Urteile aus der Kategorie „Social Media Recht“

23. Oktober 2018

Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

Facebook Messenger geöffnet am Handy, Handy wird in der Hand gehalten vor Laptop
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18

Der Facebook-„Messenger“ stellt kein soziales Netzwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken) dar. Vielmehr handelt es sich bei dem Nachrichtendienst um ein Mittel der Individualkommunikation, welches vergleichbar mit dem Messengerdienst „WhatsApp“ sei. Diese sind jedoch vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen. Betroffene von rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-„Messenger“ an Dritte verschickt wurden, können daher keine Auskunft über die Nutzerdaten des Versenders von Facebook verlangen. Denn ein solcher Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG (Telemediengesetz) kann unter anderem nur gegen Betreiber eines sozialen Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen.

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02. Oktober 2018

Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

Smartphone mit offenem Chatfenster in einer Hand
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18

Betroffene von rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messenger an Dritte verschickt wurden, können keine Auskunft über die Nutzerdaten des Versenders von Facebook verlangen. Ein solcher Ankunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG kann u. a. nur gegen Betreiber eines soziales Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen. Der Facebook-Messenger dagegen stellt ein Mittel der Individualkommunikation dar, vergleichbar mit dem Messengerdienst WhatsApp, und ist damit (jedenfalls noch derzeit) vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen.

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28. September 2018

Anforderungen an Facebook zur Löschung von geposteten Beiträgen

Schwarzer Social Media Post
Beschluss des OLG München vom 17.07.2018, Az.: 18 W 858/18

Allgemeine Geschäftsbedingungen von einer Social-Media-Plattform, die den Zweck verfolgen, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ zum Austausch von Informationen und Meinungen zu verschaffen, müssen die Rechte und Interessen, sowie die Meinungsfreiheit des Nutzers achten. Demnach ist eine Klausel, welche die Löschung des geposteten Beitrags wegen des Verstoßes gegen „Community-Standards“ in das Ermessen des Betreibers stellt, unwirksam. Sofern der Beitrag die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht überschreitet, ist eine Löschung durch den Plattformbetreiber rechtswidrig. Wendet sich ein Nutzer gegen eine zukünftige Löschung, muss er darlegen, dass der streitgegenständlichen Beitrag rechtswidriger Weise gelöscht wurde. Im Hinblick auf die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht sodann eine tatsächliche Vermutung, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind.

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21. August 2018

Bezeichnungen wie „Schlepper“ in einem Facebook-Post können von Meinungsfreiheit umfasst sein

Laptop mit Facebook Icons
Urteil des OLG Dresden vom 01.06.2018, Az.: 4 U 217/18

Die Bezeichnung von Hilfsorganisationen, welche im Mittelmeer in Not geratene Flüchtlinge aufnehmen, als „Schlepper“, „Schlepperorganisation“ und „Schlepper-NGO“, kann nach der Gesamtabwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen noch als zulässige Meinungsäußerung zu bewerten sein. Das alleinige „Teilen“ eines solchen Beitrags auf Facebook kann dabei noch nicht als zu eigen machen des Inhalts verstanden werden; hierfür müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen, wie etwa ein weiterer zustimmender Kommentar des Teilenden (hier: „wichtige und richtige Aktion“).

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dann unzulässig, wenn es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen eines kerngleichen Verstoßes bereits ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde; gegen solche Verstöße wäre dann lediglich ein Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO zulässig.

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14. August 2018

Berichterstattung über den Gesundheitszustand eines Verstorbenen verletzt nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht

Würfel mit Kreuz auf Tastatur
Urteil des OLG Köln vom 12.07.2018, Az.: 15 U 151/17

Die Berichterstattung auf einer Internetseite über den Gesundheitszustand, speziell die Alkoholerkrankung eines Verstorbenen, ist nicht generell unzulässig und verletzt ferner nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht. Der allgemeine Achtungsanspruch des Verstorbenen wird dadurch nicht beeinträchtigt, da der Verstorbene durch die Offenbarung der Erkrankung weder ausgegrenzt, verächtlich gemacht oder verspottet wird; dass eine bestimmte Krankheit als unschicklich gilt, genügt im Bereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht. Auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert des Verstorbenen ist erst verletzt, wenn es zu einer groben Entstellung seines Lebensbildes kommt. Folglich kann ein Unterlassungsanspruch durch die Witwe nicht geltend gemacht werden.

