Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

16. Dezember 2015 Kommentar

OLG Düsseldorf – Unterlassungsverpflichtung erstreckt sich auch auf den Google Cache

Fünf gemalte Kreise in den Farben rot - gelb - blau - grün - rot und eine Lupe; Suchmaschine
Kommentar zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.09.2015, Az.: I-15 U 119/14

Im sogenannten Google Cache findet sich für jede Internetseite, die in den Suchmaschinenindex von Google aufgenommen und deren Archivierung nicht unterbunden wurde, eine ältere Version dieser Website. Über den Google Cache kann damit gegebenenfalls eine ältere Version der Webseite aufgerufen werden, auch wenn tatsächlich bereits eine überarbeitete Fassung der Webseite online ist. Dazu klickt man einfach im Google Suchtreffer den „Pfeil nach unten“ neben dem Suchtreffer an und klickt dort auf „Im Cache“. Hier sieht man dann neben der gespeicherten Webseite das Datum und die Uhrzeit der archivierten Seite. Je nach Aktualisierungsintervall der Webseite wird dann von Google der Cache mit dem neuen Inhalt der Webseite überschrieben. Dieses reicht von wenigen Stunden bis zu mehreren Wochen und Monaten.

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08. Dezember 2015

Zur sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers für Urheberechtsverletzungen bei Urlaubsabwesenheit

Schwarze Tafel mit der Aufschrift Urheberrechtsverletzung, Hand mit weißer Kreide
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 75/14

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare).

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08. Dezember 2015

Zur Aufsichtspflicht der Eltern bezüglich der Teilnahme an Internettauschbörsen durch ihre minderjährigen Kinder

Vater und Mutter beobachten ihr Kind während es mit dem Tablet spielt
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 7/14

a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.

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08. Dezember 2015

Zum Nachweis der Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten

Tastatur mit Filesharing-Taste
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14

a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

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02. Dezember 2015 Top-Urteil

Verletzung eines Unternehmenskennzeichen durch Autocomplete-Funktion

Eine Hand hält eine Lupe vor einem blauen Hintergrund in die Luft.
Urteil des LG Köln vom 24.06.2015, Az.: 84 O 13/15

Führt die Eingabe einer Firmenbezeichnung in die Suchmaske eines Versandhändlers zur Anzeige von Suchvorschlägen, welche diese Firmenbezeichnung enthalten und führt ein Anklicken dieser Vorschläge dann zum Angebot von Produkten, die mit dem gesuchten Unternehmen nicht in Zusammenhang stehen, aber aus der selben Branche stammen, so liegt darin eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens. Der Inhaber der Website haftet dabei für die Suchvorschläge, selbst wenn diese durch eine vollautomatisch arbeitende Autocomplete-Funktion ergänzt werden.

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02. Dezember 2015

Fehlendes Impressum ist nicht immer ein Wettbewerbsverstoß

Schriftzug "Impressum" mit viele Paragrapfenzeichen um den Schriftzug
Urteil des LG Dortmund vom 14.05.2014, Az.: 5 O 107/14

Es kann für einen Unternehmer entbehrlich sein, im Rahmen seines Auftrittes auf einer Internetplattform ähnlich der von ‚Facebook‘ oder ‚Google+‘, ein Impressum anzugeben, wenn zwischen ihm und seinem Mitbewerber kein nennenswertes Konkurrenzverhältnis besteht. Ein solches ist dann nicht anzunehmen, wenn es ihm bei dem Auftritt nicht um das Werben neuer Kunden, sondern um die Bewerbung für eine neue Arbeitsstelle geht. Hierbei fehlt es bereits an der nach § 3 Abs. 1 UWG erforderlichen spürbaren Beeinträchtigung.

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26. November 2015

Kein Verstoß gegen Impressumspflicht bei fehlenden Registerangaben

Wörterbucheintrag zu Impressum
Beschluss des LG Neuruppin vom 09.12.2014, Az.: 5 O 199/14

Führt ein Verein in seinem Impressum keinerlei Angaben bezüglich des Vereinsregisters und der Registernummer an, so stellt dies nicht automatisch einen zu ahndenden Wettbewerbsverstoß dar. Hierbei fehlt es bereits an der „Spürbarkeit“ der Beeinträchtigung.

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26. November 2015 Top-Urteil

Sperrandrohungen gegen Access-Provider im Rahmen der Störerhaftung möglich

schwarzer Downloading Schriftzug auf weißem grund, darunter ein Fortschritsbalken
PM zum Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 3/14

Rechteinhaber können grundsätzlich Telekommunikationsunternehmen, welche Dritten den Zugang zum Internet bereitstellen, als Störer in Anspruch nehmen, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, wenn auf diesen Seiten urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden (vorliegend: „3dl.am“ und „goldesel.to“).

Fallen rechtmäßige Inhalte gegenüber rechtswidrigen nicht ins Gewicht, so ist eine Sperrung, die den Zugang zu rechtsverletztenden Inhalten verhindert oder zumindest erschwert, unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten bereits zumutbar.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit setzt die Störerhaftung des Access-Providers allerdings voraus, dass der Rechteinhaber zunächst erfolglos zumutbare Anstrengungen, auch durch entsprechende Nachforschungen, unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die die Rechtsverletzung selbst begangen haben (Betreiber der Internetseite) oder durch die Erbringung von Dienstleistungen zur Rechtsverletzung beigetragen haben (Host-Provider) und andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstehen würde. Die Zumutbarkeitsschwelle für weitere Nachforschungen ist mit der alleinigen Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, dabei noch nicht überschritten.

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26. November 2015 Top-Urteil

Gegen Access-Provider können im Rahmen der Störerhaftung Sperrandrohungen verhängt werden

Anzeige "Downloading" am Computer, darunter steht "movies, music, software, games..." und es sind 2 Ordner zu sehen
PM zum Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 174/14

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten (im konkreten Fall: „3dl.am“ sowie „goldesel.to“) zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.

Eine Sperrung, die den Zugang zu rechtsverletztenden Inhalten verhindert oder zumindest erschwert, ist unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten bereits dann zumutbar, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.

Die Störerhaftung des Access-Providers setzt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit voraus, dass der Rechteinhaber zunächst erfolglos zumutbare Anstrengungen, auch durch entsprechende Nachforschungen, unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstehen würde. Mit der alleinigen Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, ist die Zumutbarkeitsschwelle für weitere Nachforschungen dabei noch nicht überschritten.

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