Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

16. August 2018

Voraussetzungen der Haftung als Störer bzw. Verletzer im Rahmen des Filesharings

Begriff Download mit Beiwörtern
Urteil des AG Frankenthal vom 05.07.2018, Az.: 3a C 73/18

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet bei einem erstmaligen Vorfall grundsätzlich nicht mehr als Störer für über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, sofern er darlegen kann, dass Dritte (hier: volljährige Familienmitglieder) den ihnen überlassenen Anschluss für einen behauptete Urheberrechtsverletzung im Rahmen des Filesharings missbrauchen. Dabei trägt der Rechteinhaber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind.

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16. August 2018

Auch Lacher müssen bezahlt werden: Fernsehsender darf Konkurrenz-Ausschnitte („TV-Flops“) nicht kostenfrei wiedergeben

Mann hinter der Kamera in einem Raum zur Aufzeichnung einer Fernsehsendung
Urteil des OLG Köln vom 20.04.2018, Az.: 6 U 116/17

Werden im Rahmen einer Fernsehsendung Videosequenzen anderer Sender ausgestrahlt, so kann dies nach § 24 Abs. 1 UrhG bzw. § 51 Abs. 1 UrhG generell kostenfrei zulässig sein. Ein solcher Fall liegt allerdings nicht vor, wenn die Sequenzen 1:1 wiedergegeben werden und keine Auseinandersetzung mit deren Inhalt an sich erfolgt. Soll dadurch vielmehr die Belustigung der Zuschauer bewirkt werden, indem lustige Pannen anderer Sendungen eingespielt werden, so ist eine derartige Wiedergabe lizenz- und damit kostenpflichtig.

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07. August 2018 Top-Urteil

Schadensersatz gegen Rechtsverletzer umfasst auch Kosten der Abmahnung eines nicht verantwortlichen Anschlussinhabers

diverse verstreute Banknoten
Urteil des BGH vom 22.03.2018, Az.: I ZR 265/16

Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abmahnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abmahnung.

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07. August 2018

Konkrete Nutzungsmöglichkeit Dritter kann Störer-Vermutung zu Lasten des Internetanschlussinhabers ausschließen

Ein Mann zeigt mit dem Finger
Urteil des AG Frankenthal vom 18.01.2018, Az.: 3a C 209/17

Der Internetanschlussinhaber haftet nicht als Störer für von seinem Anschluss begangene Rechtsverletzungen, wenn er darlegt, dass eine Nutzungsmöglichkeit Dritter im Verletzungszeitpunkt gegeben war. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss nicht hinreichend gesichert worden war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Gegebenenfalls hat der Anschlussinhaber jedoch anzugeben, welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Anschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Zwar reicht die pauschale Behauptung der theoretischen Möglichkeit eines Zugriffs nicht aus, dem privaten Anschlussinhaber ist jedoch nicht abzuverlangen die Internetnutzung seines Ehegatten bzw. der Kinder einer Dokumentation zu unterwerfen.

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26. Juli 2018 Top-Urteil

Kein Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Frau hält einen Chip in der Hand, auf dem ein WLAN-Symbol zu sehen ist.
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

Der Betreiber eines Internetzugangs und eines Tor-Exit-Nodes kann gem. § 8 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) für von Dritten über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen nicht als Störer haftbar gemacht werden. Werden über diesen Anschluss jedoch wiederholt Rechtsverletzungen begangen, können dem Anschlussvermittler gewisse Vorkehrungen zur Unterbindung auferlegt werden. Diese können in der Pflicht zur Registrierung von Nutzern, der Verschlüsselung des Zugangs mittels eines Passworts oder sogar in der vollständigen Sperrung des Zugangs gem. § 7 Abs. 4 TMG bestehen.

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23. Juli 2018

Verwertungsgesellschaft unter Abschlusszwang: Zur bedingten Einräumung von Nutzungsrechten

Vorschaubilder die sich im Boden spiegeln
Urteil des KG Berlin vom 18.06.2018, Az.: 24 U 146/17

Um die Einräumung von Nutzungsrechten einer Bedingung zu unterwerfen, bedarf eine dem Abschlusszwang unterliegende Verwertungsgesellschaft eines sachlich gerechtfertigten Grundes. Die Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Verwertungsgesellschaftsgesetzes und der Abschlusspflicht müssen dabei gegeneinander abgewogen werden. Vorliegend wurde von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst die Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Einbindung von Vorschaubildern auf Webseiten Dritter („Framing“) zur Bedingung für die Lizenz gegenüber der Deutschen Digitalen Bibliothek gemacht. Diese Bilder wurden jedoch bereits vom Rechteinhaber für die Allgemeinheit frei zugänglich im Internet wiedergegeben. Das Framing stellt dann jedoch keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung mehr dar, deren Verhinderung es bedürfe. Mangels zu schützendem Interesse ist die Bedingung zur Implementierung oben ausgeführter Maßnahmen damit ungerechtfertigt und der Abschluss eines Lizenzvertrags nicht zu verweigern.

