich innerhalb einer grauen Tastatur befindet
Beschluss des LG Bielefeld vom 08.09.2014, Az.: 20 S 76/14

Die Tätervermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bei Filesharing kann widerlegt werden, wenn dieser vorträgt, dass andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und damit als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Eine Störerhaftung kommt lediglich bei missbräuchlicher Nutzung des Anschlusses durch außenstehende Dritte sowie bei Verletzung von Prüfungspflichten in Betracht.

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03. März 2015

Berechnung des Schadensersatzes wegen Filesharing

Tastatur mit Filesharing-Taste.
Urteil des AG Düsseldorf vom 13.01.2015, Az.: 57 C 7592/14

Der Schadenersatzanspruch wegen Filesharing wird nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet, d.h. der Verletzter hat den Betrag zu zahlen, der für eine Lizenzierung des Werkes zu leisten gewesen wäre. Entscheidende Faktoren bei der Berechnung sind dabei die Dauer des Downloadvorgangs, die Anzahl der möglichen Downloads durch Dritte sowie der Lizenzbetrag pro Einzeldownload. Der sich ergebende Betrag wird anschließend verdoppelt, um dem Beklagten die Schwere seines Eingriffs zu verdeutlichen und schließlich einer Angemessenheitsprüfung unterzogen.

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26. Februar 2015

Der Freistellungsanspruch und Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie

Frau in blauer Bluse hebt ein weißes Schild mit der Aufschrift "Schadensersatz" in den Händen.
Urteil des AG Düsseldorf vom 13.01.2015, Az.: 57 C 10172/14

Begehrt der Kläger die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die im Zuge des Mahnverfahrens entstehen und die er aber noch nicht bezahlt hat, so hat er lediglich einen Freistellungsanspruch nach § 257 BGB gegen den Beklagten. Dieser Anspruch geht analog § 281 Abs. 1, 2 BGB entweder in einen Zahlungsanspruch über, wenn die Zahlung endgültig verweigert wurde oder eine ordnungsgemäß gesetzte Frist zur Zahlung verstrichen ist. Um eine solche Frist handelt es sich dabei nicht, wenn der Kläger dem Beklagten unter Fristsetzung anbietet, den Vorfall anhand einer Pauschalzahlung abzuwickeln. Dies ist lediglich das Angebot, einen Abgeltungsvergleich zu schließen.

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26. Februar 2015

Zur Tonträgerherstellereigenschaft im Schadensersatzprozess

Paragraphenzeichen mit vielen CDs im Hintergrund.
Urteil des OLG Frankfurt vom 16.12.2014, Az.: 11 U 27/14

Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses wegen Filesharings kann der Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft, sofern der P & C Vermerk auf einem Tonträger nicht eindeutig ist, mittels Vorlage eines Auftragsproduzentenvertrags erfolgen. Der Schadensersatz für ein über mehreren Wochen in den aktuellen Charts befindliches Musikstück beläuft sich auf 200€.

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16. Februar 2015

Schadensersatz wegen Filesharings verjährt in 10 Jahren

Das Wort "Verjährung" im Text im gelb markiert.
Urteil des AG Itzehoe vom 22.10.2014, Az.: 92 C 64/14

Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen in drei Jahren. Ausnahmsweise können Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing aber gemäß § 102 S. 2 UrhG und entsprechend zu § 852 S. 2 BGB erst nach 10 Jahren verjähren, sofern der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat.

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04. Februar 2015

Sondereditionen verlängern relevante Verwertungsphase nicht

rotes Siegel mit silberner Umrandung mit weißer Beschriftung "Sonderedition!"
Urteil des OLG Köln vom 23.01.2012, Az.: 6 W 13/12

Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch setzt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Dies ist zu bejahen, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Veröffentlichung von Sondereditionen verlängern die relevante Verwertungsphase nicht.

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20. Januar 2015

Streaming stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar

Vater und Sohn sitzen vor einem Laptop und essen Popcorn.
Urteil des AG Potsdam vom 09.04.2014,Az.: 20 C 423/13

Streaming ist keine rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG. Vielmehr handelt es sich dabei um eine legale vorübergehende Vervielfältigung nach § 44 a Nr. 2 UrhG, deren einziger Zweck in der Sicherstellung der Übertragung liegt und die nach Herunterfahren des Computers ohnehin gelöscht wird. Solange keine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf der Festplatte des Benutzers verbleibt, ist kein Urheberrechtsverstoß anzunehmen. Eine „eigene wirtschaftliche Bedeutung“, wie es § 44 a Nr. 2 UrhG verlangt, liegt bei einer vorübergehenden Speicherung gerade nicht vor.

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30. Dezember 2014

Keine Überwachungspflicht eines Anschlussinhabers hinsichtlich seines Ehepartners

Urteil des AG Charlottenburg vom 12.08.2014, Az.: 224 C 175/14

Ein Anschlussinhaber kommt seiner sekundären Darlegungslast durch den Vortrag nach, dass er den streitgegenständlichen Film nicht kennt, ihn nicht hochgeladen habe und seine Frau Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte. Eine Störerhaftung gegenüber dem eigenen Ehepartner scheidet mangels Verletzung von Prüfpflichten aus, da eine Überwachung von dessen Internetnutzung das notwendige Vertrauensverhältnis in der ehelichen Beziehung nachhaltig erschüttern würde.

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