Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

28. April 2017

Verkauf eines multimedialen Medienabspielers für Streaming kann eine Urheberrechtsverletzung sein

Fotomontage, auf der ein Computer-Bildschirm zentriert platziert wurde, aus dem eine Filmrolle, Fotos und weitere Gegenstände "fliegen"
Urteil des EuGH vom 26.04.2017, Az.: C-527/15

1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.

2. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

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19. April 2017

Panoramafreiheit kann auch eine in ein dreidimensionales Architekturmodell integrierte Fotografie umfassen

bunte Graffiti auf einer Mauer, Berliner Mauer
Urteil des BGH vom 19.01.2017, Az.: I ZR 242/15

a) Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die auch gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.

b) Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.

c) Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

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04. April 2017 Top-Urteil

Filesharing über den Familienanschluss: Eltern haften für ihre Kinder sofern sie diese nicht als Täter benennen

Eine vierköpfige Familie - Vater, Mutter, Sohn, Tochter - sitzt auf einem Sofa vor dem Laptop
Pressemitteilung Nr. 46/2017 des BGH zum Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16

Werden Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses wegen einer darüber begangenen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, obwohl sie diese nicht selbst begangen haben, so können sie sich einer Haftung nur entziehen, wenn sie ihrer sekundären Darlegungspflicht nachkommen. Dieser genügen sie jedenfalls dann nicht, wenn sie die Täterschaft lediglich bestreiten und zudem angeben, sie wüssten, welches ihrer volljährigen Kinder die Rechtsverletzung über den Familienanschluss begangen habe, den Täter aber nicht preisgeben. Zwar ist in einem solchen Fall der besondere grundrechtliche Schutz der Familie zu achten; erlangen die Eltern allerdings im Rahmen der ihnen obliegenden Nachforschungen Kenntnis über den Täter, so sind sie dazu verpflichtet, diesen auch zu nennen. Anderenfalls trifft sie die Haftung selbst.

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24. März 2017

LG München I legt bezugnehmend auf BGH-Rechtsprechung dem EuGH Filesharing-Fragen zur Vorabentscheidung vor

Schriftzug P2P verbindet drei schwarze PC-Mäuse; Filesharing
Pressemitteilung Nr. 01/17 des LG München I zum Beschluss vom 17.03.2017, Az.: 21 S 24454/14

Der Bundesgerichtshof hat mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil (Az.:I ZR 154/15) unter Berücksichtigung des besonderen grundrechtlichen Schutzes der Ehe und Familie entscheiden, dass eine Schadensersatzhaftung in Filesharing-Fällen regelmäßig ausscheidet, wenn der Anschlussinhaber angibt, welche Familienmitglieder neben ihm noch Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommt. Damit sei jedenfalls seine sekundäre Darlegungslast erfüllt.

In einem vor dem LG München I verhandelten ähnlichen Fall hätte ein derartiges Verständnis zur Folge, dass der Anschlussinhaber nicht für den Schaden haften müsste, da neben ihm auch seine Eltern als Täter in Betracht kämen, gegen die ein Vorgehen allerdings ebenfalls aussichtslos erscheint.

Deshalb legt das Landgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, „ob eine solche Handhabung des urheberrechtlichen Anspruchs auf Schadensersatz eine wirksame und abschreckende Sanktion bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings darstellt, wie sie das europäische Recht von den Mitgliedstaaten fordert (Richtlinie 2001/29/EG und 2004/48/EG)“.

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23. März 2017

Ermittlung und Zuordnung einer einzigen IP-Adresse des Anschlussinhabers reicht nicht

Filesharing mit Kreide an Tafel geschrieben
Urteil des AG Köln vom 15.12.2016, Az.: 148 C 389/16

Zur Ermittlung des Anschlussinhabers reicht die Ermittlung einer einzigen IP-Adresse innerhalb eines Zeitraums von mehreren Stunden, in diesem Fall um 2.39 Uhr und um 9.59 Uhr, nicht aus. Es muss ohne Zweifel nachgewiesen werden können, dass die festgestellte Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing über den Anschlussinhaber erfolgt ist. Dies sei hier nicht eindeutig, da häufig Ermittlungsfehler geschehen können und folglich die IP-Adresse nicht richtig erfasst werden oder dem Internetprovider ein Zuordnungsfehler unterlaufen kann.

