Urteile aus der Kategorie „Musikrecht“
Sharehostdienste, Urheberrechtsverletzungen und die zumutbare Prüfpflicht für den Betreiber
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 30.09.2009, Az.: 5 U 111/08
Ein Host-Provider haftet für begangene Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über seine Plattform nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Nach Kenntniserlangung einer konkreten Rechtsverletzung muss der Provider die rechtsverletzende Datei unverzüglich entfernen und dafür sorgen, dass es in Zukunft zu keinen gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Bietet der Provider zudem eine anonyme Nutzung des Dienstes an, kann er sich nicht auf die Unzumutbarkeit weiterführender Prüfungspflichten berufen.Anbieten fremder Tonaufnahmen im Streaming-Verfahren nur mit Zustimmung
„Zu Tisch in…“ nicht in allen Bereichen unterscheidungskräftig
Beschluss des BPatG vom 16.10.2009, Az.: 26 W (pat) 30/09
Die Eintragungsfähigkeit der Marke "zu Tisch in..." wurde mangels Unterscheidungskraft von dem BPatG teilweise abgelehnt. Die Wortfolge "zu Tisch" ist eine gebräuchliche Redewendung für die Einnahme einer Mahlzeit. Der Verkehrskreis ordnet daher der Wortfolge den für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt "Tischgewohnheiten unterschiedlicher Regionen" zu. Eine Eintragung für Dienstleistung Beherbergung und Verpflegung von Gästen wurde daher abgelehnt. Für andere Waren und Dienstleistungsklassen, etwa Büroartikel, wurde die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "zu Tisch in..." vom BPatG bejaht.… und Eltern haften doch für ihre Kinder!
Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az.: 6 U 101/09
Im Falle von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Filesharing müssen Eltern darlegen, dass sie mit Hilfe einer Firewall oder eingeschränkten Benutzerkonten sichergestellt haben, dass ihre Kinder keine Tauschbörsen nutzen können. Ein bloßes "Ermahnen" oder "Aufmerksam machen" der Kinder genügt nicht den elterlichen Kontrollpflichten. Gelingt einem abgemahnten Anschlussinhaber weiter nicht zu erklären, wer als dritte Person die Urheberrechtsverletzung über den Anschluss begangen haben könnte, haftet der Anschlussinhaber für die Verletzung vollumfänglich.Keine doppelte Rechtseinräumung für „Mambo No. 5“
Wurden bereits jemandem urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt, so kann bei einer weiteren, ins Leere laufenden Rechtseinräumung an einen Dritten nicht davon ausgegangen werden, dass er diesem Dritten dann zumindest seine bei ihm verbleibenden eigenen Ansprüche im Falle einer Urheberrechtsverletzung abgetreten habe.
Die GEMA und die Nutzung von Musik für Werbezwecke
Urteil des BGH vom 10.06.2009, Az.: I ZR 226/06
Die GEMA ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge in der Fassung der Jahre 2002 und 2005 nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.Nur der Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten ist aktivlegitimiert
Die Rechte an urheberrechtlich geschützten Tonaufnahmen müssen substantiiert dargelegt werden und können nicht vermutet werden. Fehlt es an der Darlegung der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte, fehlt es auch an der Aktivlegitimation, die Verletzungen dieser Rechte einzuklagen. Die fehlende Berechtigung kann sich aus der Berechtigung eines Dritten oder der unwirksamen oder unvollständigen Nutzungsrechtsübertragung ergeben.
CD-Kopien sind weiterhin nicht verboten
Der Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen im „gewerblichen Ausmaß“
Beschluss des LG Kiel vom 02.09.2009, Az.: 2 O 221/09
Der einmalige Download eines einzigen Musikalbums ist nicht als Urheberrechtsverletzung im "gewerblichen Ausmaß" anzusehen und begründet somit keinen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 und 2 UrhG. § 101 Abs. 9 UrhG erlaubt auch keine grundrechtsverletzende "Rasterfahndung", wer aus der Menge der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichen Ausmaß verletzt haben könnte.
