Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

31. Oktober 2014

Zusenden von Werbemails ohne hinreichende Dokumentation der vorherigen Einwilligung ist unzulässig

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 24.01.2014, Az.: 15 S 7385/13

Die Zulässigkeit des Zusendens von Werbemails wird grundsätzlich durch das sog. Double-Opt-in-Verfahren gewährleistet, bei dem der Verbraucher per E-Mail um Bestätigung seiner Einwilligung gebeten wird und diese Bestätigung dann beim Werbenden eingeht. Für die Zulässigkeit ist es aber zusätzlich erforderlich, dass der Werbetreibende die Einverständniserklärung der Einwilligenden vollständig dokumentiert. Die konkrete Dokumentation kann auch nicht durch einen Zeugen ersetzt werden, der lediglich die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-in-Verfahrens bestätigt.

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31. Oktober 2014

SEO-Vertrag kann Dienstvertrag sein, wenn er Teil eines gemischten EDV-Vertrages ist

Beschluss des OLG Köln vom 16.01.2014, Az.: 19 U 149/13

Ein Online-Marketing-Vertrag, der neben der Suchmaschinenoptimierung auch Beratung, Affiliate-Marketing, Listung bei Preissuchmaschinen und Webcontrolling beinhaltet, ist ein typengemischter Vertrag, auf den das Dienstvertragsrecht anzuwenden ist. SEO-Verträge sind zwar generell Werkverträge, da sie Programmierungsarbeiten voraussetzen und insofern ein Erfolg geschuldet wird. Bildet die Suchmaschinenoptimierung jedoch nicht den Schwerpunkt des Vertrages, liegt insgesamt ein Dienstvertrag vor, nach welchem nur die Erbringung der vereinbarten Leistungen geschuldet wird, nicht jedoch ein Erfolg.

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31. Oktober 2014

Bezeichnung „Kleiderkammer Essen“ für gewerblichen Second-Hand-Laden unzulässig

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale zum Urteil des LG Essen vom 17.09.2014, Az.: 42 O 33/14

Die Geschäftsbezeichnung "Kleiderkammer Essen" sowie der Domainname www.kleiderkammer-essen.de für einen gewerblichen Second-Hand-Laden sind unzulässig, da unzutreffenderweise der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei dem Laden um eine karitative Einrichtung. Ebenfalls wettbewerbswidrig ist die intransparente Werbeaussage des Second-Hand-Shops "Hilfsbedürfte Bürger erhalten mit Nachweis auf alle regulären Waren einen Rabatt von 15%", da nicht angegeben wird, wie die Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen sei.

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30. Oktober 2014

Versandhandel von Waren mit jugendgefährdenden Inhalten

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14

Bildträger wie etwa DVDs müssen auf der Vorderseite der Hülle links unten mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet werden. Bereits bei der Bestellung eines jugendgefährdenden Bildträgers im Versandhandel muss dem Händler die Überprüfung der Identität und Volljährigkeit des Empfängers ermöglicht werden. Dies ist nur unter Angabe des tatsächlichen Namens des Bestellers möglich; Pseudonyme oder Phantasienamen genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Identitätsüberprüfung nicht. Bei Bildträgern ohne Jugendfreigabe muss zudem mittels geeigneter Versandart sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.

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30. Oktober 2014

Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer im Impressum ist unzulässig

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.10.2014, Az.: 6 U 219/13

Wird im Impressum eines Online-Shops eine kostenpflichtige Mehrwertdienst-Telefonnummer angegeben, bei der Kosten von bis EUR 2,99 pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen, so stellt dies keine effiziente Kontaktmöglichkeit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung dar und ist rechtswidrig. Die mit einer telefonischen Rückfrage verbundenen Kosten stellen eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar und können sie sogar gänzlich von einer Kontaktaufnahme abhalten.

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28. Oktober 2014

Positive Kenntnis eines Täters von konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten

Beschluss des KG Berlin vom 25.08.2014, Az.: 4 Ws 71/14

Die Haftungs-Privilegien des Telemediengesetz gelten für Webhosting-Unternehmen auch im Bereich des Strafrechts. Das bedeutet, dass der Betreiber eines Webhosting nur für strafbare Inhalte auf Domains haftet, wenn er positive Kenntnis davon hat. Nicht ausreichend ist fahrlässige Unkenntnis.

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28. Oktober 2014 Top-Urteil

Fragen des BGH zur Vorlage an den EuGH in Sachen „Speicherung von dynamischen IP-Adressen“

Untereinandergereihte Auflistung von IP-Adressen. Domainrecht.
Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 28.10.2014, Az.: VI ZR 135/13

Der BGH hat dem EuGH zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 2 Buchstabe a der EG-Datenschutz-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt.

2. Steht die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen, wonach der Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.

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27. Oktober 2014 Top-Urteil

Framing grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung

Website mit Embedded-Player.
Beschluss des EuGH vom 21.10.2014, Az.: C-348/13

Die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten geschützten Werkes in eine andere Website mittels Framing ist keine öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 I der Richtlinie 2001/29/EG, soweit das Werk weder für ein neues Publikum - d.h. ein solches an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten - wiedergegeben noch eine andere Wiedergabetechnik verwendet wird. Das Setzen framender Links stellt damit grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung dar.

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21. Oktober 2014

„Deus Ex“

Beschluss des BGH vom 15.05.2014, Az.: I ZB 71/13

a) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über den Inhaber einer IP-Adresse dienen der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits gegen die Person, die für eine über diese IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist; sie sind daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

b) Die Kosten des Verfahrens nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1 UrhG gegen einen Internet-Provider auf Auskunft über die Inhaber mehrerer IP-Adressen sind nur insoweit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendige Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits gegen eine Person, die für eine über eine dieser IP-Adressen begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, als sie anteilig auf diese Person entfallen.

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