Urteile aus der Kategorie „Rundfunkrecht“

06. Oktober 2017

Auskunftsverweigerung bei Berichterstattung über Strafverfahren

weibliche Journalistin mit zwei Mikrofonen, Zettel und Stift
Urteil des Sächsischen OVG vom 16.05.2017, Az.: 3 A 848/16

Gegenüber Presse und Rundfunk darf die im Rahmen eines Strafverfahrens stattfindenden Berichterstattung nicht mit einem pauschalen Verweis auf das SächsDSG verweigert werden. Sächsische Behörden dürfen Auskünfte nur nach Maßgabe des spezielleren SächsPresseG und des Rundfunkstaatsvertrags verweigern, das SächsDSG ist hingegen nicht einschlägig. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 SächsPresseG und § 9a RStV. Hiernach dürfen Auskünfte nur verweigert werden, wenn das schutzwürdige private Interesse des Klägers das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Da über den Kläger allerdings aufgrund seiner kommunalen Popularität bereits im Vorfeld des Strafverfahrens berichtet worden war, überwog das Informationsinteresse sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht.

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05. Mai 2015 Top-Urteil

Tagesschau-App: ergänzendes Online-Angebot oder unzulässiger presseähnlicher Journalismus?

Frauenhand hält ein Handy.
Pressemitteilung Nr. 75/2015 des BGH zum Urteil vom 30.04.2015, Az.: I ZR 13/14

Online-Angebote im Sinne des TMG, die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorgehalten werden (hier: Tagesschau-App), dürfen sich inhaltlich lediglich in ergänzender Art mit ausgestrahlten Fernsehsendungen befassen und keinen reinen Textberichterstattungscharakter aufweisen. Damit soll verhindert werden, dass klassischen Verlagen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile entstehen, da diese - im Gegensatz zu den mittels Rundfunkgebühren finanzierten öffentlichen Anstalten - für zusätzliche Medienangebote gesondert Geld aufwenden müssen. Ob ein unzulässiger presseähnlicher Charakter bei solchen Online-Angeboten vorliegt, ist durch den Rundfunkrat im Rahmen eines „Drei-Stufen-Tests“ zu prüfen.

Vorherige Entscheidungen gingen davon aus, dass Gerichte an diesen Test gebunden sind und eine erneute gerichtliche Prüfung nicht zulässig ist. Der BGH stellte jetzt jedoch klar, dass im Streitfall eine erneute (richterliche) Beurteilung des Online-Angebots vorzunehmen ist, da im Rahmen dieses erfolgten Tests lediglich das allgemeine Konzept und nicht die konkrete Umsetzung des medialen Angebotes im Einzelfall gebilligt wird. Ob das Online-Angebot der Tagesschau-App am 15.06.2011 in seiner Gesamtheit und gerade nicht nur einzelne Beiträge als presseähnlich einzustufen ist, hat nunmehr das OLG Köln zu beurteilen.

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19. Mai 2014

Rundfunkbeiträge in Bayern verfassungsgemäß

Pressemitteilung des BayVerfGH vom 15.05.2014, Az.: 8-VI-12, 24-VII-12

Die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Insbesondere handelt es sich bei dem Beitrag nicht um eine durch den Freistaat Bayern erhobene Steuer, da als Gegenleistung das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erbracht und der Beitrag somit nicht voraussetzungslos geschuldet wird.

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06. April 2017 Top-Urteil

Die Programmzeitschrift „ARD Buffet“ ist wettbewerbswidrig

Fernsehkoch kocht vor einer Kamera, Kochshow, Küchensendung
Urteil des BGH vom 26.01.2017, Az.: I ZR 207/14

a) Die Bestimmung des § 1 1a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programm-begleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Aus § 1 1a Abs. 1 Satz 2 RStV ergibt sich das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder - was dem gleichsteht - (durch Dritte) anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Darüber hinaus lässt sich § 1 1a Abs. 1 Satz 2 RStV das an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbegleitendem Inhalt handelt.

c) Anbieter eines Druckwerks im Sinne des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV ist sowohl derjenige, der das Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.

