Streaming stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar
Streaming ist keine rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG. Vielmehr handelt es sich dabei um eine legale vorübergehende Vervielfältigung nach § 44 a Nr. 2 UrhG, deren einziger Zweck in der Sicherstellung der Übertragung liegt und die nach Herunterfahren des Computers ohnehin gelöscht wird. Solange keine Sicherungskopie der gestreamten Datei auf der Festplatte des Benutzers verbleibt, ist kein Urheberrechtsverstoß anzunehmen. Eine „eigene wirtschaftliche Bedeutung“, wie es § 44 a Nr. 2 UrhG verlangt, liegt bei einer vorübergehenden Speicherung gerade nicht vor.