Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

25. März 2019

Belehrungspflicht des Anschlussinhabers bezüglich der Internetnutzung durch Kinder

Vater und Tochter mit Tablet
Beschluss des LG Frankfurt a. M. vom 18.12.2018, Az.: 2-03 S 14/18

Werden die Kinder des Anschlussinhabers belehrt, nichts Illegales herunterzuladen oder zu installieren, ist das ausreichend, um einer Haftung wegen Verstoßes gegen Urheberrechte zu entgehen. Mitinbegriffen ist hierbei die Tauschbörsennutzung. Die Eltern haben die Aufsichtspflicht über ihre minderjährigen Kinder, damit die Schädigung Dritter durch eine urheberrechtsverletzende Teilnahme des Kindes an der Tauschbörse verhindert wird. Handelt es sich um ein normal entwickeltes Kind, welches grundlegende Regeln befolgt, so genügt eine Belehrung über die rechtswidrige Teilnahme und ein Verbot der Teilnahme durch den Erziehungsberechtigten. Allgemeine Regeln bezogen auf das ordnungsgemäße Verhalten des Kindes genügen dabei nicht.

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14. Februar 2019

Überschreitung von Nutzungsrechten an Lichtbildern

Hand hält Kamera
Urteil des OLG Köln vom 11.01.2019, Az.: 6 U 10/16

Schließt eine Online-Plattform einen Lizenzvertrag zur Verknüpfung von Bild-Datenbanken mit dem Betreiber einer solchen Datenbank, hängt es von den konkreten vertraglichen Bestimmungen ab, ob bzw. inwieweit die Bilder verwendet werden dürfen. Werden die Nutzungsrechte überschritten, können dem Urheber der Bilder Schadensersatzansprüche auf Grundlage der Lizenzanalogie zustehen. Handelt es sich um Bilder, die von einem professionellen Fotografen angefertigt wurden, können die Bildhonorar-Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) angewandt werden. Die Höhe des Anspruchs hängt aber insbesondere davon ab, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen festgesetzt hätten. Bei der Berechnung des Streitwerts für die urheberrechtsverletzende Nutzung einer Vielzahl an Lichtbildern muss eine sachgerechte Bewertung erfolgen, die von den sonst üblichen Berechnungen für ein oder nur wenige Lichtbilder abweicht (hier: 52 Bilder pro 3.000 €).

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31. Januar 2019

Schadensersatz und Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern im Internet

Spiegelreflexkamera in Händen
Urteil des BGH vom 13.09.2018, Az.: I ZR 187/17

Bei der Geltendmachung einer Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbild ist ein Streitwert in Höhe von EUR 6.000,00 angemessen. Schadensersatzansprüche für die widerrechtliche Verwendung können dabei im Rahmen der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) berechnet werden. Sofern das Bild jedoch von einer Privatperson und nicht von einem professionellen Fotografen angefertigt wurde, kann die Anwendung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zur Bezifferung der konkreten Höhe im Einzelfall ausscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn das Bild in einem gewerblichen Rahmen Verwendung fand. Für die unberechtigte Nutzung eines Lichtbilds im Internet (hier: Facebook) kann vor diesem Hintergrund ein Betrag von EUR 100,00 angemessen sein, ebenso ein 100%iger Aufschlag für eine unterlassene Urhebernennung.

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08. Januar 2019 Top-Urteil

Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien Gemälden

Frau fotografiert Bild in Museum mit Smartphone
Pressemitteilung Nr. 195/2018 zum Urteil des BGH vom 20.12.2018, Az.: I ZR 104/17

Auch Fotografien von gemeinfreien Gemälden in einem Museum fallen in den Anwendungsbereich des § 72 UrhG, womit auch die unerlaubte Verbreitung solcher Bilder durch Dritte eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Sofern in dem Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Museums zudem ein Fotografierverbot enthalten ist und von einem Museumsbesucher sowohl unerlaubt Fotografien der Gemälde angefertigt, als auch im Anschluss im Internet veröffentlicht werden, kann der Betreiber des Museums auch hier Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen.

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20. Dezember 2018

Bloßes Herstellen eines Fotos begründet keinen Unterlassungsanspruch

Frau mit Kamera am fotografieren
Urteil des OLG Dresden vom 10.07.2018, Az.: 4 U 381/18

Die bloße Herstellung von Fotografien einer Person kann nicht unter Berufung auf das Kunsturhebergesetz (KUG) abgewehrt werden. Aufgrund der dort geregelten Strafbewehrung scheidet auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des KUG auf den Fall, der im Vorfeld einer Verbreitung erfolgten Herstellung einer Aufnahme, aus. Allerdings kann sich ein Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben. Dazu muss der Verletzte allerdings beweisen, dass es tatsächlich zu einer Herstellung eines Fotos gekommen ist. Für einen Unterlassungsanspruch reicht es aber nicht aus, dass bei dem Verletzten der Anschein erweckt wurde, dass eine Aufnahme hergestellt wurde.

