Urteile aus der Kategorie „Rechteinhaber“

15. Dezember 2015

Journalisten haben keinen urheberrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten

Zwei Hände übergeben sich Geldscheine
Urteil des BGH vom 21.05.2015, Az.: I ZR 39/14

a) Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.

b) Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.

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11. Dezember 2015

„Rotbäckchen“-Saft darf mit gesundheitsbezogenen Angaben werben

kleiner Junge hält ein Glas Fruchtsaft in der Hand und zeigt den Daumen
Pressemitteilung Nr. 203/2015 zum Urteil des BGH vom 10.12.2015, Az.: I ZR 222/13

Die Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Flaschenetikett eines Mehrfruchtsaftes für Kinder verstoßen nicht gegen die sogenannte Health-Claims-Verordnung und stellen somit eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe dar. Die Zulässigkeit der Angabe „lernstark“ ergibt sich hierbei aus der Beifügung der von der Vorordnung zugelassenen Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung bei Kindern bei“.

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10. Dezember 2015

Zur Auslegung von Patentmerkmalen

Starker Strom des Nebels
Urteil des BGH vom 13.10.2015, Az.: X ZR 74/14

Werden in einer Patentschrift zwei sich nur graduell unterscheidende Maßnahmen (hier: Blockieren und Drosseln eines Luftstroms) ohne nähere Differenzierung als Ausgangspunkt für eine im Stand der Technik auftretende Schwierigkeit benannt, so kann aus dem Umstand, dass im Patentanspruch nur die stärker wirkende Maßnahme (hier: Blockieren) erwähnt ist, nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die schwächer wirkende Maßnahme zur Verwirklichung der geschützten Lehre nicht ausreicht.

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03. Dezember 2015

Keine GEMA-Gebühren für Gemeinschaftsantennenanlagen

GEMA- Würfel auf einem Notenblatt
Urteil des BGH vom 17.09.2015, Az.: I ZR 228/14

a) Überträgt eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und sind weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.

b) Die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens ist bei einem Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UrhWG, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betrifft, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UrhWG keine Sachurteilsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 UrhWG, wenn die Frage der Anwendbarkeit und der Angemessenheit des Tarifs nicht entscheidungserheblich ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UrhWG kommt in einem solchen Fall gleichfalls nicht in Betracht.

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03. Dezember 2015

Anforderungen für die Annahme einer Beweisvereitelung und deren Folgen im Prozess

Weißes Paragraphenzeichen auf einem Tisch neben einem Richterhammer.
Urteil des BGH vom 11.06.2015, Az.: I ZR 226/13

a) Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens - zu sichern.

b) Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.

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02. Dezember 2015 Top-Urteil

Verletzung eines Unternehmenskennzeichen durch Autocomplete-Funktion

Eine Hand hält eine Lupe vor einem blauen Hintergrund in die Luft.
Urteil des LG Köln vom 24.06.2015, Az.: 84 O 13/15

Führt die Eingabe einer Firmenbezeichnung in die Suchmaske eines Versandhändlers zur Anzeige von Suchvorschlägen, welche diese Firmenbezeichnung enthalten und führt ein Anklicken dieser Vorschläge dann zum Angebot von Produkten, die mit dem gesuchten Unternehmen nicht in Zusammenhang stehen, aber aus der selben Branche stammen, so liegt darin eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens. Der Inhaber der Website haftet dabei für die Suchvorschläge, selbst wenn diese durch eine vollautomatisch arbeitende Autocomplete-Funktion ergänzt werden.

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23. November 2015

Zur Eintragung der Kitkat-Form als Marke

Roboterarm der in einer Fabrikhalle Schokolade produziert
Urteil des EuGH vom 16.09.2015, Az.: C-215/14

Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95/EG ist dahingehend auszulegen, dass Zeichen, die aus der Form der Ware bestehen, nicht als Marke eingetragen werden können, wenn die Form der Ware durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Technische Wirkung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Richtlinie erfasst dabei die Funktionsweise der fraglichen Ware, nicht dagegen ihre Herstellungsweise.

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