Nutzung eines Prominentenbildes als „Klickköder“ verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Die Nutzung des Fotos eines Prominenten als „Clickbait“ oder „Klickköder“ für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu der abgebildeten Person greift in dessen Recht am eigenen Bild ein. Der zu Unrecht Abgebildete kann deshalb einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr geltend machen. Ein prominenter Fernsehmoderator hatte gegen eine Zeitschrift geklagt, die einen Artikel über die Krebserkrankung eines anderen Moderators mit seinem Foto bebildert hatte. Die Zeitschrift habe das Bildnis allein zu dem Zweck verwendet, um die Aufmerksamkeit der Leser auf den Artikel zu lenken. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiege gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

