Verbreitung von Scheinkinderpornographie
Beschluss des BVerfG vom 06.12.2008, Az.: 2 BvR 2369/08 - 2 BvR 2380/08
Die Verbreitung von Scheinkinderpornographie, also Filmen, an denen "Scheinjugendliche", tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Betrachter minderjährig erscheinen, mitwirken, fällt unter § 184c StGB. Dabei genügt es aber nicht, dass die Volljährigkeit der fraglichen Person für einen objektiven Betrachter zweifelhaft ist, vielmehr müsste dieser zu dem eindeutigen Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind, etwa weil diese noch überwiegend kindlich wirken.
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