Verstoß gegen die DSGVO allein begründet keinen Schadensersatzanspruch
Nachdem personenbezogene Daten der Klägerin durch das Beklagte Unternehmen ohne Zustimmung im Internet veröffentlicht wurden, klagte diese neben dem Ersatz der Rechtsanwaltskosten auch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Dies ist nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich auch möglich, wenn ein solcher Schaden eingetreten ist. Der Schadensbegriff ist in diesem Kontext weit auszulegen, so dass es zur Begründung eines solchen Ausgleichsanspruchs keine schwere Persönlichkeitsverletzung bedürfe. Im Umkehrschluss könne jedoch auch nicht jeder Verstoß einen solchen Anspruch begründen, führte das Gericht weiter aus. Den Richtern des LG Hamburg genügte unter diesen Gesichtspunkten die bloße Befürchtung von Nachteilen aus der Veröffentlichung jedoch nicht.