d) Es verstößt gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wenn eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt das Angebot eines Druckwerks durch einen Verlag dadurch fördert, dass sie auf ihrer Internetseite für das Druckwerk wirbt und für ihre Sendungen geschützte Marken durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft für das Druckwerk lizenziert. Für einen solchen Verstoß haftet neben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt deren rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.

e) Die Bestimmung des § 16a Abs. 1 Satz 1 RStV, wonach die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio berechtigt sind, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, ist im Hinblick auf die Regelung des § 11 a Abs. 1 Satz 2 RStV dahin einschränkend auszulegen, dass sie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk weder berechtigt, Druckwerke anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit pro-grammbezogenem Inhalt handelt, noch berechtigt, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen.

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24. Juli 2015

Zur entgeltlichen Einspeisung öffentlich-rechtlicher Rundfunkprogramme

Radio retro
Urteil des BGH vom 16.06.2015, Az.: KZR 83/13

a) Den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags lässt sich keine Aussage darüber entnehmen, ob der Betreiber einer Plattform, der der Pflicht zur Übertragung der beitragsfinanzierten Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nachkommt, von diesen hierfür ein Entgelt verlangen kann.

Die Kündigung eines Vertrags ist grundsätzlich unwirksam, wenn sie in Ausführung einer Vereinbarung oder Abstimmung erfolgt, die vom Verbot des § 1 GWB erfasst wird.

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19. Mai 2014

Eigene Programmhinweise eines Senders in Werbetrenner sind nicht erlaubt

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2014, Az.: 2 A 10894/13.OVG

Ein Werbetrenner, der den Beginn von Fernsehwerbung ankündigt, darf keine eigenen Programmhinweise des Senders enthalten, denn solche gelten nicht als Werbung. Werbetrenner, die redaktionelle Inhalte enthalten, sind nicht geeignet, die nachfolgende Werbung eindeutig vom Programm zu unterscheiden. Der Beginn von Fernsehwerbung muss durch optische Mittel so gekennzeichnet sein, dass der durchschnittliche Zuschauer, der das Programm mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit verfolgt, die Werbung als solche erkennt.

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26. Juni 2018 Top-Urteil

DSGVO steht Anwendbarkeit des KUG im Bereich der Bildberichterstattung nicht entgegen

Figur eines Menschen mit einem schwarzen Balken vor den Augen auf einem Holzboden
Beschluss des OLG Köln vom 18.06.2018, Az.: 15 W 27/18

Die Geltung der DSGVO führt jedenfalls im journalistischen Bereich nicht zur Unanwendbarkeit der Regelungen des KUG. Denn Art. 85 der Verordnung sieht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken vor, dass nationale Regelungen in diesem Bereich zulässig sein können, sofern sie sich einfügen (sog. „Öffnungsklausel“).

Beruft sich eine im Rahmen einer Bildberichterstattung abgebildete Person auf sein Datenschutzrecht, so ist bei Bildnissen der Zeitgeschichte weiterhin nach dem KUG eine umfassende Interessenabwägung widerstreitender Grundrechtspositionen vorzunehmen.

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16. Juni 2015

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Double bereits bei geringer Ähnlichkeit

zwei Männer die sich sehr ähnlich schauen stehen sich gegenüber, der eine lächelt, der andere schaut grimmig, mit offenem Mund
Urteil des OLG Köln vom 06.03.2014, Az.: 15 U 133/13

Ein Fernsehwerbespot, welcher die Situation eines landesweit bekannten Showformates zu Werbezwecken nachbildet, kann die Persönlichkeitsrechte des echten Showmoderators auch dann verletzen, wenn das im Werbesport verwendete Double nur geringfügige Ähnlichkeit mit dem Moderator aufweist. Ein Bildnis einer Person nach § 22 KUG liegt vor, wenn die Erkennbarkeit für einen mehr oder minder großen Personenkreis gegeben ist, den der Betroffene nicht mehr ohne weiteres selbst unterrichten kann. Es genügt bereits eine geringe Ähnlichkeit, wenn ansonsten sämtliche Rahmenelemente des Werbespots auf die Identität des Moderators hindeuten.

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