Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

11. August 2017

Leistungsschutzrechte für „Snippets“ europarechtswidrig?

Richterhammer steht auf Holzblock mit EuGH Aufschrift
Beschluss des LG Berlin vom 08.05.2017, Az.: 16 O 546/15

Die VG Media geht gegen „Google“ vor, da „Google“ im Rahmen der Suchmaschine „Google“ „Snippets“ der Mitglieder der VG Media verwendet und hierfür kein Entgelt bezahlt. Die VG Media stützt sich auf die §§ 87f bis 87h UrhG (Leistungsschutzrecht der Presseverleger). Indessen könnten die Normen mangels Notifikationsverfahren europarechtswidrig sein. Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH diese Frage vor.

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31. Juli 2017

Auch technisch bedingte Gestaltung eines Produkts kann zu hoher wettbewerblicher Eigenart führen

Innentüren
Urteil des OLG Köln vom 21.10.2016, Az.: 6 U 112/16

Ist die Gestaltung eines Produkts zwar technisch bedingt, jedoch nicht technisch zwingend, nimmt sie an der Begründung der wettbewerblichen Eigenart teil. Die wettbewerbliche Eigenart dient dazu, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft des Produkts oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Besteht keine technische Notwendigkeit einer bestimmten Gestaltung, ist es für Wettbewerber zumutbar, auf eine andere Aufmachung zurückzugreifen.

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25. Juli 2017

Haftung des Bundeslandes für Urheberrechtsverletzung eines Lehrers

Klassenzimmer
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.05.2017, Az.: 11 U 153/16

Ein Bundesland haftet grundsätzlich für die Veröffentlichung einer Zeichnung eines deutschlandweit bekannten Cartoonisten ohne Lizenz durch einen in seinem Dienst stehenden Lehrer. Ein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung gegen den Lehrer scheidet aus. Das Bundesland allein haftet für die Urheberrechtsverletzung des Lehrers. Für die Schulhomepage, auf welcher der Cartoon von dem verbeamteten Lehrer veröffentlicht wurde, sei das Bundesland als kommunaler Schulträger verantwortlich.

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24. Juli 2017

Vorlage zum EuGH wegen BGH-Rechtsprechung zum Filesharing

Frau sitzt auf Sessel mit Laptop und hört Audio Books
Beschluss des LG München I vom 17.03.2017, Az.: 21 S 24454/14

Bezüglich der EU-Urheberrechtsrichtlinie wird dem EuGH die Frage vorgelegt, welche Anforderungen an eine „wirksame und abschreckende Sanktion bei Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes“ gestellt werden. Im zu entscheidenden Fall hat der Beklagte bestreiten, Filesharing betrieben zu haben. Zwar ist er Inhaber des Anschlusses, über den ein Hörbuch zum Download angeboten wurde, allerdings hätten auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt. Der BGH fordert in derartigen Fällen lediglich eine sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Diese Darlegungslast ist erfüllt, sofern der Beklagte, der die Rechtsverletzung bestreitet, darlegt, dass neben ihm noch andere Personen Zugang zu dem Internetanschluss besitzen. Weitere Nachforschungen seien dann nicht mehr erforderlich und ein Schadensersatzanspruch ist dann nicht gegeben. Das vorlegende Gericht geht insofern davon aus, dass eine „wirksame und abschreckende Maßnahme“ dann nicht mehr gewährleistet ist. Das Vorgehen des BGH führe dazu, dass weder der Anschlussinhaber noch der Familienangehörige auf Schadensersatz haften, da es für die Familienangehörigen bereits an konkreten Anhaltspunkten bezüglich tatsächlicher Nutzung im Tatzeitpunkt, etc. fehlt.

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10. Juli 2017 Top-Urteil

Mögliche Urheberrechtsverletzungen durch Bereitstellen und Betreiben der Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“

Totenkopf
Urteil des EuGH vom 14.06.2017, Az.: C-610/15

Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen.

