Zur Widerrufsbelehrung – wenn zitieren, dann auch richtig
Im Hinblick auf die Belehrung über das Rückgaberecht kann sich ein Unternehmer jedenfalls dann nicht auf das Muster zu § 14 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung berufen, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dieser Musterbelehrung vollständig entspricht. Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - deutlich gestaltet sein.