Der BGH hob das Urteil des OLG Köln vom 17.03.2022 auf und stellte fest, dass das Interesse des Opferschutzes eines Entführungsopfers dem der Berichterstattung überwiege. Die beklagte Rundfunkanstalt hatte Fotos, Audiomitschnitte und Ausschnitte einer Illustrierten in einem Filmbeitrag über die Entführung eines Mädchens aus dem Jahre 1981 verwendet, ohne eine erneute Einwilligung des mittlerweile erwachsenen Opfers einzuholen. Der BGH erkannte nun, dass es sich nach einer so langen Zeit nicht mehr durch den Begriff des "Zeitgeschehens" rechtfertigen lasse, einen derartigen Eingriff hinnehmen zu müssen. Er erkannte zwar eine fachgerechte Verwendung sowie eine grundsätzliche Schutzbedürftigkeit der Interessen der Beklagten, es sei aber nicht hinzunehmen, dass die ursprüngliche Freigabe der Bilder durch die Eltern nicht auf diese Verwendung gerichtet war. Außerdem räumte der BGH ein, dass Opfer einer Straftat nach einem gewissen Zeitablauf selbst über die Verwendung ihrer Fotos entscheiden darf.
Urteil des VG Hamburg vom 08.01.2009, Az.: 10 K 2816/08 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft halten gemeinsam genutzte Rundfunkempfangsgeräte in der gemeinsam genutzten Wohnung in der Regel gemeinsam zum Empfang bereit im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages...
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.08.2008, Az.: 2 S 1519/08 Lebt ein gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer in einer eheähnlichen Gemeinschaft, so ist auch dessen Partner hinsichtlich zum Empfang bereitgehaltener Zweitgeräte von der Gebührenpflicht befreit. Bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Personen gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Daher ist der Partner für ein in sein Kfz eingebautes Zweitgerät nicht gebührenpflichtig, selbst wenn das Kfz auf diesen zugelassen ist.
Urteil des HamOVG vom 18.12.2008, Az.: 4 Bf 337/07 Rundfunkempfangsgeräte, die in einem Handelsunternehmen verpackt zum Verkauf angeboten werden, werden nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten. Der Händler ist in Bezug auf diese Geräte nicht Rundfunkteilnehmer und demnach nicht verpflichtet, für diese Geräte Rundfunkgebühren zu entrichten.
Urteil des VG Trier vom 27.11.2008, Az.: 2 K 591/08.TR Ein Fall der Unbilligkeit, der den Erlass von Rundfunkgebühren rechtfertigt, kann dann gegeben sein, wenn die Geräte bei rechtzeitiger Anmeldung von der Rundfunkgebühr zu befreien gewesen wären und ein Außendienstmitarbeiter des Rundfunks durch positives Tun einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Befreiung von der Gebührenpflicht schafft, der über zehn Jahre aufrechterhalten wird. Der Nachforderung von Gebühren steht dann die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
Die "Kommission für Jugendmedienschutz" (KJM) hat bereits bei der ersten "Casting"-Folge der neuen Staffel von "Deutschland sucht den Superstar" einen erneuten Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen festgestellt.
Urteil des LG Berlin vom 31.01.2008, Az.: 27 O 1000/07
Grundsätzlich kann jeder Mensch selbst darüber bestimmen, ob Bildnisse von sich verwendet und veröffentlicht werden. Dies gilt auch bei Filmaufnahmen. Fernsehsender, die Menschen filmen, müssen deren ausdrückliche Einwilligung einholen um das aufgenommene Material ausstrahlen zu dürfen. Es genügt dafür nicht, wenn eine Person Aufnahmen von sich duldet, für deren Veröffentlichung aber keine ausdrückliche Einwilligung abgibt. In Aufnahmen die dennoch gesendet werden, müssen Fernsehsender die Indentität der gefilmten Personen unkenntlich machen.
Urteil des VG Hamburg vom 07.07.2009, Az.: 10 K 411/09
Die für die Anzeige über das Ende des Bereithalten eines Rundfunkgerätes erforderliche Schriftform wird nicht dadurch eingehalten, dass der Rundfunkteilnehmer diese Anzeige per E-Mail an die GEZ versendet.
Pressemitteilung des BGH vom 10.03.2009, Az.: VI ZR 261/07
Bei Fernsehbeiträgen, die an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen, sind diese im Kontext dazu zu würdigen. Insbesondere kann bei einer durchweg positiven Berichterstattung dem Persönlichkeitsrecht kein Vorrang vor dem Presserecht eingeräumt werden.
Beschluss des BPatG vom 16.10.2009, Az.: 26 W (pat) 30/09
Die Eintragungsfähigkeit der Marke "zu Tisch in..." wurde mangels Unterscheidungskraft von dem BPatG teilweise abgelehnt. Die Wortfolge "zu Tisch" ist eine gebräuchliche Redewendung für die Einnahme einer Mahlzeit. Der Verkehrskreis ordnet daher der Wortfolge den für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt "Tischgewohnheiten unterschiedlicher Regionen" zu. Eine Eintragung für Dienstleistung Beherbergung und Verpflegung von Gästen wurde daher abgelehnt. Für andere Waren und Dienstleistungsklassen, etwa Büroartikel, wurde die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "zu Tisch in..." vom BPatG bejaht.
Beschluss des VG Saarlouis vom 25.03.2011, Az.: 3 K 501/10
Ein Rundfunkveranstalter darf grundsätzlich Gemeinderatssitzungen zu Sendezwecken auf Video aufzeichnen. Dies ergibt sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Gibt es jedoch im Einzellfall zwingende, nachvollziehbare und konkrete Anhaltspunkte für eine Störung, kann dem Aufzeichnungsinteresse des Rundfunkveranstalters das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Gemeinderates entgegengehalten werden. Selbst dann ist aber ein Verbot von Videoaufnahmen nicht zwingend erforderlich. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung muss zunächst untersucht werden, ob mildere Maßnahmen wie beispielsweise eine beschränkte Anordnung der Aufzeichnung in Betracht kämen. Ist dies der Fall, ist ein vollständiges Verbot von Videoaufnahmen unzulässig.
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