Urteile aus der Kategorie „Jugendschutz“

22. September 2014 Kommentar

VG Hamburg – Auch Domaininhaber kann Anbieter von jugendgefährdenden Telemedien sein

Kommentar zum Urteil des VG Hamburg vom 21.08.2013, Az.: 9 K 507/11

Für den Betrieb von sog. jugendgefährdenden Angeboten im Internet (wie z.B. Erotik- und Pornografie-Seiten) bestehen besondere gesetzliche Voraussetzungen. Wird gegen diese gesetzlichen Vorgaben verstoßen, ist hierfür der Anbieter des Telemediums verantwortlich. Doch wer ist dies im Falle eines solchen Portals? Das VG Hamburg hatte in einem Urteil von August 2013 zu entscheiden, ob hierunter auch der Domaininhaber verstanden werden kann.

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12. August 2014

Anbieter und Verantwortlicher von jugendgefährdenden Angeboten in Telemedien

Urteil des VG Hamburg vom 21.08.2013, Az.: 9 K 507/11

Eine Definition, wer Anbieter von Telemedien i.S.d. JMStV ist, gibt es nicht. Vielmehr ist der Anbieterbegriff weit auszulegen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jugendgefährdenden Angeboten zu gewährleisten. Anbieter von Telemediendiensten ist demnach derjenige, der konkret Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung einer Internetseite hat. Hierunter fällt zum einen der Domaininhaber selbst sowie auch die im Impressum einer Internetseite als Anbieter genannte Person. Auch die im Rahmen eines Internetangebots in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Betreiber der Webseite genannte Person kann als Anbieter und somit Verantwortlicher für unzulässigen Seiteninhalt angesehen werden.

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31. Juli 2014

RTL-Sendung „Die Super-Nanny“ verletzt Menschenwürde

Urteil des VG Hannover vom 08.07.2014, Az.: 7 A 4679/12

Die Ausstrahlung einer Sendefolge der Reihe "Die Super-Nanny", in der neben Beschimpfungen und Bedrohungen auch Gewalthandlungen der Mutter gegen ihre Kinder gezeigt und mehrmals u.a. auch im für die Sendung werbenden Vorspann wiederholt werden, verstößt gegen die Menschenwürde der in der Sendung gezeigten Kinder. Dieser Verstoß kann auch nicht mit dem erziehungspädagogischen Ziel der Sendung gerechtfertigt werden.

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10. Juli 2014

Datenerhebung bei Gewinnspiel für Minderjährige

Urteil des OLG Hamm vom 20.09.2012, Az.: I-4 U 85/12

Bei Personen von 15-17 Jahren kommt die Erlaubnis zur Speicherung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken auf den Reifegrad der Jugendlichen an. Denn in der Altersgruppe gibt es zahlreiche Personen, die die Auswirkungen der Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten nicht vollständig abschätzen können. Bei ihnen überwiegt beim Lesen der Gewinnkarte der Anreiz, möglicherweise etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was wohl infolge der Preisgabe der Daten passieren könnte. Es kann aufgrund der Unerfahrenheit in geschäftlichen Handlungen nicht angenommen werden, dass der Durchschnitt dieses Personenkreises bereits sensibilisiert ist für die Auswirkungen der Datenpreisgabe.

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17. Juni 2014 Top-Urteil

Wettbewerbswidrigkeit eines Gewinnspiels für Minderjährige mit Werbeeinwilligung

Urteil des BGH vom 22.01.2014, Az.: I ZR 218/12

Eine gesetzliche Krankenkasse verstößt gegen das Verbot, die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen auszunutzen (§ 4 Nr. 2 UWG), wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Gewinnspiels von den Teilnehmern im Alter zwischen 15 und 17 Jahren umfangreiche personenbezogene Daten erhebt, um diese (auch) zu Werbezwecken zu nutzen.

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30. April 2014

Unbegründete Verbote von Erotik-Teletexttafeln sind rechtswidrig

Urteil des BayVGH vom 19.09.2013, Az.: 7 B 12.2358

Fernsehsendern, die entwicklungsbeeinträchtigende Telemedien-Angebote in Form von Erotik-Teletexttafeln vorhalten, darf dies von der Kommission für Jugendmedienschutz nicht ohne Begründung versagt werden. Außerdem verstößt ein Verbot aller Erotik-Teletextseiten gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn nur 136 der 300 Seiten als "problematisch" bewertet worden sind.

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10. April 2014

Verantwortlichkeit eines Webseitenbetreibers für Verlinkungen auf rechtswidrige Inhalte

Urteil des VG Hamburg vom 21.08.2013, Az.: 9 K 1879/12

Das Zugänglichmachen von pornografischen, indizierten und entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten verstößt gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag, sofern der Anbieter nicht dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugendliche das Angebot üblicherweise nicht wahrnehmen. Ein Anbieter muss sich auch den Inhalt verlinkter Seiten zurechnen lassen, wenn er sich diesen zu Eigen gemacht hat, indem er den zu erreichenden Inhalt, beispielsweise durch Zuordnung bestimmter Kategorien, beschreibt und sich nicht auf eine bloße Auflistung der Links beschränkt. Da hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten im Internet weder die Änderung noch die Löschung von Inhalten irreversible Zustände schaffen, stehen auch ein Anbieterwechsel und die Übertragung der Domaininhaberschaft einer Beanstandung dieses rechtswidrigen Verhaltens in der Vergangenheit nicht entgegen.

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23. Januar 2014

Runes of Magic

Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az.: I ZR 34/12

a) Eine Werbung, die sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlicher Anglizismen geprägt wird, richtet sich in erster Linie gezielt an Kinder.

b) Mit der im Sinne von „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“ zu verstehenden Formulierung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘“ werden die mit der Werbung angesprochenen Kinder im Sinne der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unmittelbar aufgefordert, selbst die beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Dem steht nicht entgegen, dass die Preise und Merkmale der einzelnen Produkte und Dienstleistungen nicht auf der Internetseite, die die Werbeaussage enthält, sondern erst auf der nächsten durch einen elektronischen Verweis verbundenen Seite dargestellt werden.

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21. Oktober 2013

Online-Bundesligamanager stellt kein Glücksspiel dar

Pressemitteilung des BVerwG vom 16.10.2013, Az.: 8 C 21.12 Der Online-Bundesligamanager "Super-Manager" stellt kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags dar, da für einen Zugang zum Spiel nur eine Teilnahmegebühr verlangt wird, welche nicht im Zusammenhang mit der Gewinnchance im Spiel steht. Dies entspricht nicht den Anforderungen, die an den Glücksspielbegriff in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gestellt werden.
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