Anforderungen an sekundäre Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen
Wird ein Inhaber eines Internetanschlusses beschuldigt, eine Rechtsverletzung im Wege des Filesharings begangen zu haben, wird grundsätzlich seine Täterschaft vermutet. Will der Anschlussinhaber jedoch geltend machen, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, so kann er die Tatbegehung nicht einfach pauschal bestreiten. Er muss zusätzlich vortragen, welche andere Person zum Verletzungszeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatte und inwiefern diese Person als Täter in Betracht kommt. Es genügt nicht darzulegen, dass für Dritte eine theoretische Möglichkeit zum Zugriff auf den Anschluss zum Tatzeitpunkt bestand.