Urteile aus der Kategorie „Filesharing“

13. März 2014

Keine anlasslose Überwachungspflicht hinsichtlich des eigenen Ehepartners

Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 22.03.2013, Az.: 11 W 8/13

Ein Anschlussinhaber ist ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine Rechtsverletzung nicht dazu verpflichtet, seinen Ehepartner bei der Nutzung des Internets zu überwachen. Dem Kläger obliegt es, die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers im Rahmen der Störerhaftung schlüssig darzulegen.

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07. März 2014

Zur sekundären Darlegungslast des Internet-Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen

Beschluss des OLG Hamm vom 04.11.2013, Az.: I-22 W 60/13

Ein Internetanschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, indem er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten. Zu einer Umkehr der Beweislast wie auch einer Verpflichtung, dem Gegner alle zum Prozesserfolg benötigen Informationen zu verschaffen, führt dies jedoch nicht.

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28. Februar 2014

Keine Haftung des Vermieters für illegales Filesharing des Mieters

Urteil des LG Frankfurt vom 28.06.2013, Az.: 2-06 O 304/12

Stellt ein Vermieter seinem Mieter in einer Ferienwohnung einen Internetzugang über W-LAN zur Verfügung, so haftet dieser nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing des Mieters. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber die zulässige Nutzung des Internetzugangs auf bestimmte Art und Weisen beschränkt hat, wie hier auf die Nutzung von E-Mail-Verkehr und zu beruflichen Zwecken.

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28. Februar 2014

Falsche Darstellung der Rechtsprechung in Filesharing-Abmahnschreiben kann Betrug darstellen

Urteil des AG Düsseldorf vom 08.10.2013, Az.: 57 C 6993/13

Es kann einen Betrug darstellen, wenn dem Empfänger eines Abmahnschreibens wegen Filesharing aufgrund einer darin erfolgten, falschen Darstellung der Rechtsprechung vorgespiegelt wird, dass er sich in einer derart ausweglosen Situation befindet und die Annahme des Vergleichsvorschlags die für ihn wirtschaftlich günstigste Möglichkeit darstellt. Darin ist eine Täuschung über die objektive Rechtslage zu sehen. Die Annahme eines solchen Vergleichsvorschlags ist dann arglistig herbeigeführt und begründet keinen Zahlungsanspruch.

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19. Februar 2014

Zur Kündigung wegen illegaler Downloads auf den Desktoprechner am Arbeitsplatz

Urteil des LAG Hamm vom 06.12.2013, Az.: 13 Sa 596/13

Werden auf einem Rechner urheberrechtlich geschützte Werke und Hinweise auf das Vorhandensein von Filesharingprogrammen gefunden, so ist die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters unwirksam, wenn sich keine Feststellungen dazu treffen lassen, dass gerade diesem die verbotenen Downloads hinreichend zugeordnet werden können, vor allem dann, wenn auch andere Kollegen auf das Gerät zugreifen.

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14. Februar 2014

Einstweilige Verfügung gegen die Streaming-Abmahnungen von The Archive AG

Beschluss des LG Hamburg vom 19.12.2013, Az.: 310 O 460/13

Das LG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 19.12.2013 auf Antrag des Betreibers von RedTube der Firma The Archive AG im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, weitere Streaming-Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen auf der Webseite RedTube zu versenden und/oder versenden zu lassen.

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27. Januar 2014

LG Köln rudert zurück: Adressdaten der RedTube-Abgemahnten hätten nicht herausgegeben werden dürfen

Pressemitteilung des LG Köln, Az.: 209 O 188/13 u.a.

In einer heute veröffentlichten Pressemitteilung gibt das LG Köln bekannt, dass es in vier Beschlüssen vom 24.01.2014 den Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben hat. Die Beschwerden richteten sich gegen die Beschlüsse zur Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zugeordneten Namen und Anschriften. Zum Zeitpunkt der Herausgabe war das Gericht noch davon ausgegangen, dass die Abmahnungen wegen Downloads erfolgten.

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20. Januar 2014

Abmahnkosten nur wenn Unterlassung auch verfolgt wird

Beschluss des AG Hamburg vom 20.12.2013, Az.: 36a C 134/13

Im vorliegenden Fall wurde eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem Pornofilm abgemahnt. Der Abgemahnte hatte jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben und wurde dann vom Rechteinhaber lediglich auf Erstattung der Abmahnkosten und auf Schadensersatz verklagt. Das Gericht hat hier dann eine Erstattung der Abmahnkosten verneint, weil der Rechteinhaber nach der erfolglosen Abmahnung seinen Unterlassungsanspruch nicht auch gerichtlich weiter verfolgt habe. Der Abgemahnte hätte nicht nur auf Zahlung sondern auch auf Unterlassung verklagt werden müssen. Den Schadensersatzanspruch schätzte das Gericht auf lediglich 100 Euro. Dies wurde damit begründet, dass der Pornofilm maximal nur einen Tag anderen Nutzern zum Download angeboten worden ist und sich das Angebot nur an den begrenzten Nutzerkreis des konkreten Tauschbörsenprogramms gerichtet hat.

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