Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

24. Juli 2017

Vorlage zum EuGH wegen BGH-Rechtsprechung zum Filesharing

Frau sitzt auf Sessel mit Laptop und hört Audio Books
Beschluss des LG München I vom 17.03.2017, Az.: 21 S 24454/14

Bezüglich der EU-Urheberrechtsrichtlinie wird dem EuGH die Frage vorgelegt, welche Anforderungen an eine „wirksame und abschreckende Sanktion bei Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes“ gestellt werden. Im zu entscheidenden Fall hat der Beklagte bestreiten, Filesharing betrieben zu haben. Zwar ist er Inhaber des Anschlusses, über den ein Hörbuch zum Download angeboten wurde, allerdings hätten auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt. Der BGH fordert in derartigen Fällen lediglich eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Diese Darlegungslast ist erfüllt, sofern der Beklagte, der die Rechtsverletzung bestreitet, darlegt, dass neben ihm noch andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss besitzen. Weitere Nachforschungen seien dann nicht mehr erforderlich und ein Schadensersatzanspruch ist dann nicht gegeben. Das vorlegende Gericht geht insofern davon aus, dass eine „wirksame und abschreckende Maßnahme“ dann nicht mehr gewährleistet ist. Das Vorgehen des BGH führe dazu, dass weder der Anschlussinhaber noch der Familienangehörige auf Schadensersatz haften, da es für die Familienangehörigen bereits an konkreten Anhaltspunkten bezüglich tatsächlicher Nutzung im Tatzeitpunkt, etc. fehlt.

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13. Juli 2017

Markennennung in Subdomain kann irreführende Handlung sein

grafisch dargestellter Schriftzug "Subdomain" inmitten von Zahlenreihen, die aus 0 und 1 bestehen
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.02.2017, Az.: 6 U 209/16

Wer als Online-Händler in seiner Subdomain den Markennamen eines bekannten Produktherstellers nennt, obgleich er dessen Produkte nur zu einem geringfügigen Teil veräußert, handelt in irreführender Weise. Denn der angesprochene Verkehrskreis erwartet aufgrund der äußeren Gestaltung der Anzeige eine Vielzahl von Produkten der entsprechenden Marke. Infolgedessen trifft der Verbraucher eine geschäftliche Handlung (Aufruf der Website), die er bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getroffen hätte.

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11. Juli 2017

Zur örtlichen Zuständigkeit bei Rechtsverstößen im Internet ohne regionalen Bezug und der Haftung sozialer Netzwerke für Persönlichkeitsverletzungen

Richterhammer mit Paragraph
Urteil des LG Würzburg vom 07.03.2017, Az.: 11 O 2338/16 UVR

a) Da Internetinhalte global abrufbar sind, greift bei Rechtsverletzungen ohne regionalen Bezug regelmäßig der sog. „fliegende Gerichtsstand“. Ist in einem solchen Fall der Klägersitz und das angerufene Gericht nicht identisch, so muss zunächst geprüft werden, ob und inwieweit womöglich eine rechtsmissbräuchliche Wahl des Gerichtssandes vorliegt. Dies könnte beispielsweise bei einer gezielten Benachteiligungsabsicht der Fall sein, wenn der Anspruch bei einem abgelegenen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gericht gestellt wird. Sofern jedoch kein Rechtsmissbrauch vorliegt und kein regionaler Bezug erkennbar ist, sind grundsätzlich sämtliche Gerichte in der Bundesrepublik örtlich zuständig.

b) Soziale Netzwerke trifft keine Überprüfungspflicht bezüglich neu eingestellter Inhalte von Dritten. Um einer Haftung für Rechtsverletzungen als Störer jedoch zu entgehen, sind sie ab Kenntnisnahme allerdings verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden. Bei massiven Persönlichkeitsverletzungen ist es dabei nicht ausreichend, den Inhalt lediglich zu löschen. Vielmehr muss weiter innerhalb der zumutbaren Kontrollpflicht geprüft werden, ob der Inhalt von anderen Nutzern hochgeladen oder geteilt wurde und so anderweitig existent geblieben ist.

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10. Juli 2017 Top-Urteil

Mögliche Urheberrechtsverletzungen durch Bereitstellen und Betreiben der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“

Totenkopf
Urteil des EuGH vom 14.06.2017, Az.: C-610/15

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen.

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10. Juli 2017

„000“-Platzhalter stellen unzulässige Impressumsangaben dar

Impressum auf Tastatur mit Paragraph
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 14.03.2017, Az.: 6 U 44/16

Werden im Impressum Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils nur mit „Nullen“ gekennzeichnet, so kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Der Verbraucher entnimmt derartigen Angaben nicht ohne weiteres, dass der Webseitenbetreiber über entsprechende Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Damit sind sie Angaben als mehrdeutig und infolgedessen auch als falsch anzusehen und fehlenden Angaben gleichzustellen. Es fehle in einem solchen Fall auch nicht an der Spürbarkeit, da die Angaben nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend sind.

