Recht auf Vergessen II: Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Löschung von Suchmaschinen-Link auf Presseinterview gescheitert
Mit dem Beschluss „Recht auf Vergessen II“ hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Celle zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin war gegen einen Suchmaschinenbetreiber mit dem Ziel vorgegangen, dass auf Suchabfragen zu ihrem Namen kein Link mehr zu einem 2010 in ein Online-Archiv eingestellten Transkript eines Fernsehbeitrags abgerufen werden kann, in dem ihr unter namentlicher Nennung ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Arbeitnehmer vorgeworfen wird. Nach Ansicht des BVerfG hat das Gericht bei seiner Entscheidung den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin ausreichend gegen die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers in Verbindung mit der Meinungsfreiheit und dem Zugangsinteresse der Internetnutzer abgewogen. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung erstmals als Prüfungsmaßstab die Unionsgrundrechte und nicht die deutschen Grundrechte zugrunde gelegt, da sich der verfolgte Anspruch auf Auslistung nach unionsrechtlich vollständig vereinheitlichen Rechtsvorschriften richtet.

