Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

09. März 2018

Anforderungen an die Begründung einer Prüfpflicht eines Portalbetreibers

Verwendung von sozialen Netzwerken
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.12.2017, Az.: 16 U 72/17

Möchte eine juristische Person, die sich durch im Rahmen eines Internetforums veröffentlichte Beiträge in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, den Portalbetreiber zur Unterlassung verpflichten, so kann dies nur erfolgen, wenn der Betreiber als Störer einzustufen ist oder aber ihn eine Prüfpflicht trifft. Zur Begründung einer Prüfpflicht reicht es jedenfalls nicht, wenn Aussagen als „ehrenrührig und schmähend“ gerügt werden, nicht jedoch der Tatsachengehalt konkret widerlegt oder auch nur zu widerlegen versucht wird. Auch genügt es nicht, wenn Ausführungen dazu fehlen, warum eine Rechtsverletzung überhaupt gegeben sein soll oder sich eine Rechtsverletzung aus einem konkreten Vortrag nicht schlüssig ergibt.

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08. März 2018

Erwerber einer Domain kann sich auf Rechte des Vorbesitzers berufen

Leiste mit URL in Browser
Urteil des LG Köln vom 19.12.2017, Az.: 33 O 39/17

Das LG Köln wies die Klage eines Küchengeräte-Anbieters ab, der Ansprüche aus dem Namensrecht an dem Kürzel „T“ und einer damit in Zusammenhang stehenden Internetdomain geltend machen wollte. Die Klägerin verwendet den Firmenbestandteil „T“ im geschäftlichen Verkehr als Abkürzung und forderte den Inhaber der Internetdomain „T.de“ auf, die Nutzung dieser Domain zu unterlassen. Die Domain war bereits seit 1995 für die Firma des Beklagten registriert und wurde 2008 auf den Beklagten persönlich umgeschrieben. Zu diesem Zeitpunkt stand der Klägerin bereits ein Namensrecht an der Bezeichnung „T“ zu. Allerdings ist das Namens- und Kennzeichenrecht der Klägerin erst nach der Registrierung des Domainnamens durch die Firma des Beklagten entstanden, weshalb der Klägerin diesbezüglich keine Ansprüche zustehen.

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06. März 2018

Bestellbestätigung von Amazon ist keine Vertragsannahme

Online-Shopping - Einkaufswagen auf Bildschirm
Urteil des AG Plettenberg vom 23.10.2017, Az.: 1 C 219/17

Die „Bestellbestätigung“, welche bei Amazon automatisch per E-Mail an den Kunden verschickt wird, ist noch keine Vertragsannahme. Es handelt sich hierbei nur um eine Bestätigung, dass der Auftrag bearbeitet wurde. Nach Bestellung eines Jacuzzi wartete ein Kunde vergeblich auf die Lieferung. Der Grund: Der Anbieter war einem Hackerangriff zum Opfer gefallen und musste alle Bestellungen stornieren. Da am Ende der Amazon-Mail ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich noch nicht um den Abschluss eines Kaufvertrages handele, ist eben diese nur als Bestellbestätigung zu werten. Diese Bewertung ist auch rechtmäßig, da sich die Beklagte keine Frist zur Annahme vorbehalte, sondern nur die Form der Angebotsannahme regelt.

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06. März 2018

Amazon darf in der Suchleiste Marken und Unternehmenskennzeichen vorschlagen

Hand drückt auf virtuelles Suchfeld
Pressemitteilung Nr. 33/2018 des BGH zu den Urteilen vom 15.02.2018, Az.: I ZR 138/16, I ZR 201/16

Der BGH entschied in zwei Verfahren über die Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Amazon-Suchfunktion. Diese dürfen bei der automatischen Vervollständigungsfunktion in der Suchleiste vorgeschlagen werden, selbst wenn das eigentliche Produkt nicht über Amazon verkauft wird, sondern lediglich ähnliche Produkte. Die Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen hinzuweisen, wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Auch wird der Kunde nicht darüber in die Irre geführt, dass er die markengeschützten Produkte bei Amazon kaufen könne, da die Anzeige in der Suchleiste hierüber grundsätzlich nichts aussagt.

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02. März 2018

EuGH zur Klärung der Pflichten von Webmail-Anbietern angerufen

E-Mail-Symbol erscheint auf dem Bildschirm eines Laptops
Pressemitteilung des OVG Münster zum Beschluss vom 26.02.2018, Az.: 13 A 17/16

Das OVG Münster hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, um festzustellen, ob sogenannte Webmail-Dienste zu den Telekommunikationsdiensten im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetztes zählen und damit entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen. Im Vorfeld dieses Rechtsstreits hatte die Bundesnetzagentur das US-amerikanische Unternehmen Google verpflichtet, ihren Webmail-Dienst Gmail bei ihr als Telekommunikationsdienst anzumelden. Eine Qualifizierung als Telekommunikationsdienst hätte für Google zur Folge, dass in Bezug auf Gmail beispielsweise bestimmte Anforderungen des Datenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit erfüllt werden müssten. Dagegen ging Google mit der Begründung gerichtlich vor, dass Webmail-Dienste vielfach kostenlos erbracht und sich das Internet als bestehendes Telekommunikationsnetz zu Eigen machen würden, ohne es selbst zu betreiben und deshalb nicht unter die Definition für Telekommunikationsdienste fallen.

