Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

22. September 2014

Zur Impressumspflicht von Rechtsanwälten auf Internet-Plattformen

Urteil des LG Stuttgart vom 07.08.2014, Az.: 11 O 84/14

Grundsätzlich sind Rechtsanwälte dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Internetauftritte auf Internet-Plattformen auch ihrer Pflicht zur Angabe eines Impressums gem. § 5 TMG nachzukommen. Dies gilt indes jedoch nicht, wenn die entsprechende Veröffentlichung sich für einen Dritten eben nicht als eigenständiger Auftritt des Anwalts darstellt, sondern so in die sonstigen Inhalte des Informationsdienstes eingegliedert ist, dass der Eintrag als unselbständiger Bestandteil dieses aufgefasst wird. Zu beachten ist dabei ferner, dass die Veröffentlichung  selbst keinen Werbecharakter aufweist, sondern lediglich neutrale Informationen liefert.

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22. September 2014

Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Unfallvideo auf „YouTube“

Urteil des LG Essen vom 10.07.2014, Az.: 4 O 157/14

Die Veröffentlichung eines Videos bei YouTube, das ein Unfallopfer zeigt, verletzt dessen Persönlichkeitsrechte und ist jedenfalls dann unzulässig, wenn das Opfer darin für einen erheblichen Personenkreis identifizierbar und erkennbar ist. Diese Erkennbarkeit ist vor allem zu bejahen, wenn sowohl der bewusstlose Verletzte als auch das Fahrzeugkennzeichen gezeigt wird und im begleitenden Text das Alter und der Wohnort bekannt gegeben werden.

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22. September 2014 Kommentar

VG Hamburg – Auch Domaininhaber kann Anbieter von jugendgefährdenden Telemedien sein

Kommentar zum Urteil des VG Hamburg vom 21.08.2013, Az.: 9 K 507/11

Für den Betrieb von sog. jugendgefährdenden Angeboten im Internet (wie z.B. Erotik- und Pornografie-Seiten) bestehen besondere gesetzliche Voraussetzungen. Wird gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstoßen, ist hierfür der Anbieter des Telemediums verantwortlich. Doch wer ist dies im Falle eines solchen Portals? Das VG Hamburg hatte in einem Urteil von August 2013 zu entscheiden, ob hierunter auch der Domaininhaber verstanden werden kann.

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19. September 2014

Zur Höhe des Streitwerts bei unberechtigter Lichtbildnutzung

Beschluss des OLG Köln vom 25.08.2014, Az.: 6 W 123/14

Die unberechtigte Nutzung eines einfachen Lichtbilds für einen gewerblichen eBay-Account und nicht lediglich im Rahmen eines privaten, einmaligen Verkaufs rechtfertigt die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 6.000 EUR.

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19. September 2014 Top-Urteil

Keine Haftung der Betreiber einer Facebook-Fanpage für Datenschutzverstöße von Facebook

Lupe über einen Text zum Thema "Datenschutz".
Pressemitteilung des OVG Schleswig-Holstein zum Urteil vom 04.09.2014, Az.: 4 LB 20/13

Die Betreiber einer Facebook-Fanpage haften nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern dieser Seite, die allein von Facebook vorgenommen wird. Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde kann die Betreiber daher nicht zur Deaktivierung der Fanpage wegen datenschutzrechtlicher Verstöße, wie einer fehlenden Widerspruchsmöglichkeit gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen, verpflichten.

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18. September 2014

Hauptmieter einer Wohngemeinschaft haftet nicht für illegales Filesharing der Untermieter

Urteil des LG Köln vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12

Ein Hauptmieter haftet nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen seiner Untermieter. Wohnen diese nicht in seinem Haushalt, nutzen aber seinen Internetanschluss, so besteht keine Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Verletzungen, da der Hauptmieter dieser nicht nachkommen könnte, ohne gegen die dem Mietverhältnis innewohnende Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Untermieters zu verstoßen. Ebenso wenig besteht eine Belehrungspflicht, zumindest solange kein konkreter Verdacht hinsichtlich einer möglichen Urheberrechtsverletzung besteht. Insbesondere in Fällen von Wohngemeinschaften mit gleichaltrigen Mitbewohnern besteht keine Belehrungspflicht des Hauptmieters, da dieser regelmäßig keinen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets hat, der ihn zu einer Belehrung verpflichten würde.

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18. September 2014

Zur Haftung von Ehegatten in Filesharing-Fällen

Beschluss des OLG Köln vom 08.05.2013, Az.: 6 W 256/12

Im Falle von Urheberrechtsverletzungen durch illegales Filesharing kann allein der Betrieb eines Internetanschlusses unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Gefahrenquelle keine Haftung des Anschlussinhabers für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung begründen. Handelt es sich bei den Inhabern des Anschlusses jedoch um Ehegatten, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass beide Partner zumindest mitverantwortlich für die Urheberrechtsverletzung sind. In einem solchen Fall können die allgemeinen Schutzbehauptungen eines Ehepartners, dass zur fraglichen Zeit niemand den Anschluss genutzt habe und sämtliche Rechner des Haushalts ausgeschaltet waren, die Vermutung auch nicht entkräften.

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17. September 2014

Keine mutmaßliche Einwilligung für E-Mail-Werbung für Fortbildung

Urteil des AG Leipzig vom 18.07.2014, Az.: 107 C 2154/14

Bei einem Rechtsanwalt kann aus der berufsrechtlichen Verpflichtung zur Fortbildung gem. § 43a Abs. 6 BRAGO keine mutmaßliche Einwilligung zum Versand von E-Mail-Werbung für Fortbildungen hergeleitet werden. Es ist ausschließlich Sache des Rechtsanwalts, wie und auf welcher Weise er sich fortbildet. Bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch genügt es im Übrigen, wenn aus den Umständen konkludent ersichtlich ist, ob eine Datenübermittlung an einen Dritten stattgefunden hat oder nicht.

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17. September 2014

Haftung bei „Man-in-the-middle“-Angriff beim Onlinebanking

Urteil des LG Darmstadt vom 28.08.2014, Az.: 28 O 36/14

Wird ein Kontoinhaber beim Online-Banking Opfer einer manipulierten Autorisierung bei der Nutzung des Smart-TAN-plus-Verfahrens („Man-in-the-middle“-Angriff), so ist ihm dieser Angriff kraft Rechtsscheingrundsätzen zuzurechnen und er haftet selbst.

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12. September 2014

Google muss im Impressum erreichbare E-Mail Adresse vorhalten

Urteil des LG Berlin vom 28.08.2014, Az.: 52 O 135/13

Gemäß § 5 TMG muss Google als ein geschäftsmäßig handelnder Telemedien-Diensteanbieter in seinem Impressum u.a. eine E-Mail-Adresse angeben, die dem Verbraucher eine unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglicht. Diesen Anforderungen genügt Google als Diensteanbieter jedoch nicht, wenn bei Anfragen unter der in seinem Impressum angegebenen E-Mail-Adresse lediglich eine automatisierte Antwort versendet wird, der zufolge Anfragen unter dieser E-Mail-Adresse weder gelesen, noch zur Kenntnis genommen werden, sondern vielmehr darum gebeten wird, Anfragen über konkrete Kontaktformulare zu den jeweiligen Produkten des Anbieters zu stellen.

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