Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

08. Mai 2019 Top-Urteil

Webradio-Recherche und cloudbasierte Speicherung stellen eine Urheberrechtsverletzung dar

Wolke mit Musik
Urteil des LG München I vom 06.02.2019, Az: 37 O 484/18

Das LG München I hat entschieden, dass eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels vorliegt, wenn ein Internetdienst Webradio-Recherche anbietet und die Titel dann in einer Cloud für den Nutzer speichert. Der Musiktitel wird dadurch auch öffentlich zugänglich gemacht - die Gesamtheit der Personen, an die sich der Dienst richtet, stellt die Öffentlichkeit dar. Stimmt der Urheberrechtsinhaber der Sendung seiner Musiktitel in einem Webradio zu, kann darin unter keinen Umständen eine Einwilligung bezüglich der angebotenen Dienste des Internetportals gesehen werden. Dem Urheber stehen daher Unterlassungsansprüche gegen den Internetdienst zu.

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14. März 2019 Top-Urteil

Kein Entgelt für die Nutzung von PayPal/Sofortüberweisung

Zahlungsmöglichkeiten Online Shop
Urteil des LG München I vom 13.12.2018, Az.: 17 HK O 7439/18

Die Verlangung eines Entgelts für die Nutzung eines Vier-Parteien-Kartenzahlverfahrens ist unzulässig. § 270a BGB (gilt seit dem 13.01.2018) soll demnach auch die Zahlungsmethode PayPal erfassen, dies wurde nun ein knappes Jahr seit in Kraft treten der Vorschrift durch das LG München am 13.12.2018 beschlossen. Ein Wettbewerbsverband klagte gegen die Verlangung eines Entgeltes beim Verbraucher bei der Nutzung von Zahlungsmethoden wie PayPal oder Sofortüberweisung.

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13. Dezember 2018 Top-Urteil

Deutscher Rundfunkbeitrag rechtmäßig

Fernseher Zentrale
Pressemitteilung des EuGH zum Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17

Der deutsche Rundfunkbetrag ist als bestehende staatliche Beihilfe zu werten und in seiner Form nach Unionsrecht zulässig. Bis zum Jahr 2013 war eine Rundfunkgebühr für jedes Rundfunkempfangsgerät zu entrichten. Die Gebühr wurde durch den Rundfunkbeitrag (für eine Wohnung oder Betriebsstätte) ersetzt. Für den öffentlichen Rundfunk in Deutschland stellt die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung dar, womit die Änderung auch nicht vorab der EU-Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Des Weiteren verbieten die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfe nicht, dass Öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden. Deshalb ist es ihnen erlaubt, rückständige Rundfunkbeitrage in Form der Zwangsvollstreckung selbstständig einzufordern.

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23. Oktober 2018 Top-Urteil

Werbeblocker II: Internet Werbeblocker nicht wettbewerbswidrig

Adblock Zeichen: Hand auf rotem Schild
Urteil des BGH vom 19.04.2018, Az.: I ZR 154/16

a) Das Angebot einer Software, die Internetnutzern ermöglicht, beim Abruf mit Werbung finanzierter Internetangebote die Anzeige von Werbung zu unterdrücken, ist keine unlautere zielgerichtete Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG. Dies gilt auch, wenn das Programm die Freischaltung bestimmter Werbung solcher Werbetreibender vorsieht, die dem Anbieter des Programms hierfür ein Entgelt entrichten.

b) Das Angebot einer Werbeblocker-Software stellt auch keine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs. 1 UWG gegenüber den Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung interessiert sind.

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18. Oktober 2018 Top-Urteil

Inhaber eines Internetanschlusses haftet auch für Urheberrechtsverletzungen von Familienmitgliedern

Auf einen Mann in Anzug, der sich an den Kragen fasst, werden Finger gezeigt
Pressemitteilung Nr. 158/18 des EuGH zum Urteil vom 18.10.2018, Az.: C-149/17

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er pauschal behauptet, er selbst habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, es hätten jedoch auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss. Das Grundrecht auf Schutz und Achtung des Familienlebens stellt den Anschlussinhaber hierzulande zwar davon frei, konkrete Angaben zum Täter der Rechtsverletzung zu benennen. Allerdings wird es Rechteinhabern in solchen Fällen quasi unmöglich gemacht, Ansprüche gegenüber dem wahren Täter geltend zu machen. Insofern deutsches Recht demnach vorsieht, dass Anschlussinhaber sich mit einer solch pauschalen Behauptung der Haftung entziehen können, steht dies bei Gesamtabwägung der Rechtspositionen im Widerspruch mit Unionsrecht.

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24. August 2018 Top-Urteil

Betreiber eines ungesicherten WLAN-Netzes haftet grundsätzlich nicht für darüber begangene Urheberrechtsverletzungen

WLAN-Symbol erscheint vor einer Person mit weiteren Symbolen die damit im Zusammenhang stehen
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unions-rechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

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07. August 2018 Top-Urteil

Schadensersatz gegen Rechtsverletzer umfasst auch Kosten der Abmahnung eines nicht verantwortlichen Anschlussinhabers

diverse verstreute Banknoten
Urteil des BGH vom 22.03.2018, Az.: I ZR 265/16

Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.

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26. Juli 2018 Top-Urteil

Kein Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Frau hält einen Chip in der Hand, auf dem ein WLAN-Symbol zu sehen ist.
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

Der Betreiber eines Internetzugangs und eines Tor-Exit-Nodes kann gem. § 8 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) für von Dritten über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen nicht als Störer haftbar gemacht werden. Werden über diesen Anschluss jedoch wiederholt Rechtsverletzungen begangen, können dem Anschlussvermittler gewisse Vorkehrungen zur Unterbindung auferlegt werden. Diese können in der Pflicht zur Registrierung von Nutzern, der Verschlüsselung des Zugangs mittels eines Passworts oder sogar in der vollständigen Sperrung des Zugangs gem. § 7 Abs. 4 TMG bestehen.

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12. Juli 2018 Top-Urteil

Benutzerkonto eines sozialen Netzwerkes ist vererbbar

Mann sitzt auf Sofa mit einem Laptop und gibt ein Passwort in ein Social Media Benutzerkonto ein
Pressemitteilung Nr. 115/18 zum Urteil des BGH vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17

Verstirbt der Inhaber eines Benutzerkontos eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook), so geht der Vertrag über das Benutzerkonto gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die rechtmäßigen Erben über. Auch andere Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten wie beispielsweise Tagebücher und persönliche Briefe gehen nach einem Todesfall auf die Erben über, weswegen keine Gründe vorliegen, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Vererblichkeit eines Benutzerkontos in einem sozialen Netzwerk kann zudem nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden; auch liegt hierdurch kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vor, da sie nur lebende Personen schützt.

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