Urteile aus der Kategorie „Medienrecht“

28. März 2006

Urheberbenennungsrecht kommt ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Wert zu; daher Schadensersatz i.H.v 50 % – 100 % d. Lizenzgebühr berechtigt

Urteil des AG Hamburg vom 28.03.2006, Az.: 36A C 181/05 Dem Urheberbenennungsrecht kommt ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Wert zu. Fehlt die Urheberbenennung, so steht ein Schadensersatz zu. So hat ein Fotograf als Urheber ein Interesse daran, für die von ihm angefertigten Arbeiten erkennbar zu sein. Daher ist bei der Verletzung des Urheberbenennungsrechts ein Schadensersatz i.H.v 50 % - 100 % der Lizenzgebühr berechtigt.
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19. Januar 2006

Alpensinfonie

Urteil des BGH vom 19.01.2006, Az.: I ZR 5/03 Bei der Fernsehaufzeichnung einer Konzertaufführung wird das dargebotene Musikwerk nicht verfilmt. Das Werk der Musik wird dadurch nur vervielfältigt, nicht bearbeitet. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 UrhG schützt den Inhaber des Vervielfältigungsrechts, indem sie ihm ein Verbotsrecht hinsichtlich andersartiger Werknutzungen (öffentliche Wiedergabe und Verbreitung) gibt, die mithilfe des rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücks vorgenommen werden. Auf die Vervielfältigung rechtswidriger Vervielfältigungen ist sie nicht entsprechend anzuwenden. Soweit die Vervielfältigungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft wahrge-nommen werden, steht deshalb ein Anspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 96 Abs. 1, § 16 UrhG dieser zu.
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15. Juli 2005

Haftung für Links und Haftung des Serverbetreibers bei Urheberechtsverletzungen

Urteil des LG Hamburg vom 15.07.2005, Az.: 308 O 378/05 1.) Das Anbieten im Internet von editierten Links („eDonkey-Links“), die die Suche und den Download zu TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglicht begründet einen Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG. 2.) Sowohl der Seitenbetreiber als auch der Serverinhaber seien als Störer verantwortlich, da sie den Zugriff auf Filmplagiate nachhaltig erleichteren.
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19. Mai 2005

Zweitverwertung von Filmwerken auf DVD keine neue Nutzungsart

Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az.: I ZR 285/02 a) Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu. b) Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. - Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.
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19. Mai 2005

Zur Berechtigung der GEMA

Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az.: I ZR 299/02 a) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. b) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen. c) Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.
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16. Juli 2003

Vorsicht bei Musiktauschbörsen – Haftung für mp3-Upload !

Urteil des LG München I vom 16.07.2003, Az.: 21 O 8790/03 Als erstes Gericht in Deutschland hat das LG München I die Haftung eines Verantwortlichen einer Webseite zum Download von mp3-Musiktiteln bejaht. Das Gericht bestätigte damit die einstweilige Verfügung vom 12.05.2003. Das Urteil dürfte weit reichende Auswirkungen auf Musiktauschbörsen und Teilnehmer von Musiktauschbörsen haben.
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