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07. Juli 2017

Filesharing: Anforderungen an die Nachforschungsbemühungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast

Würfel mit der Aufschrift P2P liegen vor einer Tastatur
Urteil des AG Ingolstadt vom 22.12.2016, Az.: 16 C 1661/16

Im Zusammenhang mit der dem Anschlussinhaber bei Filesharing-Fällen obliegenden sekundären Darlegungspflicht trifft ihn ebenso die Verpflichtung, Nachforschungen im Rahmen des ihm zumutbaren anzustellen um die eigene Täterschaft zu widerlegen. Kommen neben dem Anschlussinhaber noch der Ehepartner oder die minderjährigen Kinder in Betracht, so genügt es hierfür nicht, wenn lediglich dargelegt wird, dass sich die in Frage kommenden Personen den Vorfall ebenfalls nicht erklären könnten. Vielmehr müsste der Anschlussinhaber in einem solchen Fall in Erfahrung bringen, wer zum fraglichen Zeitpunkt Zugang zu einem internetfähigen Gerät hatte. Auch käme grundsätzlich eine Überprüfung der Endgeräte der Kinder in Betracht. Werden derartige Bemühungen nicht unternommen, kann nicht von hinreichenden Nachforschungsbemühungen ausgegangen werden.

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30. Juni 2017 Top-Urteil

BGH: Panoramafreiheit gilt auch für nicht ortsfeste Kunstwerke

Akte mit Aufschrift "Panoramafreiheit"
Urteil des BGH vom 27.04.2017, Az.: I ZR 247/15

a) Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.

b) Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.

c) Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.

d) Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.

e) Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.

f) Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.

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13. Juni 2017 Top-Urteil

Fiktiver (doppelter) Lizenzschadensersatz ist richtlinienkonform

Geschäftsmann steht hinter einem Touchscreen, auf dem ein Paragraphenzeichen erscheint, auf das er mit dem Finger tippt
Urteil des EuGH vom 25.01.2017, Az.: C-367/15

Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach der Inhaber des verletzten Rechts des geistigen Eigentums von der Person, die dieses Recht verletzt hat, entweder die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens – bei der sämtliche für den Anlassfall maßgebenden Aspekte zu berücksichtigen sind – oder, ohne den tatsächlichen Schaden nachweisen zu müssen, die Zahlung einer Geldsumme verlangen kann, die dem Doppelten der angemessenen Vergütung entspricht, die für die Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Werks zu entrichten gewesen wäre, nicht entgegensteht.

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12. Juni 2017

Vermutung der Sachbefugnis greift auch bei mehreren Verwertungsgesellschaften

unbeschriftete CDs liegen aufeinander, darauf ein Paragraphensymbol
Urteil des BGH vom 16.03.2017, Az.: I ZR 42/15

Der Umstand, dass mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF zuständig sind, steht dem Eingreifen der von § 13c Abs. 1 UrhWG bestimmten und zugunsten der in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften wirkenden Vermutung nicht entgegen.

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12. Juni 2017

Urheber hat (auch nach alter Rechtslage) Vergütungsanspruch gegen PC-Hersteller

EDV-Mitarbeiter wechselt die Festplatte an einem Computer aus
Urteil des BGH vom 16.03.2017, Az.: I ZR 39/15

a) In den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachte PCs mit eingebauter Festplatte, die über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB, Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einen Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB verfügen, zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994, aF) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern.

b) Bei der Prüfung der Geeignetheit und erkennbaren Bestimmtheit eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF ist eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

c) Der vom Hersteller oder Händler im Rahmen der Konzeption der Produkte und deren Verkaufsstrategie in den Blick genommene Kundenkreis ("Business-PC") steht der Annahme einer erkennbaren Zweckbestimmung zur Herstellung auch privater Vervielfältigungen ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die weit überwiegende Anzahl der fraglichen Geräte nicht an private Endnutzer veräußert wird.

d) Ruft der Verhandlungsführer einer Verwertungsgesellschaft bei den Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zu einem Gerätetyp den Eindruck hervor, beim Abschluss des Gesamtvertrags zu den verlangten Vergütungssätzen werde für einen vorübergehenden Zeitraum eine Geräteabgabe für einen anderen Gerätetyp nicht beansprucht und schließt daraufhin die Nutzervereinigung den Gesamtvertrag ab, können entsprechende Ansprüche wegen des anderen Gerätetyps gegen die Mitglieder der Nutzervereinigung aufgrund Verwirkung ausgeschlossen sein.

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