Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

09. Februar 2017

Keine Erschöpfung nach Download einer Testversion

30-Tage-Testen Plakette mit Roter Schrift und Sternen auf weißem Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.12.2016, Az.: 11 U 108/13

Wer eine kostenlose 30-Tage-Testversion einer Software zur Verfügung stellt, erteilt keine Zustimmung zu deren Vervielfältigung. Die Testversion soll vielmehr die Kaufmotivation der Nutzer fördern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den CoAs, da diese keine Linzenzen sind, sondern lediglich die Authenzität der Software bescheinigen. Aufgrund des zeitlich begrenzt eingeräumten und unentgeltlichen Nutzungsrechts ist auch keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eingetreten.

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06. Februar 2017 Top-Urteil

Per E-Mail geschlossene Maklerverträge fallen unter das Fernabsatzrecht

Vertragsschluss mit Handschlag über Hausmodell
Urteil des BGH vom 07.07.2016, Az.: I ZR 30/15

a) Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.

b) Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.

c) Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.

d) Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.

e) Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu.

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20. Januar 2017 Kommentar

Verletzt die Domain „severins-sylt.de“ die Namensrechte der Kirchengemeinde „St. Severin“?

Leuchtturm in List auf Sylt am Ellenbogen
Kommentar zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 29.09.2016, Az.: 6 U 23/15

Registriert ein nichtberechtigter Dritter ein Kennzeichen, an dem ein anderer der Namensberechtigte ist, als Domainnamen, so genießt der Berechtigte grundsätzlich die Priorität der Registrierung mit der Folge, dass die Domain vom Nichtberechtigten freizugeben wäre. Doch wie verhält es sich, wenn der Name einer alteingesessenen Kirchengemeinde („St. Severin“) von einer unweit der dazugehörenden Kirche betriebenen Erholungsanlage („Severin*s Resort & Spa“) als Bestandteil für die Registrierung einer Domain verwendet wird? Die Lösung könnte grundsätzlich auch hier ganz einfach sein und sich wie eingangs erläutert darstellen. Allerdings gab es in dem Fall, der vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht verhandelt wurde, eine kleine Besonderheit. Denn anstelle des Wortes „Severin“ wurde als Domainname „Severins“ gewählt.

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11. Januar 2017

Betreiber von Streaming-Portalen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt

Webplayer
Beschluss des BGH vom 11.01.2017, Az.: 5 StR 164/16

Die Internetportale „kino.to“ und „kinox.to“ stellten Raubkopien von überwiegend aktuellen, sämtlich urheberrechtlich geschützten Kinofilme und Fernsehserien bereit, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch diesen Betrieb wurden erhebliche Gewinne aus Werbeeinnahmen generiert. Die Verurteilung des Betreibers erfolgte aufgrund der gemeinsamen mittäterschaftlichen Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke mit den jeweiligen Uploadern. Die Strafbarkeit der Computersabotage nach § 302 b Abs.1 Nr.1 StGB ergibt sich zudem unabhängig davon, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.

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10. Januar 2017

Provisionszahlungen verstoßen nicht zwingend gegen Buchpreisbindung

Halb geöffnetes Buch mit rotem Umschlag in dessen Öffnung sich ein graues EURO-Zeichen befindet, dass die Buchpreisbindung symbolisieren soll
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 127/15

a) Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird.

b) Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht.

c) Mit dem Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der Buchpreisbindung rechtfertigen kann.

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04. Januar 2017

Preisangaben bei Flugreisen müssen alle anfallenden Gebühren beinhalten

Flugticket online über Laptop buchen
Urteil des LG Hamburg vom 18.11.2016, Az.: 315 O 28/16

Bei der Angabe des Flugpreises eines Online-Reisebüros ist der zu zahlende Endpreis stets vollständig auszuweisen und sämtliche Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, anzugeben. Dies gilt auch für anfallende Preise bei Zahlung mit einem gängigen Zahlungsmittel. Werden nicht alle Gebühren angegeben oder wird der beworbene Preis nur bei Zahlung mit einer nicht gängigen Zahlungsart gewährt, liegt eine Irreführung über die tatsächlich anfallenden Kosten vor.

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03. Januar 2017

Markenmäßige Nutzung durch Verwendung einer Marke als Metatag

Abbildung eines HTML-Quellcodes, welcher rechtsläufig an optischer Schärfe verliert
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.10.2016, Az.: 6 U 17/14

Wer als Internetseitenbetreiber in seinem für den Nutzer nicht sichtbaren HTML-Quellcode als Metatag den Namen einer eingetragenen, fremden Marke verwendet, kann von dem Markeninhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Denn wer spezifisch nach der Marke sucht, dem wird aufgrund des Metatags auch die Internetseite des Verwenders, der nicht Markeninhaber ist, als Suchtreffer angezeigt. Darin liegt eine markenmäßige Nutzung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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02. Januar 2017 Top-Urteil

„Sofortüberweisung“ stellt gängiges und zumutbares Zahlungsmittel dar

Kreditkarte liegt unter einem Zahlen-Vorhängeschloss auf einer Tastatur; Online-Banking
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 24.08.2016, Az.: 11 U 123/15 (Kart)

Stellt ein Online-Händler seinen Kunden nur ein einziges kostenfreies Zahlungsmittel zur Verfügung, so muss dieses ein sowohl gängiges als auch zumutbares Zahlungsmittel darstellen, wobei ein gängiges Zahlungsmittel wie die „Sofortüberweisung“ grundsätzlich auch zumutbar ist. An der Zumutbarkeit fehlt es nicht schon deshalb, weil bei der „Sofortüberweisung“ die Eingabe der persönlichen PIN und TAN in die Eingabemaske eines Zahlungsauslösungsdienstes und damit die Angabe sensibler Daten erforderlich ist. Denn das damit verbundene erhöhte Risiko des Datenmissbrauchs sei auf die zusätzlichen abstrakten Gefahren des Online-Handels im Vergleich zum stationären Handel zurückzuführen und dem Verbraucher zuzumuten, da er den ‚Ort‘ seines Einkaufs und die damit verbundenen Gefahren selbst wählt.

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27. Dezember 2016

Werbung mit Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln ist erlaubt

Stethoskop und Taschenrechner blau
Pressemitteilung Nr. 220/2016 des BGH zum Urteil vom 01.12.2016, Az.: I ZR 143/15

Nach Auffassung des BGH dienen die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Das Lauterkeitsrecht kann daher von vornherein kein Mittel sein, um diese Regelungen einzuhalten. Zudem ist der Zuzahlungsverzicht keine verbotene Heilmittelwerbung, denn nach dem HWG sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. Die Zuzahlungen sind an die Höhe des Abgabepreises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres berechnen. Weiter ist der Verkäufer Inhaber der Zuzahlungsforderung, sodass er frei über die Forderung verfügen und damit auch verzichten kann.

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27. Dezember 2016

Fehlende Verlinkung der OS-Plattform ist wettbewerbswidrig

Ein Finger drückt auf eine blau hinterlegte Taste mit der Aufschrift "Links" auf einer Tastatur
Beschluss des LG Hamburg vom 07.06.2016, Az.: 315 O 189/16

Wer im geschäftlichen Verkehr im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers anbietet, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform der Europäischen Union bereitzustellen, handelt wettbewerbswidrig. Denn ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung einer Schlichtungsstelle werden dem Verbraucher Informationen vorenthalten, wodurch dessen Interessen spürbar beeinträchtigt sind.

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