Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

29. November 2016

Keine Störerhaftung bei Beibehaltung des ab Werk voreingestellten WLAN-Passworts

WLAN-Symbol und rotes geschlossenes Sicherheitsschloss
Pressemitteilung Nr. 212/2016 des BGH zum Urteil vom 24.11.2016, Az.: I ZR 220/15

Hält der Inhaber eines Internetanschlusses sein WLAN unter Beibehaltung des ursprünglich ab Werk auf dem Router vergebenen Passworts geschützt, so haftet er für über seinen Anschlusses begangene Urheberrechtsverletzungen eines unbekannten Dritten jedenfalls dann nicht, wenn dieses Passwort dem aktuellen Verschlüsselungsstandard entspricht. Zusätzlich muss es sich bei dem anfänglich vergebenen um ein individuell für dieses eine Gerät bestimmtes Passwort handeln. Ist dies der Fall, so ist ist dem Anschlussinhaber keine Verletzung von Prüfungspflichten deswegen vorzuwerfen, weil er das Passwort nicht geändert hat.

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28. November 2016

Urheberrechtsverletzung bei unberechtigter Nutzung eines Sprachwerkes zu Werbezwecken

Ordner mit Aufschrift Urherberrecht
Urteil des LG Hamburg vom 06.11.2015, Az.: 308 O 446/14

Der von einem Reisejournalisten veröffentlichte Text darf ohne dessen Einwilligung nicht auf anderen Internetseiten zum Zwecke der Werbung vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Bei dem betreffenden Sprachwerk handelt es sich nicht um eine bloße Wiedergabe von Fakten, sondern um individuelle Gedanken, Ansichten und Darstellungen der zu beschreibenden Umgebung und ist folglich urheberrechtlich geschützt. Die persönliche geistige Schöpfung kann auch in der besonders geistvollen Form und Art der Einteilung und Anordnung des dargestellten Inhalts liegen. Es ist daher auch dann eine Urheberrechtsverletzung zu bejahen, wenn einzelne Worte durch Synonyme ersetzt werden.

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28. November 2016

Keine Privilegierung nach § 53 UrhG für einen „Online-Videorecorder“ Anbieter

Online-Videorekorder am Laptop
Urteil des LG München I vom 28.09.2016, Az.: 37 O 1930/16

Bei der Verwendung eines Online-Videorecorders sind Vervielfältigungen von Werken nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung der Sendeunternehmen nur dann statthaft, sofern die angefertigten Vervielfältigungen von den jeweiligen Nutzern individuell ausgewählt werden. Sofern die aufgenommenen Sendungen individuell ausgewählt werden, veranlassen allein die Nutzer durch ihre Programmierung einen Aufnahmeprozess und sind damit Hersteller der Vervielfältigungen. Ist eine individuelle Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstückes durch den Kunden allerdings nicht möglich, ist der Anbieter des Videorecorders als Hersteller anzusehen. Dieser kann sich aufgrund der Gewinnerzielungsabsicht nicht auf die Ausnahme des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen.

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25. November 2016

Zur Haftung des Anschlussinhabers bei Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Gelbe Taste mit einer Sprechblase "Filesharing", die sich innerhalb einer grauen Tastatur befindet
Urteil des BGH vom 12.05.2016, Az.: I ZR 48/15

Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.

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25. November 2016

Eingeschränkte Digitalisierung bei vergriffenen Druckwerken

Buch liegt mit türkisem Buchrücken nach unten geöffnet da. Die Seiten bilden einen Fächer. Im Hintergrund befinden sich einige gestapelte Bücher
Urteil des EuGH vom 16.11.2016, Az.: C-301/15

Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft die Ausübung des Rechts überträgt, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe sogenannter „vergriffener“ Bücher – das sind in Frankreich vor dem 1. Januar 2001 veröffentlichte Bücher, die nicht mehr gewerbsmäßig verbreitet und nicht mehr in gedruckter oder digitaler Form veröffentlicht werden – in digitaler Form zu erlauben, und es den Urhebern dieser Bücher oder deren Rechtsnachfolgern unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen gestattet, dieser Ausübung zu widersprechen oder sie zu beenden.

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25. November 2016

Kein Schadensersatzanspruch wegen Filesharing bei Lizenz zur Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen

ote Buchstaben "P2P", verbunden mit fünf schwarzen Kabelmäusen
Urteil des AG Kassel vom 22.03.2016, Az.: 410 C 4235/15

Umfasst die Lizenz eines Rechteträgers lediglich die Verbreitung des Werkes in Tauschbörsen und macht dieser von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch, stehen ihm bei Filesharing keine Schadensersatzansprüche zu. Da jegliche Folgenutzung des Werkes im Rahmen der Tauschbörse mit Wissen und Wollen des Rechteträgers geschieht und gerade der Funktionsweise eines solchen Netzwerkes entspricht, kann darin keine Urheberrechtsverletzung liegen.

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25. November 2016

Informationspflichten zur Ausgestaltung der Nutzungsrechte des Verbrauchers beim Angebot eines bloßen Produktschlüssels

Beschluss des OLG Hamburg vom 16.06.2016, Az.: 5 W 36/16

Das Angebot eines bloßen Produktschlüssels ist unlauter, wenn der Verbraucher nicht über die Ausgestaltung seiner Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software informiert wird, da diese eine wesentliche Information darstellt, die der Verbraucher benötigt um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Notwendige Informationen sind insbesondere der Eintritt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts und der Umfang, in dem der Verbraucher zur Nutzung von Aktualisierungen und Updates des Computerprogramms berechtigt ist.

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25. November 2016

Keine Verlegerbeteiligung bei Ausschüttung von Nutzungsentgelten

weiße Würfel mit der Aufschrift GEMA auf Musiknoten
Pressemitteilung Nr. 58/2016 des KG Berlin zum Urteil vom 14.11.2016, Az.: 24 U 96/14

Der GEMA steht es im Rahmen der Verteilung von Einnahmen aus Nutzungsrechten nicht zu, die Vergütungsanteile der Künstler als Urheber, um Verlegeranteile zu kürzen. Damit führt das Kammergericht Berlin die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 198/13) fort. Eine Ableitung von Ansprüchen aus dem Urheberrecht der Künstler findet nur dann statt, wenn die Berechtigten ihre Rechte wirksam erworben haben. Bei einer vorherigen Übertragung der Urheberrechte auf die GEMA durch vertragliche Verienbarung steht den Verlegern somit kein Leistungsschutzrecht zu.

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23. November 2016

Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder sind urheberrechtlich geschützt

Mann fotografiert Gemälde in Museum
Urteil des LG Stuttgart vom 27.09.2016, Az.: 17 O 690/15

Gegenstands- und Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder, also der Versuch der originalgetreuen Abbildung von Gemälden oder Objekten, deren Urheber schon verstorben ist, unterliegen dem Urheberrechtsschutz und dürfen nicht ohne Zustimmung des Nutzungsrechteinhabers veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für ungenehmigte Fotografien von Gegenständen innerhalb eines Museums, welche in dessen Eigentum stehen.

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23. November 2016

Zur Vergleichbarkeit von E-Books mit gedruckten Werken

junger Mann liest auf einem E-Book-Reader
Urteil des EuGH vom 10.11.2016, Az.: C-174/15

1. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.

2. Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006/115, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Europäischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.

3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.

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