Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

18. August 2016

Die Nutzung eines Lichtbilds unter Creative Commons License begründet keinen Schadensersatzanspruch

blauer Kreis mit der Aufschrift "Creative Commons"
Beschluss des OLG Köln vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16

Stellt ein Fotograf seine Lichtbilder unter der Creative Commons License kostenlos jedermann zur Verfügung, so kann er bei einer öffentlichen Zugänglichmachung der Inhalte ohne seine Einwilligung keinen Schadensersatz geltend machen. Der objektive Wert der Nutzung einer solchen Fotografie ist gleich Null, da das Lichtbild für die kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzung frei verfügbar ist. Eine weitere entgeltliche Lizenzierung wäre daher sinnlos, damit ergibt sich auch aus einer Berechnung nach Lizenzanalogie nichts Anderes.

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16. August 2016

Hostprovider haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen durch Link auf gehosteter Seite

Frau hält Tablet in der Hand, auf dem "Web Hosting" zu lesen ist
Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.08.2015, Az.: 308 O 293/15

Ein Host-Provider, das heißt ein Internetdienstanbieter, der Speicherplatz für die Veröffentlichung von Webseiten zur Verfügung stellt, haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden (hier: die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung einer Musikaufnahme durch Veröffentlichung eines Links zu einem Filehosting-Dienst) zumindest als Störer, wenn er von deren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und dagegen keine Maßnahmen ergreift.

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10. August 2016

Urheberrechtsschutz für die Biergebinde der „5,0 Original“-Reihe bejaht

drei grüne Bierflaschen auf weißem Hintergrund
Urteil des LG Hamburg vom 07.07.2016, Az.: 310 O 212/14

Die Biergebinde der „5,0 Original“-Reihe sind als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Durch die zweifarbige Gestaltung, den schnörkellosen Schrifttyp, die horizontale Ausrichtung der Beschriftung und den schlichten Eindruck hebt sich die Gestaltung von Vorbekanntem ab und erreicht die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Purismus als Stil bereits vorbekannt ist, für die Bejahung des Urheberschutzes kommt es auf die konkrete Anwendung des Stils im Einzelfall an.

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10. August 2016

Unvollständiger Vortrag durch Anschlussinhaber genügt nicht der sekundären Beweislast

P2P-Symbol mit drei Computer-Mäusen verkabelt
Urteil des LG München I vom 12.11.2014, Az.: 21 S 4656/14

Das Vorbingen eines wegen rechtswidrigen Filesharings beklagten Anschlussinhabers genügt den Anforderungen der sekundären Darlegungslast nicht, wenn der Vortrag nicht alle relevanten Tatzeitpunkte umfasst und daher unvollständig ist. Wird die Verletzungshandlung nicht bestritten und kein Alternativtäter für die maßgeblichen Zeitpunkte benannt, ist der Vortrag nicht plausibel.

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05. August 2016

Händler haften nicht für urheberrechtswidrige Bilder auf Onlineplattform

Lupe über Taste mit Einkaufswagen
Urteil des OLG München vom 10.03.2016, Az.: 29 U 4077/15

Verkäufer auf einer Onlineplattform haften nicht für Urheberrechtsverletzungen von Dritten, wenn sich der Händler lediglich an ein bereits angebotenes Produkt anhängt, das Produktfoto also von der Onlineplattform zur Verfügung gestellt wurde und somit die rechtswidrige Nutzungshandlung nicht selbst vorgenommen wurde. Für sogenannte "Marketplace"-Händler besteht daher auch keine Haftung als Mittäter oder Störer für die begangene Urheberrechtsverletzung, da sie keinen Einfluss auf die Veröffentlichung der Bilder haben und auch nicht verpflichtet sind, auf eine Entfernung der Fotos hinzuwirken.