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10. Juli 2018 Top-Urteil

Vodafone muss KINOX.TO für seine Kunden sperren

rotes Schild mit weißer Hand und dem Wort "STOP"
Urteil des OLG München vom 14.06.2018, Az.: 29 U 732/18

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes nimmt grundsätzlich lediglich WLAN-Betreiber aus der Störerhaftung für über ihren Internet-Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, nicht jedoch auch andere Access-Provider wie etwa Telekommunikationsanbieter, die für ihre Kunden Internetanschlüsse bereitstellen. Fehlen für die Inanspruchnahme der Betreiber von Streaming-Plattformen wie KINOX.TO oder der Host-Provider dieser Webseite jegliche Aussichtschancen, kann auch ein Internet-Provider in der Form des Zugangsvermittlers als Störer haften. Im gegenständlichen Fall hat nun Vodafone weiterhin seinen Kunden den Zugang zu der Streaming-Plattform kinox.to und seinen Subdomains zu sperren.

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27. Juni 2018

Filesharing eines Computerspiels: Schadensersatz mit Faktor 227 angemessen

Mann mit dunklem Kapuzenpullover und hochgezogener Kapuze sitzt in einem schwach beleuchteten Raum vor einem Computer-Bildschirm
Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 26.04.2018, Az.: 6 U 41/17

Ein nach Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz, der das 227-fache des mittleren Preises eines per Filesharing verbreiteten Computer-Spiels beträgt, kann unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls angemessen sein. An der grundsätzlichen Haftung ändert auch die Tatsache, dass nur kleine oder kleinste Dateifragmente bereitgestellt werden und das Werk in der Tauschbörse erst durch das Zusammenwirken aller Teilnehmer entsteht, nichts. Jeder Teilnehmer begeht dabei eine selbstständige Verletzungshandlung, indem er die Zugriffsmöglichkeit auf das geschützte Werk für Dritte eröffnet.

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15. Mai 2018

Keine Schöpfungshöhe für Schaustellergeschrei

Kettenkarussell auf Rummelplatz im Sonnenuntergang
Urteil des LG München I vom 12.12.2017, Az.: 33 O 15792/16

Die Werbungsrufe einer Jahrmarkt-Schaustellerin „Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste! Hey, ab geht die Post! Let’s go! Let’s fetz! Volle Pulle! Volle Power! Wooow! Super!“ sind kein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk und durften somit von einer Hip-Hop Band als Eingangssample für einen Song verwendet werden. Ein derartig kurzer und banaler Ausspruch ist nicht schützenswert, selbst wenn er besonders intoniert werde oder einen gewissen Wiedererkennungswert habe. Werden im Rahmen von Anpreisungen Begriffe derart spontan und wahllos aneinandergereiht, ist keine Gestaltungshöhe erreicht, die jedoch für eine urheberrechtlich schützenswerte persönliche geistige Schöpfung erforderlich ist.

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20. März 2018

Anhörungsrüge gegen Urteil zur Google-Bildersuche bleibt erfolglos

Taste Bildersuche auf Tastatur mit drückendem Finger
Beschluss des BGH vom 22.02.2018, Az.: I ZR 11/16

Der BGH hat eine Anhörungsrüge gegen das Urteil des BGH zur Zulässigkeit von Vorschaubildern im Rahmen der Google-Bildersuche zurückgewiesen. Im vorangegangenen Urteil hatte der BGH entschieden, dass die Anzeige urheberrechtlich geschützter Fotos in Form kleiner Vorschaubilder urheberrechtlich unbedenklich ist, auch wenn es sich dabei um rechtswidrig durch Dritte veröffentlichte Bilder handelt. Zwar gebe es mittlerweile marktgängige Bilderkennungssoftware, die eine einzelfallbezogene Filterung von Suchergebnissen vor der Wiedergabe in einer Vorschaubildanzeige technisch möglich mache. Allerdings hat die Klägerin nicht dargelegt, in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer solchen Software den Zugriff auf bestimmte Vorschaubilder hätte unterbinden können.

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