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22. März 2017

Zum Umfang der sekundären Darlegungslast bei Filesharing-Fällen

Das Wort "Filesharing" zentral in einem Puzzle aus blauen Puzzleteilen mit Aufschriften wie "Server", "Daten", "Anbieter", "Online", "Web", "Plattform", "Client", "Nutzer"
Urteil des BGH vom 06.10.2016, Az.: I ZR 154/15

a) Bei der Bestimmung der Reichweite der dem Inhaber eines Internetanschlusses im Falle einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung obliegenden sekundären Darlegungslast zur Nutzung des Anschlusses durch andere Personen sind auf Seiten des Urheberrechtsinhabers die Eigentumsgrundrechte gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den Personen, die den Anschluss mitgenutzt haben, um den Ehegatten oder Familienangehörige, so wirkt zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 1 GG).

b) Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.

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22. März 2017

Öffentliche Wiedergabe von TV-Programmen im Verein lizenzpflichtig

Wort "Lizenz" auf einer Stahlplatte umrandet von verschiedenen Buchstaben
Urteil des LG Halle vom 08.08.2016, Az.: 4 O 335/15

Die Lizenzpflicht trifft einen Verein dann, wenn dessen Ermöglichung des Empfangs von TV-Programmen eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt. Die Öffentlichkeit ist bei einer unbestimmten Anzahl potenzieller Adressaten und ab einer dreistelligen Personenzahl zu bejahen. Ob eine unbestimmten Anzahl potenzieller Adressaten auszuschließen ist, bestimmt sich etwa nach Vereinssatzung und tatsächlichen Gegebenheiten. Ergibt sich aus Satzung und tatsächlichen Gegebenheiten keine zahlenmäßige Eingrenzung, kann von einer „öffentlichen Wiedergabe“ ausgegangen werden.

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14. März 2017

In „Filesharing“-Fällen liegt die Beweislast hinsichtlich der Werkqualität beim Rechteinhaber

Daten in Ordnerform fallen in eine Mülltonne
Urteil des LG Frankenthal vom 22.07.2016, Az.: 6 S 22/15

Damit sich der Anspruchsteller in „Filesharing“-Fällen auf urheberrechtliche Verwertungsrechte nach §§ 15 ff UrhG berufen kann, muss er beweisen, dass der Anspruchsgegner nutzbare Werkfragmente zum Download bereitgestellt hat. Nutzbar im Sinne des § 11 UrhG sind Werkfragmente dann, wenn sie sich etwa mit Hilfe gängiger Hard- und Software abspielen lassen. Das Gesetz kennt keine urheberrechtlich geschützte Datei, lediglich in dieser enthaltene urheberrechtlich geschützte Werke.

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17. Februar 2017

Haftung eines Online-Händlers für Urheberrechtsverletzungen durch von Amazon eigenständig zugeordnete Produktfotos

Schriftzug "Urheberrecht" auf einer Computertastatur
Urteil des LG Köln vom 16.06.2016, Az.: 14 O 355/14

Ein Online-Händler haftet für Urheberrechtsverletzungen in Form der öffentlichen Zugänglichmachung durch von einer Internetplattform wie Amazon eigenständig dem Produkt zugeordnete Produktfotos. Wer seine Produkte auf einer solchen Verkaufsplattform anbietet, macht sich die dortigen Angaben für dieses Produkt zu eigen. Dies gilt sogar, wenn der Anbieter die Produktbilder nicht selbst zugeordnet hat und auf die Auswahl der Bilder keinen Einfluss hatte, da er für das Angebot auch dann verantwortlich ist, wenn er es von Dritten erstellen lässt und den Inhalt weder zur Kenntnis nimmt noch einer Kontrolle unterzieht.

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17. Februar 2017

Mobilfunkgeräte von Vergütungspflicht nach § 54 I UrhG a.F. umfasst

schwarzes Handy mit geöffnetem Musikplayer und Kopfhörern
Urteil des BGH vom 21.07.2016, Az.: I ZR 255/14

a) In den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachte Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten oder in die ein Speicher eingebaut werden konnte, und zum Einbau in Mobiltelefone bestimmte Speicherkarten zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern, wenn die eingebauten oder einbaubaren Speicher über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten und auf die Eignung dieser Geräte oder Tonträger zum Speichern und Abspielen von Musikwerken beispielsweise in der Werbung, in Bedienungsanleitungen, Testberichten oder Presseveröffentlichungen hingewiesen wurde.

b) Für solche Mobiltelefone ist nach § 54d Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) folgende Vergütung geschuldet: für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher, aber über keine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 €; für Mobiltelefone, die über eine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, eine Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte, die für Mobiltelefone, in die ein Speicher eingebaut werden konnte, nach Ziffer I 1 der Anlage 1,28 € und für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten nach Ziffer I 2 der Anlage 2,56 € beträgt. Für derartige Speicherkarten ist die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 € geschuldet.

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