Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

27. November 2018

Urheberrechtsverletzung durch Weiterleitung von Pay-TV-Sendungen per Live-Streaming

Pärchen möchte sich einen Film über eine Streaming-Plattform anschauen
Urteil des LG Hamburg vom 23.02.2017, Az.: 310 O 221/14

Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor. Auch alle Formen des Pay-TV stellen Sendungen im Sinne des Urheberrechts dar, sofern die Mittel zur Dekodierung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Demzufolge besitzen Pay-TV-Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen. Werden Pay-TV-Inhalte illegal per Live-Stream verbreitet, so haften sowohl der Betreiber der Streaming-Plattform als auch dessen technischer Dienstleister gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz für die begangene Urheberrechtsverletzung.

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23. November 2018

Benennung des ehemaligen Bearbeiters als Miturheber auch nach Neuauflage ohne seine direkte Mitwirkung

Mann tippt auf einer alten Schreibmaschine
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 08.11.2018, Az.: 2-03 O 354/18

Der ehemalige Miturheber eines Buches hat auch nach seinem Ausscheiden aus der aktiven Bearbeitung einen Anspruch auf Nennung seiner Miturheberschaft in der gewöhnlichen Art und Weise, wenn in einer Neuauflage weiterhin ein Großteil seiner Inhalte zu finden ist oder seine Inhalte lediglich modifiziert wurden. Hierzu reicht es nicht aus, diesen lediglich im Vorwort oder im Bearbeiterverzeichnis oder mittels einen Sternchenhinweises namentlich zu erwähnen. Vielmehr muss die Nennung als Miturhebers gem. §§ 13 UrhG, 14 VerlG eindeutig und in einem räumlichen Zusammenhang mit den Beiträgen des Urhebers an einer üblichen Stelle erfolgen. Dies kann je nach Einzelfall soweit gehen, dass die namentliche Nennung des Miturhebers auch weiterhin auf der Titelseite oder auf jeder einzelnen Seite des Buches, an denen er inhaltlich zuvor mitgewirkt hat und welche weitestgehend übernommen wurden, erfolgen muss.

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13. November 2018 Top-Urteil

Kein Urheberrechtsschutz für den Geschmack von Lebensmitteln

Brot mit Frischäse bestrichen und Schnittlauch
Pressemitteilung Nr. 171/18 zum Urteil des EuGH vom 13.11.2018, Az.: C-310/17

Der urheberrechtliche Begriff „Werk“ setzt eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjektes voraus, die mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität erkannt werden kann. Die Identifizierung eines Geschmacks eines Lebensmittels beruht jedoch auf subjektiven und veränderlichen Geschmacksempfindungen und -erfahrungen, weshalb es an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt. Demzufolge ist der Geschmack eines Lebensmittels nicht als urheberrechtliches „Werk“ einzustufen und genießt somit auch keinen urheberrechtlichen Schutz.

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13. November 2018

Domaininhaber haftet für Urheberrechtsverletzung auf Online-Filesharing-Plattform

Sharing in Lettern auf einer Laptop-Tastatur
Urteil des OLG Köln vom 31.08.2018, Az.: 6 U 4/18

Führen Domains zu einem urheberrechtsverletzenden Inhalt auf einer Online-Filesharing-Plattform (hier: „The Pirate Bay“), besteht gegen den Inhaber dieser Domains (sog. „Registrant“) ein Unterlassungsanspruch auf die Konnektierung der Domains. Der Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Registrant nicht der Betreiber der Plattform ist. Die Haftung des Registranten ergibt er sich viel eher daraus, dass dieser die entsprechenden Domains registriert und verwaltet.

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22. Oktober 2018

Veröffentlichung von Filmaufnahmen aus Friseursalon ohne Einwilligung der abgebildeten Person rechtswidrig

Frau beim Friseur
Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 13.09.2018, Az.: 2-03 O 283/18

Werden in einem Friseursalon zu Werbezwecken Video- und Bildaufnahmen von verschiedenen Frisurentechniken angefertigt, so dürfen diese Aufnahmen nur mit der ausdrücklichen Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Sofern der Friseursalon nicht glaubhaft nachweisen kann, dass die abgebildete Person in die Erstellung und Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt hat, kann sich der Kunde auf die Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts berufen und einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die veröffentlichten Bildnisse geltend machen.