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02. März 2018

Metatag kann Inlandsbezug einer Markenbenutzung begründen

Hand hält Kärtchen mit Aufschrift "SEO"
Urteil des BGH vom 09.11.2017, Az.: I ZR 134/16

Wird für eine primär auf das Ausland ausgerichtete Internetseite in zulässiger Weise ein Metatag gesetzt, der eine bessere Erreichbarkeit dieser Internetseite auch im Inland begründet, so kann das ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs einer Markenbenutzung nur sein, wenn es sich dabei um einen von dem Betreiber der Internetseite in zumutbarer Weise beeinflussbaren Umstand handelt.

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01. März 2018

Google muss Suchergebnisse nicht auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen prüfen

Laptop mit Suchmaschine in Google-Optik
Pressemitteilung Nr. 39/2018 des BGH zum Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16

Die in einer Suchmaschine auffindbaren Inhalte werden durch Aufnahme in den Suchindex nicht zu eigenen Inhalten des Suchmaschinen-Betreibers. Zwar kann dieser als mittelbarer Störer haften, die Haftung setzt jedoch die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Ihn trifft schon aus Gründen der Praktikabilität gerade keine anlasslose Prüfpflicht dahingehend, dass er sich zu vergewissern hat, ob die von Suchprogrammen aufgefunden Inhalte Persönlichkeitsverletzungen enthalten. Erlangt er jedoch durch einen konkreten Hinweis von offensichtlichen und auf den ersten Blick erkennbaren Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis, muss er reagieren.

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23. Februar 2018

Keine gesteigerten Informationspflichten beim Verkauf gebrauchter Software auf Datenträgern

linke Hand hält eine CD-Rom mit der Unterseite nach oben
Urteil des LG Hamburg vom 09.11.2017, Az.: 327 O 301/17

Bietet ein Verkäufer gebrauchte Softwareprodukte in Form von Originaldatenträgern zum Verkauf an, so treffen ihn keine erweiterten Informationspflichten gegenüber dem Käufer. Das LG Hamburg gab in diesem Zusammenhang einem Softwareanbieter Recht, der bei eBay ein gebrauchtes Microsoft Office-Datenpaket als Originaldatenträger angeboten hatte. Ein Mitbewerber hatte sich gegen dieses Vorgehen mit der Begründung gewandt, dass das Angebot gemäß §§ 5a, 5 UWG irreführend sei, da dem Kaufinteressenten wesentliche Informationen zu Nutzungsbestimmungen bezüglich der Software vorenthalten worden seien. Da es sich bei der Software allerdings um einen original Microsoft Datenträger handelte, benötigte der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts keine weiteren Informationen über die im Angebot enthaltenen Angaben hinaus. Der Sachverhalt sei nicht zu vergleichen mit Fällen, in welchen der Verkauf reiner Produktschlüssel vorlag.

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20. Februar 2018 Top-Urteil

Arzt hat Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten auf Ärztebewertungsplattformen

Ärztin im Profil
Pressemitteilung Nr. 34/18 zum Urteil des BGH vom 20.02.2018, Az.: VI ZR 30/17

Personenbezogene Daten sind gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Unzulässig ist die Speicherung dann, wenn schutzwürdige Interessen wie etwa das informationelle Selbstbestimmungsrecht eines Betroffenen verletzt werden. Die Speicherung und Veröffentlichung von Daten eines Arztes und weiteren praxisbezogenen Informationen durch den Betreiber eines Ärztebewertungsprofils (hier: jameda) sowie die von Nutzern über den Arzt abgegebenen Bewertungen ist zwar grundsätzlich auch gegen den Willen des Arztes aufgrund des Informationsinteresses der Öffentlichkeit zulässig (vgl. Urteil des BGH vom 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13). Unterscheidet der Betreiber jedoch zwischen einem kostenlosen Basisprofil, welches ohne Zutun des Arztes, sondern durch den Plattformbetreiber selbst erstellt wird, bietet dabei jedoch gleichzeitig auch ein kostenpflichtiges „Premium-Paket“ an, wodurch auf dem Basisprofil Anzeigen für zahlende Ärzte mit gebuchtem „Premium-Paket“ in der direkten Umgebung geschaltet werden, ist der Plattformbetreiber kein „neutraler“ Informationsmittler mehr, womit Ärzte mit einem Basisprofil ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ vorweisen können und ihnen die Löschung ihrer Daten zugebilligt werden muss.

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20. Februar 2018 Kommentar

Vorgehende Domainregistrierung kann später entstandenem Namensrecht auch bei zwischenzeitlicher Übertragung vorgehen

Domain-Name auf Tastatur mit Weltkugel und Domain-Endungen
Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 19.12.2017, Az.: 33 O 39/17

Erfolgt die Domainregistrierung bevor ein Dritter einen Anspruch aufgrund zwischenzeitlich entstandener Namens- oder Kennzeichenrechte auf den Domainnamen erhebt, so hat die Registrierung in der Regel Vorrang und Bestand.

Ob eine zeitlich vorgehende Registrierung allerdings auch dann einem grundsätzlich bestehenden Anspruch entgegengehalten werden kann, wenn die Domain nach der Entstehung des Namens- bzw. Kennzeichenrechts auf einen anderen übertragen wird, darüber hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.

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