Urteile aus der Kategorie „Internetrecht“

03. November 2014

BGH legt Fragen zur Anwendbarkeit der Datenbank-Richtlinie auf topographische Landkarten dem EuGH zur Entscheidung vor

Beschluss des BGH vom 18.09.2014, Az.: I ZR 138/13

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist bei der Frage, ob eine Sammlung von unabhängigen Elementen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG vorliegt, weil sich die Elemente voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, jeder denkbare Informationswert oder nur derjenige Wert maßgebend, welcher unter Zugrundelegung der Zweckbestimmung der jeweiligen Sammlung und der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden typischen Nutzerverhaltens zu bestimmen ist?

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31. Oktober 2014

Keine Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing wenn volljährige Familienmitglieder den Anschluss mitbenutzen

Urteil des AG Bielefeld vom 04.09.2014, Az.: 42 C 45/14

Ein Anschlussinhaber haftet nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung, wenn zum Zeitpunkt des Filesharings noch andere Personen seinen Internetanschluss benutzten. Hieraus lässt sich keine eindeutige Vermutung für eine Täterschaft ableiten. Den Inhaber trifft hinsichtlich seiner Entlastung nur die sekundäre Beweislast, insofern als er darzulegen hat, ob und welche Personen Zugang zu seinem Anschluss hatten und damit ebenso als mögliche Täter in Frage kommen. Der Inhaber muss zwar Nachforschungen diesbezüglich anstellen, nicht verpflichtet ist er aber zu einer Überwachung der den Anschluss nutzenden volljährigen Familienmitglieder.

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31. Oktober 2014

Prüfpflichten bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke

Urteil des AG München vom 28.05.2014, Az.: 142 C 29213/13

Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. An die Prüf- und Erkundigungspflicht sind hierbei strenge Anforderungen zu stellen. Der Verwender muss grundsätzlich die vollständige Kette der einzelnen Rechtsübertragungen überprüfen.

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31. Oktober 2014

Zusenden von Werbemails ohne hinreichende Dokumentation der vorherigen Einwilligung ist unzulässig

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 24.01.2014, Az.: 15 S 7385/13

Die Zulässigkeit des Zusendens von Werbemails wird grundsätzlich durch das sog. Double-Opt-in-Verfahren gewährleistet, bei dem der Verbraucher per E-Mail um Bestätigung seiner Einwilligung gebeten wird und diese Bestätigung dann beim Werbenden eingeht. Für die Zulässigkeit ist es aber zusätzlich erforderlich, dass der Werbetreibende die Einverständniserklärung der Einwilligenden vollständig dokumentiert. Die konkrete Dokumentation kann auch nicht durch einen Zeugen ersetzt werden, der lediglich die ordnungsgemäße Durchführung des Double-Opt-in-Verfahrens bestätigt.

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31. Oktober 2014

SEO-Vertrag kann Dienstvertrag sein, wenn er Teil eines gemischten EDV-Vertrages ist

Beschluss des OLG Köln vom 16.01.2014, Az.: 19 U 149/13

Ein Online-Marketing-Vertrag, der neben der Suchmaschinenoptimierung auch Beratung, Affiliate-Marketing, Listung bei Preissuchmaschinen und Webcontrolling beinhaltet, ist ein typengemischter Vertrag, auf den das Dienstvertragsrecht anzuwenden ist. SEO-Verträge sind zwar generell Werkverträge, da sie Programmierungsarbeiten voraussetzen und insofern ein Erfolg geschuldet wird. Bildet die Suchmaschinenoptimierung jedoch nicht den Schwerpunkt des Vertrages, liegt insgesamt ein Dienstvertrag vor, nach welchem nur die Erbringung der vereinbarten Leistungen geschuldet wird, nicht jedoch ein Erfolg.

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31. Oktober 2014

Bezeichnung „Kleiderkammer Essen“ für gewerblichen Second-Hand-Laden unzulässig

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale zum Urteil des LG Essen vom 17.09.2014, Az.: 42 O 33/14

Die Geschäftsbezeichnung "Kleiderkammer Essen" sowie der Domainname www.kleiderkammer-essen.de für einen gewerblichen Second-Hand-Laden sind unzulässig, da unzutreffenderweise der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei dem Laden um eine karitative Einrichtung. Ebenfalls wettbewerbswidrig ist die intransparente Werbeaussage des Second-Hand-Shops "Hilfsbedürfte Bürger erhalten mit Nachweis auf alle regulären Waren einen Rabatt von 15%", da nicht angegeben wird, wie die Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen sei.

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30. Oktober 2014

Versandhandel von Waren mit jugendgefährdenden Inhalten

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14

Bildträger wie etwa DVDs müssen auf der Vorderseite der Hülle links unten mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet werden. Bereits bei der Bestellung eines jugendgefährdenden Bildträgers im Versandhandel muss dem Händler die Überprüfung der Identität und Volljährigkeit des Empfängers ermöglicht werden. Dies ist nur unter Angabe des tatsächlichen Namens des Bestellers möglich; Pseudonyme oder Phantasienamen genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Identitätsüberprüfung nicht. Bei Bildträgern ohne Jugendfreigabe muss zudem mittels geeigneter Versandart sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.

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30. Oktober 2014

Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer im Impressum ist unzulässig

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 02.10.2014, Az.: 6 U 219/13

Wird im Impressum eines Online-Shops eine kostenpflichtige Mehrwertdienst-Telefonnummer angegeben, bei der Kosten von bis EUR 2,99 pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen, so stellt dies keine effiziente Kontaktmöglichkeit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung dar und ist rechtswidrig. Die mit einer telefonischen Rückfrage verbundenen Kosten stellen eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar und können sie sogar gänzlich von einer Kontaktaufnahme abhalten.

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28. Oktober 2014

Positive Kenntnis eines Täters von konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten

Beschluss des KG Berlin vom 25.08.2014, Az.: 4 Ws 71/14

Die Haftungs-Privilegien des Telemediengesetz gelten für Webhosting-Unternehmen auch im Bereich des Strafrechts. Das bedeutet, dass der Betreiber eines Webhosting nur für strafbare Inhalte auf Domains haftet, wenn er positive Kenntnis davon hat. Nicht ausreichend ist fahrlässige Unkenntnis.

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