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20. Dezember 2018

Keine generelle Vermutung der Täterschaft des Inhabers von Internetanschlüssen bei Filesharing-Fällen

Frau schaut durch Lupe
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 20.09.2018, Az.: 2-03 S 20/17

In Filesharing-Fällen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen wurde und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dem Anschlussinhaber ist es jedoch nicht zumutbar, die Internetnutzung der Familienmitglieder zu dokumentieren.

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11. Dezember 2018

Schadensschätzung anhand legalen Downloadangeboten

Kind schaut Videos auf dem Laptop
Urteil des AG Bielefeld vom 28.03.2018, Az.: 42 C 309/17

Werden Computerspiele rechtswidrig in einer Internettauschbörse zum Download angeboten, so stehen dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zu. Sofern ein Anschlussinhaber dabei nicht darlegen kann, dass er seinen elterlichen Aufsichtspflichten nachgekommen ist, haftet dieser auch für von seinen minderjährigen Kindern begangene Urheberrechtsverletzungen. Die Aufwendungsersatzansprüche erreichnen sich bei einem Computerspiel, welches sich noch in der Erstverwertungsphase befindet, aus einem Streitwert in Höhe von EUR 10.000,00. Als Grundlage zur Berechnung des Lizenzschadens kann der verkehrsübliche Preis für legale Downloadangebote des Computerspiels im Internet unter Betrachtung des Zeitraums, über welchen das Spiel in der Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde, herangezogen werden.

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11. Dezember 2018

Bildaufnahmen durch Polizeibeamte bei Versammlungen stellen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar

Deutsche Polizisten überwachen eine Demonstration
Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23.10.2018, Az.: 14 K 3543/18

Das Anfertigen von Lichtbildern durch Polizeibeamte bei Versammlungen und die Veröffentlichung dieser im Internet stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar und ist somit rechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, ob auf den Bildern einzelne Versammlungsteilnehmer zu erkennen sind. Nach dem heutigen Stand der Technik sind auch in Übersichtsaufzeichnungen die Einzelpersonen individualisierbar miterfasst und können erkennbar gemacht werden. Das Verhalten der Beamten ist auch nicht gerechtfertigt, da es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage fehlt.

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27. November 2018

Urheberrechtsverletzung durch Weiterleitung von Pay-TV-Sendungen per Live-Streaming

Pärchen möchte sich einen Film über eine Streaming-Plattform anschauen
Urteil des LG Hamburg vom 23.02.2017, Az.: 310 O 221/14

Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. Auch alle Formen des Pay-TV stellen Sendungen im Sinne des Urheberrechts dar, sofern die Mittel zur Dekodierung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Demzufolge besitzen Pay-TV-Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. Werden Pay-TV-Inhalte illegal per Live-Stream verbreitet, so haften sowohl der Betreiber der Streaming-Plattform als auch dessen technischer Dienstleister gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz für die begangene Urheberrechtsverletzung.

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23. November 2018

Benennung des ehemaligen Bearbeiters als Miturheber auch nach Neuauflage ohne seine direkte Mitwirkung

Mann tippt auf einer alten Schreibmaschine
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 08.11.2018, Az.: 2-03 O 354/18

Der ehemalige Miturheber eines Buches hat auch nach seinem Ausscheiden aus der aktiven Bearbeitung einen Anspruch auf Nennung seiner Miturheberschaft in der gewöhnlichen Art und Weise, wenn in einer Neuauflage weiterhin ein Großteil seiner Inhalte zu finden ist oder seine Inhalte lediglich modifiziert wurden. Hierzu reicht es nicht aus, diesen lediglich im Vorwort oder im Bearbeiterverzeichnis oder mittels einen Sternchenhinweises namentlich zu erwähnen. Vielmehr muss die Nennung als Miturhebers gem. §§ 13 UrhG, 14 VerlG eindeutig und in einem räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Urhebers an einer üblichen Stelle erfolgen. Dies kann je nach Einzelfall soweit gehen, dass die namentliche Nennung des Miturhebers auch weiterhin auf der Titelseite oder auf jeder einzelnen Seite des Buches, an denen er inhaltlich zuvor mitgewirkt hat und welche weitestgehend übernommen wurden, erfolgen muss.

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