Urteile aus der Kategorie „Musikrecht“
Keine Haftung bei Abwesenheit
Nachweis der Übertragung von Verwertungsrechten durch Indizien
Aufgrund zahlreicher Indizien kann im vorliegenden Fall hinreichend sicher darauf geschlossen werden, dass ein Sänger die Verwertungsrechte an bestimmten Musikwerken übertragen hat. Bei einer Rechteübertragung wurde mit angemessener Sorgfalt agiert, was die Betonung der Solisten in der Präambel zum Vertrag deutlich macht. In dem Vertrag wird betont, dass nur der Dirigent von der Übertragung der Rechte ausgenommen ist. Auch kein anderer an den Werken mitwirkender Künstler hat die Verwertung der Aufnahmen in Frage gestellt. Dies ist ebenfalls ein Indiz dafür, dass alle Künstler ihre Rechte übertragen haben.
Kinder und Tauschbörsen – Haftung der Eltern?
Wer den Mitgliedern seines Haushalts einen Internetzugang zur Verfügung stellt und dadurch die Teilnahme an Musiktauschbörsen ermöglicht, hat aufgrund dieses Risikos Prüf- und Handlungspflichten. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, es Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik herunterzuladen. Als weitere wirksame Maßnahmen hätten ein eigenes Benutzerkonto für die Kinder mit eingeschränkten Rechten sowie eine Firewall, die Downloads von Daten aus dem Computer verhindert, eingerichtet werden müssen.
Unzulässigkeit der Aufspaltung von Nutzungsrechten
Urteil des LG München I vom 25.06.2009, Az.: 7 O 4139/08
Bei Portalen, die online Musikvideos nur zum Streaming anbieten, können mechanische Vervielfältigungsrechte nach § 16 UrhG und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG nicht voneinander getrennt werden. Bei solchen Portalen ist eine Verwertung der urherberrechtlich geschützten Werke aufgrund technischer Einrichtungen nur einheitlich möglich. Anbieter solcher Webseiten sollen dabei vor mehrfachen Lizenzzahlungsverpflichtungen und doppelter Inanspruchnahme geschützt werden.
Ewig dasselbe Cover
Urteil des LG München I vom 06.05.2009, Az.: 21 O 5302/09
Für ein urheberrechtlich geschütztes Foto, das unter Beibehaltung der zentralen Bildelemente zum Cover bearbeitet worden ist, sind Nutzungsrechte vorzuweisen. Diese berechtigen unter Abbildung des Covers mit dem Foto zu werben. Es ist zu vermuten, dass Nutzungsrechte, wenn nicht anders festgelegt, unbefristet gelten sollen, um Tonträger möglichst dauerhaft mit einem unveränderten Artwork zu gestalten.
In streitigen Angelegenheiten zur Lizenzgebühr ist ein Vergleich möglich
Urteil des OLG München vom 02.04.2009, Az.: 29 U 3866/08
Eine Verwertungsgesellschaft hat grundsätzlich die Pflicht, bei Verletzungen von ihr übertragenen Rechten durch Dritte Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zu verlangen. Kommt es daraufhin in der streitigen rechtlichen Angelegenheit zu einer Vergleichsvereinbarung in angemessener Höhe, so ist dies für den Rechteinhaber nicht ungünstig. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass eine Mindestvergütungsregelung erforderlich ist, um Urheber vor einer Entwertung ihrer Rechte zu schützen.
Bob Dylan bleibt exklusiv bei Sony Music
Urteil des EuGH vom 20.01.2009, Az.: C-240/07
Vor dem 1. Januar 1966 aufgenommene Musiktitel genießen nach deutschem Recht keinen Urheberrechtsschutz. Nach der europäischen Richtlinie 2006/116/EG werden auch Werke vor 1966 erfasst. Zudem werden auch Drittstaatler (nicht EG-Bürger) erfasst. Europäische Richtlinien haben Vorrang. Danach sind auch die zwischen 1958 und 1965 produzierten Werke des US-Amerikaners Bob Dylan weiterhin urheberrechtsgeschützt und dürfen nicht unberechtigt auf Tonträger kopiert werden.Rund 700.000 Euro für 139 Musikstücke sind angemessen
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 28.01.2009, Az.: 5 U 255/07
Macht ein Usenet-Anbieter Musikstücke ohne Einwilligung des urheberrechtlich Berechtigten öffentlich zugänglich, so haftet er wegen dieser Rechtsverletzung. Insbesondere muss er sich einen Streitwert für die rund 139 unberechtigterweise veröffentlichen Musikstücke von 695.000 Euro entgegenhalten lassen. Die Umstände des Einzelfalls lassen einen derart hohen Streitwert durchaus als angemessen erscheinen, wenn der in seinem Recht Verletzte eine wirkungsvolle und dauerhafte Abwehr erreichen möchte und der Verstoß gegen die Urheberrechte einen besonders hohen Verschuldensgrad aufweist.
