Urteile aus der Kategorie „Markenlöschung“

03. März 2011

Löschung der Wortmarke „Neuschwanstein“

Beschluss des BPatG vom 04.02.2011, Az.: 25 W (pat) 182/09 Das Bundespatentgericht bestätigte die Löschung der Wortmarke "Neuschwanstein", denn ihr fehlt bezüglich aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft. Insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen „Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ stellt die Bezeichnung „Neuschwanstein“ eine beschreibende Angabe dar.
Da die Bezeichnung ausschließlich auf das Königsschloss als weltweit bedeutende Sehenswürdigkeit hinweist, wird der Verkehr die Wortmarke nur als Hinweis darauf verstehen, wo oder in Zusammenhang mit welcher Attraktion die jeweiligen Waren angeboten werden.
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02. März 2011

Wortmarke „Das Clubschiff“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzwürdig

Beschluss des BPatG vom 12.01.2011, Az.: 26 W (pat) 26/10

Der Wortmarke "Das Clubschiff" fehlt für sämtliche beanspruchte Waren und Dienstleistungen die markentypische Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die beschreibende Bezeichnung wird vielmehr als Hinweis auf den gewählten Reiseveranstalter als auf die Herkunft verstanden, sodass die Wortmarke bereits im Eintragungszeitpunkt keine Unterscheidungskraft besaß und deren Löschung somit nach §§ 54,50 I MarkenG rechtmäßig ist.
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04. Februar 2011

Benutzung der Marke „Illu“ erhält die Marke „Super Illu“

Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.1.2011, Az.: 6 U 27/10 Die Marke "Illu" muss nicht wegen Verfalls gelöscht werden, wenn am Markt die Marke "Super Illu" verwendet wird. Der Bestandteil "Illu" wird vom Verkehr als selbstständiger Teil des Zeichens "Super Illu" wahrgenommen. Der Zusatz "Super" hat lediglich anpreisenden Charakter. Eine Verwendung besteht auch dann, wenn das eingetragene nicht völlig mit dem verwendeten Zeichen identisch ist. Auch die Eintragung eines weiteren ähnlichen Zeichens hindert die Annahme einer Verwendung nicht.
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21. Dezember 2010

Markenlöschung aufgrund Bösgläubigkeit

Beschluss des BPatG vom 30.08.2010, Az.: 30 W (pat) 61/09 Die Löschung einer eingetragenen Marke wegen Bösgläubigkeit des Markenanmelders setzt voraus, dass die Marke rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgte und das Verhalten des Anmelders wettbewerbswidrig erscheint. Dafür ist es nicht ausreichend, dass die Anmeldung der Marke in dem  Wissen erfolgte, dass bereits ein Dritter den selben Markennamen ohne eingetragenen Kennzeichenschutz nutzt.
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04. November 2010

„POST“ als Marke bleibt

Beschluss des BPatG vom 29.10.2010, Az.: 26 W (pat) 27/06 Die begehrte Löschung der Marke "POST" für Zustelldienstleistungen wurde vom Bundespatentgericht abgelehnt. "POST" sei als markenfähig einzustufen, da das Wort als Wortzeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen geeignet sei. Zwar bestehe die Marke ausschließlich aus einer Angabe, die zur Bezeichnung eines Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann. Jedoch führe das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG in diesem Fall nicht zur Löschung, da sich das Wort "POST" inzwischen in den einschlägigen Verkehrskreisen durchgesetzt habe.
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27. Oktober 2010

Bösgläubige Anmeldung der Marke XY rechtswidrig

Urteil des LG München I vom 13.04.2010, Az.: 9 HK O 23557/09 Die bösgläubige Markenanmeldung der Marke XY mit dem Ziel, vermeintliche Verletzer in Anspruch nehmen zu können, um dadurch Lizenzgebühren zu generieren, ist rechtswidrig. Einwilligung in die Löschung der Marke, die in unlauterer Behinderungsabsicht erworben und eingesetzt wurde, kann verlangt werden, wenn sie mit dem Zweck gehortet wurde, Dritte mit Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen zu überziehen.
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08. Oktober 2010

Assoziative Verwechslungsgefahr zwischen „Citiboerse“ und „CITIBANK“/„CITIBOND“

Beschluss des BPatG vom 07.04.2009, Az.: 33 W 67/07

Zwischen der jüngeren Marke „Citiboerse“ und den älteren Marken CITIBANK und CITIBOND besteht zwar keine unmittelbare, jedoch assoziative Verwechslungsgefahr. Dem Wortbestandteil „Citi“ kommt kennzeichnende Bedeutung zu. Ferner hält die Citigroup mehr als 100 Marken mit dem Bestandteil „CITI“, sodass man die jüngere Marke damit in Verbindung bringen und verwechseln kann.
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23. Juli 2010

„Froschkönig“ für alle Schmuckhersteller freihaltebedürftig

Entscheidung des BPatG vom 16.06.2010, Az.: 28 W (pat) 123/09

Die Marke "Froschkönig" ist trotz möglicher Verwendung durch den Markeninhaber über einen Zeitraum von 13 Jahren nicht für Schmuckwaren schutzfähig. Da solche oftmals durch ihre Motive definiert werden, ist der Begriff als beschreibend anzusehen. Es besteht insofern ein Freihaltungsinteresse, so dass die Löschung der Marke durch das DPMA zulässig war.

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17. Juni 2010

Teillöschung der Marke „Uludag“

Urteil des LG Düsseldorf vom 02.06.2010, Az.: 2a O 179/04 Wird eine eingetragene Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt, so kann jedermann die Löschung der Marke verlangen, da nach Maßgabe des § 26 MarkenG die Marke von ihrem Inhaber ernsthaft benutzt  werden muss. Die Marke "Uludag" wurde zwar auch für die Waren "Milch" und "Speiseeis" eingetragen, jedoch konnte der Inhaber eine entsprechende Nutzung hierfür nicht vortragen. Insoweit ist die Marke hinsichtlich dieser Waren zu löschen. In Bezug auf die weiteren Waren „Milchmischgetränke" und „Milchprodukte" konnte eine rechtserhaltende Nutzung jedoch ausreichend belegt werde. Allein ein geringer Umsatz spricht dabei noch nicht zwangsläufig für eine Scheinnutzung. Erforderlich wäre insoweit ein weiterer Vortrag des Klägers zu den allgemeinen Marktverhältnissen gewesen, um den Umsatz entsprechend einzuordnen und zu bewerten.

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20. Mai 2010

„Nimm 2 Fruchtpops“ vs. „fruitpop“

Beschluss des BPatG vom 04.03.2010, Az.: 25 w (pat) 52/09 Die Marke "Nimm 2 Fruchtpops" ist hinsichtlich der Zuckerwaren wegen Verwechslungsgefahr mit der Marke „fruitpop“ zu löschen. Die Wortmarke "Nimm 2 Fruchtpops" war u.a. für Zuckerwaren eingetragen worden. Hiergegen hatte nun die Inhaberin der prioritätsältere Marke "fruitpop", die ebenfalls für Zuckerwaren eingetragen ist, Beschwerde eingelegt. Beide Marken weisen zwar schon allein aufgrund des Bestandteils "nimm 2" der angegriffenen Marke klanglich und schriftbildlich gravierende Unterschiede auf. Hat jedoch ein Bestandteil in einer zusammengesetzten jüngeren Marke eine selbstständig kennzeichnende Stellung und wenn beim Verkehr wegen der Übereinstimmung der Eindruck erweckt wird, dass die Waren und Dienstleistungen aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben sein. 

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