Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

28. September 2018

Anforderungen an den Haftungsausschluss bei Urheberrechtsverletzungen

Tastatur mit Filmrolle und Filmklappe
Urteil des AG Ingolstadt vom 24.05.2018, Az.: 16 C 2049/17

Wird ein Inhaber eines Internetanschlusses beschuldigt, eine Rechtsverletzung im Wege des Filesharings begangen zu haben, wird grundsätzlich seine Täterschaft vermutet. Will der Anschlussinhaber jedoch geltend machen, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, so kann er nicht einfach behaupten es gebe eine Sicherheitslücke in dem Router. Er muss aufgrund strenger Maßstäbe an die sekundäre Darlegungslast, zusätzlich vortragen, welche andere Person zum Verletzungszeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatte und inwiefern diese Person als Täter in Betracht kommt. Es genügt nicht darzulegen, dass für Dritte eine theoretische Möglichkeit zum Zugriff auf den Anschluss zum Tatzeitpunkt bestand.

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28. September 2018

Anforderungen an Facebook zur Löschung von geposteten Beiträgen

Schwarzer Social Media Post
Beschluss des OLG München vom 17.07.2018, Az.: 18 W 858/18

Allgemeine Geschäftsbedingungen von einer Social-Media-Plattform, die den Zweck verfolgen, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ zum Austausch von Informationen und Meinungen zu verschaffen, müssen die Rechte und Interessen, sowie die Meinungsfreiheit des Nutzers achten. Demnach ist eine Klausel, welche die Löschung des geposteten Beitrags wegen des Verstoßes gegen „Community-Standards“ in das Ermessen des Betreibers stellt, unwirksam. Sofern der Beitrag die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht überschreitet, ist eine Löschung durch den Plattformbetreiber rechtswidrig. Wendet sich ein Nutzer gegen eine zukünftige Löschung, muss er darlegen, dass der streitgegenständlichen Beitrag rechtswidriger Weise gelöscht wurde. Im Hinblick auf die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht sodann eine tatsächliche Vermutung, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.

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18. September 2018

Kundenzufriedenheitsbefragung via E-Mail bei Übermittlung der Rechnung kann unzulässige Werbung sein

Zwei Smileys mit zwei Kästchen zum ankreuzen
BGH Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17

a) Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.

b) Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt.

c) Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs.3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

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24. August 2018 Top-Urteil

Betreiber eines ungesicherten WLAN-Netzes haftet grundsätzlich nicht für darüber begangene Urheberrechtsverletzungen

WLAN-Symbol erscheint vor einer Person mit weiteren Symbolen die damit im Zusammenhang stehen
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unions-rechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

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21. August 2018

Bezeichnungen wie „Schlepper“ in einem Facebook-Post können von Meinungsfreiheit umfasst sein

Laptop mit Facebook Icons
Urteil des OLG Dresden vom 01.06.2018, Az.: 4 U 217/18

Die Bezeichnung von Hilfsorganisationen, welche im Mittelmeer in Not geratene Flüchtlinge aufnehmen, als „Schlepper“, „Schlepperorganisation“ und „Schlepper-NGO“, kann nach der Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen noch als zulässige Meinungsäußerung zu bewerten sein. Das alleinige „Teilen“ eines solchen Beitrags auf Facebook kann dabei noch nicht als zu eigen machen des Inhalts verstanden werden; hierfür müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen, wie etwa ein weiterer zustimmender Kommentar des Teilenden (hier: „wichtige und richtige Aktion“).

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dann unzulässig, wenn es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen eines kerngleichen Verstoßes bereits ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde; gegen solche Verstöße wäre dann lediglich ein Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO zulässig.

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20. August 2018

Anforderungen an sekundäre Beweislast bei Urheberrechtsverletzungen

Heimkino mit Popcorn, Pommes und Getränken
Urteil des AG Charlottenburg vom 10.07.2018, Az.: 233 C 148/18

Wird ein Inhaber eines Internetanschlusses beschuldigt, eine Rechtsverletzung im Wege des Filesharings begangen zu haben, wird grundsätzlich seine Täterschaft vermutet. Will der Anschlussinhaber jedoch geltend machen, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, so kann er die Tatbegehung nicht einfach pauschal bestreiten. Er muss zusätzlich vortragen, welche andere Person zum Verletzungszeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatte und inwiefern diese Person als Täter in Betracht kommt. Es genügt nicht darzulegen, dass für Dritte eine theoretische Möglichkeit zum Zugriff auf den Anschluss zum Tatzeitpunkt bestand.

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20. August 2018

Verjährung der entstandenen Ansprüche bei Filesharing-Verletzungen

Tastatur mit der Taste "Filesharing" in einer Sprechblase
Beschluss des BGH vom 23.01.2017, Az.: I ZR 265/15

Hat ein Rechtsinhaber einen Anspruch auf Restschadenersatz, weil ein urheberrechtlich geschütztes Werk widerrechtlich im Internet zugänglich gemacht wurde, verjährt dieser Anspruch nach zehn Jahren. Zur Bestimmung des Gegenstandswerts für die Abmahnung werden die Aktualität sowie die Popularität des Filmes berücksichtigt. Der daraus entstehende Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten verjährt nach drei Jahren.

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16. August 2018

Bezeichnung eines Unternehmens als Sekte kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Schild mit der Aufschrift "Meinungsfreiheit" in einer Stadt
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.06.2018, Az.: 16 U 105/17

Wird ein Unternehmen gegenüber seinen Kunden und Mitgliedern eines beruflichen Netzwerkes als Sektengemeinschaft bezeichnet, so liegt nicht grundsätzlich ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor. Bei der Abwägung zwischen Kläger- und Beklagteninteresse überwiegt hier das Meinungsäußerungsinteresse, wenn es bei dieser nicht vordergründig um die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen geht, sondern lediglich um Aufklärung und Information der Kunden über die nach Ansicht des Klägers im Unternehmen vorherrschenden ideologischen Wertvorstellungen und intern bestehenden Strukturen. Bei falschen Tatsachenbehauptungen steht Betroffenen zum Schutz der wirtschaftlichen Reputation im Übrigen ein Unterlassungsanspruch zu.

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16. August 2018

Voraussetzungen der Haftung als Störer bzw. Verletzer im Rahmen des Filesharings

Begriff Download mit Beiwörtern
Urteil des AG Frankenthal vom 05.07.2018, Az.: 3a C 73/18

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet bei einem erstmaligen Vorfall grundsätzlich nicht mehr als Störer für über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, sofern er darlegen kann, dass Dritte (hier: volljährige Familienmitglieder) den ihnen überlassenen Anschluss für einen behauptete Urheberrechtsverletzung im Rahmen des Filesharings missbrauchen. Dabei trägt der Rechteinhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind.

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