Urteile aus der Kategorie „Fotorecht“

19. April 2017

Panoramafreiheit kann auch eine in ein dreidimensionales Architekturmodell integrierte Fotografie umfassen

bunte Graffiti auf einer Mauer, Berliner Mauer
Urteil des BGH vom 19.01.2017, Az.: I ZR 242/15

a) Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die auch gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.

b) Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.

c) Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

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08. Februar 2017

Rechtswidrig aufgestellte Videokameras sind zu entfernen

Überwachungskamera vor Haus
Urteil des OLG Köln vom 22.09.2016, Az.: 15 U 33/16

Es besteht ein Anspruch auf Entfernung von Kameras aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen eines objektiv vorliegenden Überwachungsdrucks unabhängig davon, ob die Kameras beweglich sind oder fixiert werden können. Das geltend gemachte Schutzinteresse muss im Rahmen einer Güterabwägung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Nachbarn zurücktreten. Die einzig in Betracht kommende Möglichkeit die Beeinträchtigung zu beseitigen, bedeutet die Entfernung der Kameras. Es kommt nicht darauf an, ob die Kameras derzeit in einer Position betrieben werden, die den öffentlichen Raum bzw. das Grundstück des Nachbarn erfasst. Es genügt, dass in der Vergangenheit das Grundstück des Nachbarn gefilmt worden war. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist jedoch nicht gegeben.

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02. Januar 2017

Bildberichterstattung über den damaligen regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit am Vorabend einer Misstrauensabstimmung zulässig

Kamera liegt auf Zeitung
Urteil des BGH vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 310/14

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon möglicherweise betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer an sich privaten Situation zeigen (hier: "bei einem Drink" beim Abendessen in einer bekannten Berliner Bar), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

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24. November 2016

Webdesigner haftet für Urheberrechtsverstoß auf erstellter Webseite

aufgeklappter Laptop auf einem Tisch zeigt Programm zum Erstellen einer Webseite
Urteil des LG Bochum vom 16.08.2016, Az.: 9 S 17/16

Ein zur Erstellung einer bebilderten Homepage beauftragter Webdesigner hat bei der Verwendung von Fotos aus einem eigens angelegten „Fundus“, diese vor Einbindung in die streitgegenständliche Webseite dahingehend zu überprüfen, dass die Nutzung im Internet weder gebührenpflichtig, noch ausschließlich unter Nennung des entsprechenden Urhebers hätte erfolgen dürfen. Andernfalls steht dem Webseiten-Inhaber im Falle einer erhaltenen Abmahnung ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den betroffenen Webdesigner zu.

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23. November 2016

Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder sind urheberrechtlich geschützt

Mann fotografiert Gemälde in Museum
Urteil des LG Stuttgart vom 27.09.2016, Az.: 17 O 690/15

Gegenstands- und Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder, also der Versuch der originalgetreuen Abbildung von Gemälden oder Objekten, deren Urheber schon verstorben ist, unterliegen dem Urheberrechtsschutz und dürfen nicht ohne Zustimmung des Nutzungsrechteinhabers veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für ungenehmigte Fotografien von Gegenständen innerhalb eines Museums, welche in dessen Eigentum stehen.

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15. September 2016

Streitwert von 27.000 Euro für neun Bilder

Paragraph mit Geldscheinen
Urteil des OLG Hamburg vom 14.07.2015, Az.: 5 W 46/15

Die gerichtliche Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 27.000 Euro für neun Fälle urheberrechtswidrig verwendeter Lichtbilder ist angemessen. Zwar hat die Bemessung des Streitwertes eines Gerichtsverfahrens grundsätzlich unter umfassender Berücksichtigung der Einzelumstände des Rechtsstreits zu erfolgen. Die gewerbliche Nutzung der hier gegenständlichen Bilder für einen weit bekannten Kinderchor stellt jedoch einen solch schwerwiegenden Eingriff in das Urheberrecht des Rechteinhabers dar, dass auch eine derart hohe Streitwertfestsetzung gerechtfertigt sein kann.

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06. September 2016

„Promis im Netz auf fett getrimmt“: Unionsrechtlicher Begriff der Parodie ist maßgeblich

Anhand von elektronischer Bildbearbeitung wird ein Model bearbeitet
Urteil des BGH vom 28.07.2016, Az.: I ZR 9/15

a) Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG ist insoweit im Lichte des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen, als es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Parodien geht.

b) Maßgeblich ist der unionsrechtliche Begriff der Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen danach darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff der Parodie hängt nicht von der weiteren Voraussetzung ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Zu den Voraussetzungen einer Parodie gehört es außerdem nicht, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

c) Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt deshalb nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG entsteht. Sie setzt ferner keine antithematische Behandlung des parodierten Werkes oder des durch das benutzte Werk dargestellten Gegenstands voraus.

d) Bei der Anwendung der Schutzschranke der Parodie in einem konkreten Fall muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (im Anschluss an EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.).

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18. August 2016

Die Nutzung eines Lichtbilds unter Creative Commons License begründet keinen Schadensersatzanspruch

blauer Kreis mit der Aufschrift "Creative Commons"
Beschluss des OLG Köln vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16

Stellt ein Fotograf seine Lichtbilder unter der Creative Commons License kostenlos jedermann zur Verfügung, so kann er bei einer öffentlichen Zugänglichmachung der Inhalte ohne seine Einwilligung keinen Schadensersatz geltend machen. Der objektive Wert der Nutzung einer solchen Fotografie ist gleich Null, da das Lichtbild für die kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung frei verfügbar ist. Eine weitere entgeltliche Lizenzierung wäre daher sinnlos, damit ergibt sich auch aus einer Berechnung nach Lizenzanalogie nichts Anderes.

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16. August 2016

Verbot des Fotografierens mit dem Mobiltelefon während der Fahrt

Autofahrer nimmt Selfie von sich im Auto auf
Beschluss des OLG Hamburg vom 28.12.2015, Az.: 3 Ss 155/15 OWi

Gem. § 23 Abs. 1a StVO ist es unzulässig, während der Fahrt und bei laufendem Motor ein Mobiltelefon zu benutzen, wenn dieses hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss. Von diesem Verbotstatbestand ist nicht nur das Benutzen zum Telefonieren umfasst, sondern vielmehr jegliche Verwendung, die ein Aufnehmen des Geräts während der Fahrt erfordert. Hieraus ergibt sich auch das Verbot, sein Mobiltelefon zu halten, um damit während der Fahrt zu fotografieren.

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