Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

22. Dezember 2017

EuGH: Weiterverbreitung von Fernsehsendung über Cloud ist unzulässig

Hand hält Fernbedienung vor Fernseher
Pressemitteilung des EuGH zum Urteil vom 29.11.2017, Az.: C-265/16

Ein englisches Unternehmen darf keine Fernsehsendungen mehr aufzeichnen und über eine Cloud seinen Kunden zur Verfügung stellen. Da diese Übertragungsweise schon ganz andere technische Voraussetzungen hat als die eigentliche Ausstrahlung des Senders, ist sie letztlich eine „... von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe...“, welche eine Erlaubnis des Urheberrechteinhabers erfordert. Sie fällt auch gerade nicht mehr unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien, welche grundsätzlich zustimmungsfrei sind.

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20. Dezember 2017

Sicherung der Drittauskunft und dessen Rechtswegzulässigkeit

blaue Netzwerkkabel in Switch
Urteil des BGH vom 21.09.2017, Az.: I ZR 58/16

a) Begehrt der Rechtsinhaber, es dem Internet-Provider zu untersagen, diejenigen Daten zu löschen, die für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG über Name und Anschrift von Personen erforderlich sind, denen dynamische IP-Adressen zugeteilt waren, unter denen urheberrechtsverletzende Handlungen im Internet vorgenommen wurden, ist der Rechtsweg zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dieses Begehren ist nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen.

b) Der Internet-Provider ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Abschluss des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Löschung der von ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhobenen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegenüber dem Rechtsinhaber ermöglichen.

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15. Dezember 2017

Markenmäßige Nutzung einer Domain mit beschreibendem Anklang

Gebäude in Mexiko mit fotografierenden Touristen
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.09.2017, Az.: 6 U 250/16

Die Domain „monumente-reisen.de“ eines Reiseunternehmens ist trotz ihres beschreibenden Anklangs eine markenmäßige Benutzung. Die Nutzung dieser Domainadresse verletzt die – ebenfalls für Reisedienstleistungen – eingetragene Wort- und Bildmarke der Klägerin „Monumente Reisen“. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den normalen Durchschnittverbraucher abzustellen. Aus dessen Sicht sei der Terminus „Monumente Reisen“ gerade kein nur beschreibender Verweis auf die Angebote des Reiseunternehmens, nämlich Fahrten zu Baudenkmälern, sondern ein Zeichen mit gewisser Entfremdung. Überdies ergibt sich eine Verwechlsungsgefahr aufgrund der im Hinblick auf die angesprochenen Verkehrskreisen bestehenden Bekanntheit der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschrift mit dem Titel „Monumente“.

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15. Dezember 2017

Facebook-Kommentare können den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen

Icon einer Sprechblase
Beschluss des OLG Hamm vom 07.09.2017, Az.: 4 RVs 13/17

Angeklagt war ein Berufssoldat, der unter seinem Facebook-Profil Kommentare postete, in welchen er Flüchtlinge als „Gesochse“, „Affen“, „Ungeziefer“ und „kriminelles Pack“ bezeichnete. Hierdurch wurde der Tatbestand der Volksverhetzung verwirklicht, urteilten das Amtsgericht und Landgericht Detmold. Die Revision wurde nun als unbegründet verworfen. Während die Vorinstanzen noch festhielten, dass der Angeklagte durch die Posts seine Missachtung öffentlich kundgegeben hat, stellte das OLG Hamm fest, dass eine öffentliche Äußerung für die Verwirklichung des Tatbestands nicht unbedingt notwendig sei. Insoweit genüge eine Tathandlung, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Da sich die getätigten Aussagen auch auf die hier bereits lebenden Flüchtlinge bezieht, sei dies der Fall.

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11. Dezember 2017 Top-Urteil

Selektiver Vertrieb und Internethandel

Kosmetikprodukte
Urteil des EuGH vom 06.12.2017, Az.: C-230/16

1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, mit der genannten Bestimmung vereinbar ist, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt wird sowie in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel steht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

3. Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein den auf der Einzelhandelsstufe tätigen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren auferlegtes Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 330/2010 noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Verordnung darstellt.