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04. August 2016

Keine Haftung des Inhabers eines geschäftlichen Internetanschlusses für rechtswidrige Handlungen von Mitarbeitern

WLAN-Symbol, bunt
Urteil des AG Charlottenburg vom 08.06.2016, Az.: 231 C 65/16

Wer in seinen Geschäftsräumen Mitarbeitern einen Internetanschluss zur Verfügung stellt, haftet nicht für deren rechtswidrige Musik-Uploads. Kann der Anschlussinhaber darlegen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt den Internetanschluss gar nicht nutzen konnte, widerlegt er die Vermutung seiner Täterschaft. Eine etwaige Störerhaftung scheidet deshalb aus, weil anhaltslose Prüf- oder Belehrungspflichten des Anschlussinhabers gegenüber volljährigen Mitarbeitern nicht bestehen. Diese sind für ihre Handlungen grundsätzlich selbst verantwortlich.

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03. August 2016

Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung, wenn Lichtbild weiterhin im Google-Cache

Clear History, Browser-Verlauf löschen, Stift mit Radiergummi
Urteil des OLG Zweibrücken vom 19.05.2016, Az.: 4 U 45/15

Ist ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin im Google-Cache auffindbar, liegt kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vor, sofern der erste Verstoß, aufgrund dessen die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, auf der Plattform eBay stattfand.

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03. August 2016

Topografische Landkarten sind als Datenbank urheberrechtlich geschützt

grüne Landkarte des Bundesland Bayern
Urteil des BGH vom 10.03.2016, Az.: I ZR 138/13

Geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, stellen unabhängige Elemente einer Datenbank im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, da sie den Kunden des die Daten verwertenden Unternehmers nach ihrer Herauslösung sachdienliche Informationen liefern. Auf die Zweckbestimmung von topografischen Landkarten sowie ihren vom typischen Nutzer zu erwartenden Gebrauch kommt es für die Beurteilung der Unabhängigkeit der Elemente nicht an (im Anschluss an EuGH, GRUR 2015, 1187 Rn. 25 f. - Freistaat Bayern/Verlag Esterbauer GmbH).

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03. August 2016

10.000 EUR Streitwert bei urheberrechtswidrigem Verkauf von Bootleg-Album angemessen

Fan filmt mit Handy auf einem Konzert
Beschluss des OLG Hamburg vom 30.10.2014, Az.: 5 W 118/13

Ein Streitwert von 10.000 Euro bei urheberrechtswidrigem Angebot einer sogenannten Bootleg-DVD, also eines nicht offiziell veröffentlichten bzw. von den Inhabern der Leistungsschutzrechte nicht autorisierten DVD-Bildtonträgers (hier: insgesamt 14 urheberrechtlich geschützte Titel einer Musikgruppe), über eine Internethandelsplattform ist nicht zu hoch bemessen. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer von der fehlenden Lizenz nichts wusste, also gutgläubig handelte, da durch den Vertrieb illegal aufgenommener Tonträger die wirtschaftlichen Interessen insbesondere bekannter Musikgruppen erheblich beeinträchtigt werden.

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03. August 2016

Zur Gerätevergütungspflicht von urheberrechtlich geschützten Werken

silbernes Paragrafenzeichen welches auf mehreren einzlenen Geldscheinen liegt
Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 151/13

a) Die Höhe der nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG geschuldeten Gerätevergütung entspricht der Höhe des Schadens, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird. Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten.

b) Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Herunterladen aus dem Internet ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zum Herunterladen erteilt hat. Hat der Rechtsinhaber für die Erteilung seiner Zustimmung eine Vergütung erhalten, ist der Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung allerdings erloschen. Soweit von einem mit Zustimmung des Rechteinhabers durch Herunterladen aus dem Internet angefertigten Vervielfältigungsstück eines Werkes weitere Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellt werden, sind diese Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.

c) Das Vervielfältigen von Original-Audio-CDs oder Original-Film-DVDs nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach §§ 54 bis 54b UrhG vergütungspflichtig, wenn die Datenträger mit einem (unwirksamen) Kopierschutz versehen sind.

d) Die Vergütung steht nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts und beeinträchtigt die Hersteller von Geräten und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung als im Inland erhoben wird.

e) Zur Bestimmung des Preisniveaus des Geräts im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG ist auf den Endverkaufspreis des Gerätes einschließlich der Umsatzsteuer und der Gerätevergütung abzustellen.

f) Das Ermessen des Oberlandesgerichts bei der Festsetzung des Inhalts eines Gesamtvertrags (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) ist durch die Parteianträge begrenzt.

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