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27. Juli 2018

Facebook darf einen als „Hassrede“ eingestuften Kommentar löschen

Laptop mit Facebook Icons
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe zum Beschluss vom 25.06.2018, Az.: 15 W 86/18

Die Internetplattform Facebook kann ein Hassposting in einem Kommentar wegen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards löschen und den Nutzer deshalb vorübergehend sperren. Der Nutzer hatte in den vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem Postings von Politikern und Medien mit dem Satz „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!" kommentiert. Nach Ansicht des Gerichts ist die Einordnung dieses Kommentars als „Hassrede“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards nicht zu beanstanden. Der Kommentar geht über eine bloße Kritik und Diskussion über Einwanderung hinaus und ist damit nicht vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.

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24. Juli 2018

Nutzung von „Facebook Custom Audience“ ohne Einwilligung stellt Datenschutzverstoß dar

Dokumentenstapel in schwarz/weiß
Pressemitteilung zum Beschluss des VG Bayreuth vom 08.05.2018, Az.: B 1 S 18.105

Mithilfe des Marketing-Tools „Facebook Custom Audience” können Online-Händler durch Übermittlung einer Kundenliste an Facebook bestimmte Personen und Zielgruppen in dem sozialen Netzwerk ausfindig machen und so dort ganz gezielt Werbekampagnen schalten. Das Hochladen solcher Kundenlisten stellt jedoch die Übermittlung personenbezogener Daten dar, die eine vorherige informierte Einwilligung des Nutzers voraussetzt. Fehlt diese Einwilligung, begeht der Online-Händler durch das Übermitteln einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung.

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12. Juli 2018 Top-Urteil

Benutzerkonto eines sozialen Netzwerkes ist vererbbar

Mann sitzt auf Sofa mit einem Laptop und gibt ein Passwort in ein Social Media Benutzerkonto ein
Pressemitteilung Nr. 115/18 zum Urteil des BGH vom 12.07.2018, Az.: III ZR 183/17

Verstirbt der Inhaber eines Benutzerkontos eines sozialen Netzwerks (hier: Facebook), so geht der Vertrag über das Benutzerkonto gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf die rechtmäßigen Erben über. Auch andere Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten wie beispielsweise Tagebücher und persönliche Briefe gehen nach einem Todesfall auf die Erben über, weswegen keine Gründe vorliegen, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Vererblichkeit eines Benutzerkontos in einem sozialen Netzwerk kann zudem nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden; auch liegt hierdurch kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vor, da sie nur lebende Personen schützt.

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10. Juli 2018 Top-Urteil

Achtung Werbung: Influencer nimmt mit Instagram-Post geschäftliche Handlung vor und muss auf kommerziellen Zweck hinweisen

Person hält Block mit der Aufschrift "I'm Influencer" vor sich
Urteil des LG Berlin vom 24.05.2018, Az.: 52 O 101/18

Grundsätzlich müssen Instagram-Nutzer ihre Posts nicht als Werbung kennzeichnen, wenn sie das präsentierte Produkt selbst erworben haben und in keiner Beziehung zu dem herstellenden Unternehmen stehen. Gilt ein Instagram-Nutzer hingegen als sog. Influencer mit einer nicht nur unerheblichen Anzahl von Followern und verlinkt auf seinen Posts den Hersteller oder sogar Shops, auf denen die präsentierten Produkte käuflich zu erwerben sind und fördert somit fremden Wettbewerb, kann der Beitrag dennoch als geschäftliche Handlung verstanden werden, wodurch eine kommerzielle Kennzeichnung erfolgen muss. Wird dieser werbliche Hinweis unterlassen, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

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