Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

15. Mai 2017

Kein Anspruch auf Lieferung bei offensichtlich erkennbarem Preisfehler

Frau vor Bildschirm beim Online-Shopping
Urteil des AG Dortmund vom 21.02.2017, Az.: 425 C 9322/16

Die Geltendmachung eines Lieferanspruchs bei einem fehlerhaften Angebot in einem Online-Shop verstößt gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den Käufer erkennbar war, dass es sich um ein fehlerhaftes Angebot handelt und im Verhältnis zum Marktpreis ein deutlich zu niedriger Kaufpreis angegeben war. Grundsätzlich dürfen Käufer Preisfehler in Online-Shops ausnutzen und die Waren zu den günstigeren Preisen kaufen. Bei einer enormen Preisdifferenz muss dem Käufer jedoch klar sein, dass ein Preisfehler vorliegt und ein Anspruch auf Lieferung folglich abgelehnt werden kann.

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11. Mai 2017

Minderjährige hat bei der Veröffentlichung von Nacktfotos keinen Schmerzensgeldanspruch

Fotograf arbeitet mit Fotomodel in Studio
Urteil des LG Duisburg vom 27.03.2017, Az.: 2 O 438/14

Mit der Veröffentlichung und Verbreitung von Nacktaufnahmen einer 17-Jährigen erfolgte eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zwar war die Anfertigung der Bilder freiwillig, allerdings lag keine Einwilligung der Eltern vor. Ein Anspruch auf Unterlassung ist gegeben, denn die besonders schützenswerte Intimsphäre der Minderjährigen hat Vorrang vor der Kunstfreiheit des Fotografen. Da die Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Unterlassungsanspruch hinreichend kompensiert ist, scheidet ein Schmerzensgeldanspruch aus.

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10. Mai 2017

Zur Haftung für Filesharing bei gehacktem W-LAN

Passwortgeschützes WLAN-Symbol
Urteil des BGH vom 24.11.2016, Az.: I ZR 220/15

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).

b) Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht (Fortführung von BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).

c) Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.

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04. Mai 2017

Öffentliches Zugänglichmachen der urheberrechtlich geschützten Fotografie der Stadt Cordoba

Aufgeklappter Laptop mit der geöffneten Webseite einer Reiseagentur
Beschluss des BGH vom 23.02.2017, Az.: I ZR 267/15

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?

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03. Mai 2017

Irreführende Werbung mit nicht existenten Unternehmensstandorten

Gelbe Seiten Telefonbuch aufgeschlagen
Urteil des OLG Köln vom 23.12.2016, Az.: 6 U 119/16

Die Angabe von tatsächlich nicht existenten Firmenniederlassungen im Internet oder in den Gelben Seiten verstößt gegen Wettbewerbsrecht. Eine Werbung im Internet mit fiktiven Unternehmensstandorten stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, denn durch fiktive Niederlassungen vor Ort, wird bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, das Unternehmen ist in der Nähe ansässig und schnell zu erreichen. Auf diese Weise wird der Kunde getäuscht und in die Irre geführt.

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02. Mai 2017 Top-Urteil

AIDA Kussmund – Panoramafreiheit auch für Kreuzfahrtschiffe

Kreuzfahrtschiff im Meer vor Venedig
Pressemitteilung Nr. 56/2017 des BGH zum Urteil vom 27.07.2017, Az.: I ZR 247/15

Das Anfertigen und die öffentliche Wiedergabe einer Fotografie, welche ein urheberrechtlich geschütztes Werk zeigt, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, ist unter dem Grundsatz der sog. „Panoramafreiheit“ gem. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG zulässig. „Bleibend“ bedeutet dabei grundsätzlich nicht „ortsfest“. Vielmehr ist diese Voraussetzung auch für solche Werke erfüllt, die sich nacheinander für einen längeren Zeitraum an verschiedenen öffentlichen Orten befinden. Von der Panoramafreiheit sind demnach auch Kreuzfahrtschiffe umfasst (hier: AIDA Kussmund).

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02. Mai 2017 Top-Urteil

Betreiber eines Preisvergleichsportals muss Verbraucher über Provisionsabsprachen informieren

Frauenhand übergibt Männderhand einen mit Geldscheinen gefüllten Umschlag mit der Aufschrift "Bonus"
Pressemitteilung Nr. 57/2017 des BGH zum Urteil vom 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16

Kann ein Verbraucher bei einem Online-Preisvergleichsportal nach gewünschten Leistungen filtern und erhält daraufhin entsprechende Anbieter angezeigt, so geht er – sofern er keinen gegenteiligen Hinweis erhält - grundsätzlich davon aus, dass diese Liste weitgehend dem im Internet verfügbaren Marktumfeld entspricht. Werden tatsächlich allerdings nur solche Anbieter berücksichtigt, mit denen der Betreiber des Preisvergleichsportals für den Fall eines Vertragsschlusses eine Provisionszahlung vereinbart hat, so stellt dies eine Irreführung dar. Das Vorenthalten einer solchen Information stellt dabei eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar. Erfolgt ein entsprechender Hinweis lediglich im Geschäftskundenbereich der Internetseite, so ist dies jedenfalls nicht ausreichend.

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28. April 2017

Zum Umfang der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen bei einem Mehrpersonenhaushalt

Fiktive Maus, die über ein Kabel an fiktive, dreidimensionale Buchstabenreihe "P2P" angeschlossen ist; vor weißem Hintergrund
Urteil des AG Mannheim vom 18.01.2017, Az.: U 10 C 1780/16

Wird über einen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen, deren der Anschlussinhaber bezichtigt wird, so kommt er seiner sekundären Darlegungslast nach, wenn er innerhalb des ihm Zumutbaren die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände darlegt und die Vorwürfe des Rechteinhabers nicht lediglich bestreitet. Ausreichend hierfür kann sein, wenn er angibt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Eigene Ermittlungen hat er jedenfalls bei einem Mehrpersonenaushalt grundsätzlich nicht durchzuführen. Dies wäre mit dem grundgesetzlichen Schutz der Familie nach Art. 6 GG nicht zu vereinbaren. Es obliegt dann dem Rechteinhaber, die vorgetragenen Tatsachen und Umstände zu widerlegen.

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28. April 2017

Verkauf eines multimedialen Medienabspielers für Streaming kann eine Urheberrechtsverletzung sein

Fotomontage, auf der ein Computer-Bildschirm zentriert platziert wurde, aus dem eine Filmrolle, Fotos und weitere Gegenstände "fliegen"
Urteil des EuGH vom 26.04.2017, Az.: C-527/15

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

2. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

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26. April 2017

Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung für Elektrogeräte gilt auch im Online-Handel

Minieinkaufswagen voll mit Elektroartikeln auf Laptoptastatur
Urteil des BGH vom 15.12.2016, Az.: I ZR 221/15

Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar.

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