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18. Oktober 2018 Top-Urteil

Inhaber eines Internetanschlusses haftet auch für Urheberrechtsverletzungen von Familienmitgliedern

Auf einen Mann in Anzug, der sich an den Kragen fasst, werden Finger gezeigt
Pressemitteilung Nr. 158/18 des EuGH zum Urteil vom 18.10.2018, Az.: C-149/17

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch von der Haftung befreien, dass er pauschal behauptet, er selbst habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, es hätten jedoch auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss. Das Grundrecht auf Schutz und Achtung des Familienlebens stellt den Anschlussinhaber hierzulande zwar davon frei, konkrete Angaben zum Täter der Rechtsverletzung zu benennen. Allerdings wird es Rechteinhabern in solchen Fällen quasi unmöglich gemacht, Ansprüche gegenüber dem wahren Täter geltend zu machen. Insofern deutsches Recht demnach vorsieht, dass Anschlussinhaber sich mit einer solch pauschalen Behauptung der Haftung entziehen können, steht dies bei Gesamtabwägung der Rechtspositionen im Widerspruch mit Unionsrecht.

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28. September 2018

Anforderungen an den Haftungsausschluss bei Urheberrechtsverletzungen

Tastatur mit Filmrolle und Filmklappe
Urteil des AG Ingolstadt vom 24.05.2018, Az.: 16 C 2049/17

Wird ein Inhaber eines Internetanschlusses beschuldigt, eine Rechtsverletzung im Wege des Filesharings begangen zu haben, wird grundsätzlich seine Täterschaft vermutet. Will der Anschlussinhaber jedoch geltend machen, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, so kann er nicht einfach behaupten es gebe eine Sicherheitslücke in dem Router. Er muss aufgrund strenger Maßstäbe an die sekundäre Darlegungslast, zusätzlich vortragen, welche andere Person zum Verletzungszeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatte und inwiefern diese Person als Täter in Betracht kommt. Es genügt nicht darzulegen, dass für Dritte eine theoretische Möglichkeit zum Zugriff auf den Anschluss zum Tatzeitpunkt bestand.

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12. September 2018

Das Angebot einer DVD ist eine verletzende Verbreitungshandlung

Kasetten, DVDs und CDs auf einem Tisch verteilt
Urteil des LG Bielefeld vom 03.07.2018, Az.: 20 S 62/17

Das Anbieten einer DVD auf einer Internetplattform stellt bereits eine eigenständige Verbreitungshandlung dar, die das ausschließliche Verbreitungsrecht des Künstlers verletzt. Es kommt für das Verbreiten in Form des Anbietens nicht darauf an, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt. Zudem ist es unerheblich, ob der Anbietende das Werk in Besitz hat oder lediglich den Anschein erweckt, eine nicht lizensierte DVD anzubieten. Bei der Wertfestsetzung wird jedoch Art und Umfang der Verletzung sowie das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers bewertet.

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24. August 2018 Top-Urteil

Betreiber eines ungesicherten WLAN-Netzes haftet grundsätzlich nicht für darüber begangene Urheberrechtsverletzungen

WLAN-Symbol erscheint vor einer Person mit weiteren Symbolen die damit im Zusammenhang stehen
Urteil des BGH vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17

a) Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF ist unions-rechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann.

b) Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nF nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken.

c) Wird in einem vor Inkrafttreten der § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF anhängig gemachten, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften andauernden Rechtsstreit der Internetzugangsvermittler wegen Urheberrechtsverletzungen, die Dritte über den von ihm bereitgestellten Internetanschluss begangen haben, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so ist dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Klageantrag an die Erfordernisse eines möglichen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG nF anzupassen.

d) Soweit für die Inanspruchnahme auf Abmahnkostenersatz auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF abzustellen ist, haftet der gewerbliche Betreiber eines Internetzugangs über WLAN für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing erst nach Erhalt eines Hinweises darauf, dass über seinen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing begangen worden sind. Für die Annahme der Haftung ist nicht erforderlich, dass das vom Hinweis erfasste und das durch die erneute Verletzung betroffene Werk identisch sind.

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