Zur Beweispflicht beim Handeln mit (angeblichen) Fälschungen
Pressemitteilung des BGH vom 15.03.2012, Az.: I ZR 52/10
Die Beweislast dafür, dass es sich bei einem angebotenen Produkt um Originalmarkenware handelt, trägt grundsätzlich der Händler, wobei der Markeninhaber Umstände vortragen muss, die für eine Fälschung sprechen. Weiterhin trifft den Händler die Beweislast dafür, dass die Waren vom Markeninhaber selbst oder mit dessen Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden.