Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

06. April 2017 Top-Urteil

Die Programmzeitschrift „ARD Buffet“ ist wettbewerbswidrig

Fernsehkoch kocht vor einer Kamera, Kochshow, Küchensendung
Urteil des BGH vom 26.01.2017, Az.: I ZR 207/14

a) Die Bestimmung des § 1 1a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programm-begleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Aus § 1 1a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Darüber hinaus lässt sich § 1 1a Abs. 1 Satz 2 RStV das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbegleitendem Inhalt handelt.

c) Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV ist sowohl derjenige, der das Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.

d) Es verstößt gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt das Angebot eines Druckwerks durch einen Verlag dadurch fördert, dass sie auf ihrer Internetseite für das Druckwerk wirbt und für ihre Sendungen geschützte Marken durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft für das Druckwerk lizenziert. Für einen solchen Verstoß haftet neben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt deren rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.

e) Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV, wonach die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio berechtigt sind, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, ist im Hinblick auf die Regelung des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV dahin einschränkend auszulegen, dass sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weder berechtigt, Druckwerke anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit pro-grammbezogenem Inhalt handelt, noch berechtigt, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen.

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04. April 2017 Top-Urteil

Filesharing über den Familienanschluss: Eltern haften für ihre Kinder sofern sie diese nicht als Täter benennen

Eine vierköpfige Familie - Vater, Mutter, Sohn, Tochter - sitzt auf einem Sofa vor dem Laptop
Pressemitteilung Nr. 46/2017 des BGH zum Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16

Werden Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer darüber begangenen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, obwohl sie diese nicht selbst begangen haben, so können sie sich einer Haftung nur entziehen, wenn sie ihrer sekundären Darlegungspflicht nachkommen. Dieser genügen sie jedenfalls dann nicht, wenn sie die Täterschaft lediglich bestreiten und zudem angeben, sie wüssten, welches ihrer volljährigen Kinder die Rechtsverletzung über den Familienanschluss begangen habe, den Täter aber nicht preisgeben. Zwar ist in einem solchen Fall der besondere grundrechtliche Schutz der Familie zu achten; erlangen die Eltern allerdings im Rahmen der ihnen obliegenden Nachforschungen Kenntnis über den Täter, so sind sie dazu verpflichtet, diesen auch zu nennen. Anderenfalls trifft sie die Haftung selbst.

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08. Februar 2017 Top-Urteil

Berichterstattung über Gesundheitszustand eines Prominenten kann zulässig sein

Zeitung mit der Überschrift Stars und Sternchen auf der eine Brille liegt
Urteil des BGH vom 29.11.2016, Az.: VI ZR 382/15

a) Der Schutz der Privatsphäre umfasst grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen. Der Betroffene kann sich aber nicht auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat.

b) Betrifft eine Berichterstattung die Privatsphäre, so ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem Recht des sich Äußernden auf Meinungsfreiheit von entscheidender Bedeutung, ob sich die Berichterstattung durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt.

c) Es darf der Presse nicht generell untersagt werden, öffentliche Verlautbarungen einer in der Öffentlichkeit bekannten Person zu seinem medizinischen Zustand zum Anlass einer Darstellung über die aus medizinischer Sicht zu ergreifenden Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden medizinischen Hilfsmittel zu machen.

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01. Dezember 2016 Top-Urteil

Grundsatzentscheidung des EuGH zu Informationspflichten bei medialer Werbung

Logo mit der Aufschrift "unser Hammer Preis"
Urteil des EuGH vom 26.10.2016, Az.: C-611/14

Für die Beurteilung, ob eine Geschäftspraktik als irreführend anzusehen ist, muss generell das verwendete Kommunikationsmedium sowie dessen räumliche und zeitliche Beschränkung, mithin dessen technische Grenzen berücksichtigt werden. Wer den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet, indem er mittels Aufteilung des Gesamtpreises den Eindruck eines besonders günstigen Angebots vermittelt, handelt unlauter. Dafür genügt es, wenn einzelne Preisbestandteile visuell hervorgehoben werden, sodass der tatsächliche Gesamtpreis für den Durchschnittsverbraucher verdunkelt wird. Dabei entbinden auch zeitliche Zwänge, wie sie bei TV-Werbespots üblich sind, nicht von den Informationspflichten.

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17. Oktober 2016 Top-Urteil

Anordnung zur Sicherung von öffentlichem WLAN mittels eines Passworts zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen möglich

WLAN-Symbol mit Schloss
Urteil des EuGH vom 15.09.2016, Az.: C-484/14

Wird ein WLAN-Netz der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt, stellt dies einen "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 dar, sofern der Anbieter diese Leistung zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder Dienstleistungen erbringt.

Grundsätzlich haftet der Anbieter eines solchen kostenlosen, öffentlichen WLAN-Netzes nicht für Rechtsverletzungen, die ein Dritter unter Nutzung dieses Dienstes begangen hat. Gleichwohl kann durch eine nationale Behörde oder ein nationales Gericht eine Anordnung erlassen werden, die dem Anbieter untersagt, die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu ermöglichen, wenn dieser die Wahl hat, welche Maßnahmen er hierfür ergreift. Dabei ist ausreichend, wenn die einzig mögliche Wahl darin besteht, den Anschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer ihre Identität preisgeben müssen um dieses zu erhalten.

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18. August 2016 Top-Urteil

„Freunde finden“-Funktion von Facebook ist unzulässig

Tastatur mit einer Taste auf der "Add Friend" steht, Facebook, soziales Netzwerk
Urteil des BGH vom 14.01.2016, Az.: I ZR 65/14

a) Einladungs-E-Mails, die der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet an Empfänger sendet, die nicht Mitglieder des sozialen Netzwerks sind und in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.

b) Der Anspruchsinhaber muss sich im Rahmen der Verjährung das geschäftlich erlangte Wissen einer Person, die er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere mit der Betreuung und Verfolgung des in Frage stehenden Anspruchs in eigener Verantwortung betraut hat (sog. Wissensvertreter), in analoger Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

c) Die Zurechnung privater Kenntnisse des Wissensvertreters findet nicht statt, sofern nicht ausnahmsweise der Anspruchsinhaber aus Gründen des Verkehrsschutzes zur Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustauschs verpflichtet ist, der auch privat erlangtes Wissen um-fasst.

d) Einem Verbraucherverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ist das privat erlangte Wissen seiner Mitarbeiter über Wettbewerbsverstöße Dritter nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

e) Täuscht der Anbieter eines sozialen Netzwerks im Internet die Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs über Art und Umfang der mit dem Import von Kontaktdaten verbundenen Daten-nutzung, so handelt es sich um eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerblich relevante Irreführung.

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15. Juli 2016 Top-Urteil

Gericht muss Zeitungsverlag ein anonymisiertes Urteil zusenden

Holzwürfel, die das Wort "Presserecht" ergeben auf Zeitungsausschnitten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2015, Az.: 1 BvR 857/15

Die Pressefreiheit sichert einem Zeitungsverlag das Recht auf die Zusendung eines anonymisierten Gerichtsurteils. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf den genauen Wortlaut eines Urteils zu erfahren, und nicht nur die Pressemitteilung des Gerichts. Ausnahmen gelten nur, wenn konkrete Anhaltspunkte unmittelbar und dringend die Gefahr nahelegen würden, dass durch die Veröffentlichung des Urteils das Strafverfahren vereitelt, erschwert, verzögert oder zumindest gefährdet würde.

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01. Juni 2016 Top-Urteil

Sampling kann trotz Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtmäßig sein

Mixpult mit Reglern dient dem Mixen von Sounds
Urteil des BVerfG vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13

Die Verwendung kleinster Rhythmussequenzen einer bereits bestehenden Ton- oder Musikaufnahme zur Herstellung eines neuen Musikwerkes (sog. Sampling) kann selbst dann zulässig sein, wenn dies einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstellt, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG gerechtfertigt ist. Dies gilt zumindest dann, wenn dabei die Verwertungsmöglichkeiten des Tonträgerherstellers nur geringfügig beschränkt werden, da hier die Verwertungsinteressen des Urheberrechtsinhabers zugunsten der Freiheit für eine künstlerische Betätigung zurückzutreten haben. Ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem hier gegenüberstehenden Interesse an der freien künstlerischen Betätigungsfreiheit und den Eigentumsinteressen des Tonträgerproduzenten kann auch nicht durch das zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz hergestellt werden.

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31. Mai 2016 Top-Urteil

Recht auf Sampling: Künstlerische Entfaltungsfreiheit überwiegt finanziellen Verwertungsinteressen

Mischpult
Pressemitteilung Nr. 29/2016 des BVerfG zum Urteil vom 31.05.2016, Az.: 1 BvR 1585/13

Die Übernahme und Verwendung kleinster Rhythmussequenzen zur Herstellung eines neuen Musikwerkes, sog. Sampling, stellt selbst dann keinen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht dar, wenn der Urheberechtsverstoß nicht durch das Recht auf freie Benutzung nach § 24 I UrhG gerechtfertigt ist. Die Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller treten in einem solchen Fall hinter dem in Art. 5 III S. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Recht auf künstlerische Entfaltungsfreiheit zurück, sofern die weiteren Verwertungsmöglichkeiten des Tonträgerherstellers durch die streitgegenständliche Rechtsverletzung nur geringfügig eingeschränkt werden. Ein Verweis auf die Möglichkeit der Lizensierung oder das eigene Nachspielen der entsprechenden Sequenz als Alternative zur Sample-Nutzung stelle den Künstler vor unzulässige Schwierigkeiten bei der Kunstausübung und ist folglich ungeeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.

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