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07. Juli 2017

Filesharing: Anforderungen an die Nachforschungsbemühungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast

Würfel mit der Aufschrift P2P liegen vor einer Tastatur
Urteil des AG Ingolstadt vom 22.12.2016, Az.: 16 C 1661/16

Im Zusammenhang mit der dem Anschlussinhaber bei Filesharing-Fällen obliegenden sekundären Darlegungspflicht trifft ihn ebenso die Verpflichtung, Nachforschungen im Rahmen des ihm zumutbaren anzustellen um die eigene Täterschaft zu widerlegen. Kommen neben dem Anschlussinhaber noch der Ehepartner oder die minderjährigen Kinder in Betracht, so genügt es hierfür nicht, wenn lediglich dargelegt wird, dass sich die in Frage kommenden Personen den Vorfall ebenfalls nicht erklären könnten. Vielmehr müsste der Anschlussinhaber in einem solchen Fall in Erfahrung bringen, wer zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zu einem internetfähigen Gerät hatte. Auch käme grundsätzlich eine Überprüfung der Endgeräte der Kinder in Betracht. Werden derartige Bemühungen nicht unternommen, kann nicht von hinreichenden Nachforschungsbemühungen ausgegangen werden.

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30. Juni 2017 Top-Urteil

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Speicherung von dynamischen IP-Adressen

visuelle Darstellung von verschiedenen IP-Adressen, die mittels einer fiktiven Lupe gesucht werden
Urteil des BGH vom 16.05.2017, Az.: VI ZR 135/13

a) Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH NJW 2016, 3579).

b) § 15 Abs. 1 TMG ist entsprechend Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 EG dahin auszulegen, dass ein Anbieter von Online-Mediendiensten personenbezogene Daten eines Nutzers dieser Dienste ohne dessen Einwilligung auch über das Ende eines Nutzungsvorgangs hinaus dann erheben und verwenden darf, soweit ihre Erhebung und ihre Verwendung erforderlich sind, um die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten, wobei es allerdings einer Abwägung mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer bedarf (Fortführung von EuGH aaO).

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27. Juni 2017

Unzulässige Servicepauschale und Bearbeitungsgebühr bei Online-Ticketverkauf

Online-Ticketkauf mit dem Handy
Urteil des HansOLG Bremen vom 15.06.2017, Az.: 5 U 16/16

Beim Online-Ticketverkauf dürfen keine Servicepauschalen für Tickets zum Selbstausdrucken und keine Bearbeitungsgebühren für den Ticketversand erhoben werden. Entsprechende Klauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters von Veranstaltungstickets wurden für unwirksam erklärt. Derartige Klauseln sind sog. Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen sind. Das Gericht bewertete die verwendeten Klauseln als intransparent und als unangemessene Benachteiligung, da die Kosten der Vermittlungsleistung unzulässiger Weise auf den Kunden übertragen werden.

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27. Juni 2017

6 Monate Kündigungsfrist für einen Internet-Forennutzungsvertrag

Login-Maske für User
Urteil des AG Kerpen vom 10.04.2017, Az.: 102 C 297/16

Für einen Internet-Forennutzungsvertrag finden die Regeln des Dienstvertrages Anwendung, ein solcher kann hierbei ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung beträgt in Anlehnung an § 624 S. 2 BGB sechs Monate, die außerordentliche Kündigung setzt eine Abmahnung voraus. Eine Kündigungserklärung liegt dabei in einer Einschränkung der Schreibrechte für einen Nutzer nicht vor.

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26. Juni 2017

Zu-Eigen-Machen von Äußerungen Dritter durch den Betreiber eines Bewertungsportals

Strichmännchen denkt über Bewertung nach
Urteil des BGH vom 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16

a) Der Betreiber eines Bewertungsportals haftet für von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen als unmittelbarer Störer, wenn er sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2016, VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 18 und vom 27. März 2012, VI ZR 144/11, AfP 2012, 264 Rn. 11; BGH, Urteile vom 19. März 2015, I ZR 94/13, AfP 2015, 543 Rn. 25 mwN und vom 12. November 2009, I ZR 166/07, AfP 2010, 369 Rn. 24, 27).

b) Ein Portalbetreiber, der die in das Portal eingestellten Äußerungen eines Dritten auf die Rüge des von der Kritik Betroffenen inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss nimmt, indem er selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Dritten - entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, macht sich diese Äußerungen zu eigen. Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung jedenfalls dann, wenn er dem von der Kritik Betroffenen seinen Umgang mit der Bewertung kundgetan hat.

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