Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

15. April 2016

Haftung des Importeurs als Einführer von Speichermedien

Schwarzer USB liegt neben Speicherkarte
Beschluss des BGH vom 07.01.2016, Az.: I ZR 155/14

Der Importeur von Geräten, die zur Vervielfältigung von Medien geeignet sind, ist nicht als Einführer anzusehen, wenn der mit dem Hersteller zu Grunde liegende Vertrag erst nach Einfuhr der Ware geschlossen wurde. Eine Inanspruchnahme des Herstellers und Importeurs als Gesamtschuldner ist nur begründet, soweit der Importeur als Einführer klassifiziert ist.

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11. April 2016

Ein Synchronproduzent gilt als Filmhersteller

Der vordere Teil eines Kopfes wird im Profil abgebildet, Mund und Nase sind zu sehen. Eine Wellenform symbolisiert die Stimme
Beschluss des OLG Rostock vom 06.01.2016, Az.: 2 W 31/15

Der Produzent einer Synchronfassung ist als Filmhersteller im Sinne des § 94 UrhG anzusehen, da die Synchronfassung des Films mit einer neuen Tonspur ein neues Filmwerk darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tonaufnahme rechtmäßig zustande gekommen ist oder andere Urheber-oder Leistungsschutzrechte verletzt wurden, da die Rechte des Filmherstellers durch einen Realakt entstehen.

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23. März 2016 Top-Urteil

Übernahme von Teilen eines Exklusivinterviews vom Zitatrecht gedeckt?

Mikrofon wird von einer Frauen-Hand gehalten
Urteil des BGH vom 17.12.2015, Az.: I ZR 69/14

a) Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG).

b) Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übernommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist.

c) Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.

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23. März 2016

Zur Ermittlung des lizenzanalogen Schadensersatzes beim Filesharing

Hörbücher gestapelt mit Kopfhörer
Urteil des LG Düsseldorf vom 16.12.2015, Az.: 12 S 13/15

Wird ein Hörbuch mittels Filesharing öffentlich zugänglich gemacht, so wird die Höhe des lizenzanalogen Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Länge des Zeitraums, innerhalb dessen das Hörbuch abrufbar war, der Popularität des Werks und des Brutto-Verkaufspreis in einem Portal, in dem das Hörbuch heruntergeladen werden kann, ermittelt.

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22. März 2016

Anschlussinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzung durch WG-Mitbewohner

Freunde schauen gemeinsam einen Film auf einem Laptop
Beschluss des LG Flensburg vom 23.02.2016, Az.: 8 S 48/15

Der Inhaber eines Internetanschlusses einer WG haftet nicht für eine über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung, sofern er hinreichend darlegen kann, dass die streitgegenständliche Verletzungshandlung durch einen ehemaligen Mitbewohner begangen wurde. Auch das bloße Zurverfügungstellen der Internetverbindung genügt nicht, um als Tatbeitrag eine mögliche Teilnehmerhaftung begründen zu können, sofern der Anschlussinhaber nicht mit Rechtsverletzungen durch den Mitbewohner rechnen musste. Eine Störerhaftung scheitert bereits mangels einer Verletzung von Verhaltenspflichten, da gegenüber volljährigen Mitbewohnern keine besonderen Aufsichts- und Belehrungspflichten bestehen.

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08. März 2016

Schadensberechnung bei urheberrechtswidrig veröffentlichten Fotos auf der Homepage

Spiegelreflexkamera auf Tisch
Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2015, Az.: 4 U 34/15

Die Nutzung von Fotos eines Fotografen ohne dessen Zustimmung auf der eigenen Homepage löst Schadensersatzansprüche in Form der Lizenzanalogie gegenüber dem Fotografen als Inhaber des Urheberrechts aus.

Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich anhand eines angemessenen Lizenzbetrages. Dieser kann auf Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Fotograf und seinem Auftraggeber für das Foto berechnet werden, wenn der Vertragspartner das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verwender keine Folgelizenz erworben habe. Darüber hinaus ist im Falle der Nichtbenennung des Urhebers grds. ein sog. Verletzerzuschlag zu zahlen. Dies kann dazu führen, dass schon 10 Euro pro Produktfoto als Lizenzschaden als angemessen anzusehen sind.

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26. Februar 2016

Zu den Anforderungen der sekundären Darlegungslast

rote Taste mit der Aufschrift "illegaler download" auf einer Tastatur
Urteil des LG München I vom 12.08.2015, Az.: 21 S 19026/14

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk über einen Internetanschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, welcher zum fraglichen Zeitpunkt von einer Mehrzahl von Personen genutzt werden konnte, so ist der Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu Nachforschungen über den möglichen Täter der Urheberrechtsverletzung verpflichtet. Kann der Täter nicht durch den Anschlussinhaber ermittelt werden, so genügt es nicht einzig die erlangten Erkenntnisse der durchgeführten Nachforschungen zu präsentieren, es bedarf vielmehr eines substantiierten Vortrags über die konkret getätigten Vorgänge und Maßnahmen zur Erlangung der relevanten Informationen seitens des Anschlussinhabers.

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23. Februar 2016

YouTube haftet nicht als Täter für Urheberrechtsverstöße

Zeitleiste eines Videos mit rotem Wiedergabeknopf und grauem Lautstärkeknopf
Urteil des OLG München vom 28.01.2016, Az.: 29 U 2798/15

Der Betreiber der Internet-Videoplattform YouTube haftet weder als Täter noch als Teilnehmer für Urheberrechtsverstöße, welche durch Dritte in Form einer öffentlichen Zugänglichmachung von Musikwerken nach § 19 a UrhG über das Videoportal begangen wurden. Zwar trägt der Provider durch das Eröffnen seiner Plattform für fremde Inhalte durchaus zu den über das Portal begangenen Urheberrechtsverletzungen bei, für die Begründung einer täterschaftlichen Haftung bedarf es jedoch vielmehr einer gewissen Identifikation mit diesen Fremdinhalten. Für den verständigen Durchschnittsnutzer wird jedoch deutlich, dass es sich bei den auf YouTube gesammelten Inhalten nicht um Inhalte handelt, für welche der Betreiber die Verantwortung übernimmt, sondern um solche, die von Dritten herrühren und von diesen abrufbar gemacht werden.

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