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07. Dezember 2017

Schauspieler darf Facebook-Nachricht veröffentlichen

Abbildung bzw. Screenshot eines Facebook-Posts, vor blauem Hintergrund
Pressemitteilung des LG Saarbrücken zum Urteil vom 23.11.2017, Az.: 4 O 328/17

Der Adressat einer an ihn gerichteten Facebook-Nachricht durfte eine solche, in der er nach der Bundestagswahl gefragt wurde, ob er aufgrund des Ergebnisses nun das Land verlassen werde, veröffentlichen. Keck kommentiert und per Screenshot festgehalten, veröffentlichte der Adressat diese Nachricht auf seinem Profil – wo sie mitsamt Namen und Foto der Klägerin für alle Facebook-Nutzer sichtbar war. Diese sah darin – richtigerweise – einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Dieser Eingriff war jedoch nicht rechtswidrig, da das Recht des Adressaten auf freie Meinungsäußerung überwiege, zumal sich die Klägerin vorher ohnehin schon – namentlich – in einem Forum mit ungefähr 25.000 Mitgliedern entsprechend geäußert hatte.

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04. Dezember 2017

Tabakwerbung auf Internetseite eines Tabakherstellers unzulässig

rotes Rauchverbotsschild vor weißem Hintergrund
Urteil des BGH vom 05.12.2017, Az.: I ZR 117/16

a) Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 VTabakG und § 19 Abs. 3 TabakerzG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG.

b) Es stellt eine verbotene Tabakwerbung in einem Dienst der Informationsgesellschaft dar, wenn ein Unternehmen auf der Startseite seines Internetauftritts für Tabakerzeugnisse wirbt.

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30. November 2017

Preisportal muss über Auswahl der gelisteten Dienstleister informieren

Knopf einer Tastatur mit einer aufgedruckten Lupe und der Unterschrift "Preisvergleich"
Urteil des BGH vom 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16

Bei dem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Bestattungsdienstleistungen ist die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

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28. November 2017

Unzulässiger Instagramauftritt

Influencer Marketing auf Wand mit Mann davor
Urteil des LG Hagen vom 13.09.2017, Az.: 23 O 30/17

Wenn geschäftliche Handlungen einem kommerziellen Zweck dienen, müssen sie kenntlich gemacht werden, sofern Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung auf dieser Basis treffen könnten. Daher verstoßen auf Instagram hochgeladene Bilder mit einem Link zu Unternehmen, bei welchen die auf den Bildern in Erscheinung getretenen Produkte erworben werden können, gegen das Wettbewerbsgesetz, sofern der kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht wird. Auch darf ein Getränk nicht mit dem Wort „detox“ (entgiftend) beworben werden, da dies eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe ist.

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24. November 2017 Top-Urteil

Erfolgreicher Antrag auf PayPal-Käuferschutz hat zur Folge, dass Verkäufer erneut Kaufpreiszahlung verlangen kann

lila Käuferschutzsigel mit Haken
Pressemitteilung Nr. 187/2017 des BGH zu den Urteilen vom 22.11.2017, Az.: VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16

Der BGH hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass die Kaufpreisforderung des Verkäufers wiederbegründet wird, wenn der Käufer erfolgreich einen Antrag auf PayPal-Käuferschutz stellt. Indem die Parteien sich auf die Nutzung von PayPal einigen, treffen diese nach Ansicht des BGH stillschweigend eine Vereinbarung über die Wiederbegründung der Kaufpreisforderung für den Fall der Rückbelastung des Verkäufer-Kontos. Das ergebe sich aus einer interessengerechten Vertragsauslegung, insbesondere vor dem Hintergrund der PayPal-Käuferschutzrichtlinie, die Vertragsbestandteil wird. Im Falle eines erfolglosen Antrags kann der Käufer die staatlichen Gerichte zur Durchsetzung seiner Ansprüche anrufen, im Umkehrschluss müsse gleiches für den Verkäufer gelten.

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