Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

26. November 2015 Top-Urteil

Sperrandrohungen gegen Access-Provider im Rahmen der Störerhaftung möglich

schwarzer Downloading Schriftzug auf weißem grund, darunter ein Fortschritsbalken
PM zum Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 3/14

Rechteinhaber können grundsätzlich Telekommunikationsunternehmen, welche Dritten den Zugang zum Internet bereitstellen, als Störer in Anspruch nehmen, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, wenn auf diesen Seiten urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden (vorliegend: „3dl.am“ und „goldesel.to“).

Fallen rechtmäßige Inhalte gegenüber rechtswidrigen nicht ins Gewicht, so ist eine Sperrung, die den Zugang zu rechtsverletztenden Inhalten verhindert oder zumindest erschwert, unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten bereits zumutbar.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit setzt die Störerhaftung des Access-Providers allerdings voraus, dass der Rechteinhaber zunächst erfolglos zumutbare Anstrengungen, auch durch entsprechende Nachforschungen, unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die die Rechtsverletzung selbst begangen haben (Betreiber der Internetseite) oder durch die Erbringung von Dienstleistungen zur Rechtsverletzung beigetragen haben (Host-Provider) und andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstehen würde. Die Zumutbarkeitsschwelle für weitere Nachforschungen ist mit der alleinigen Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, dabei noch nicht überschritten.

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26. November 2015 Top-Urteil

Gegen Access-Provider können im Rahmen der Störerhaftung Sperrandrohungen verhängt werden

Anzeige "Downloading" am Computer, darunter steht "movies, music, software, games..." und es sind 2 Ordner zu sehen
PM zum Urteil des BGH vom 05.11.2015, Az.: I ZR 174/14

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten (im konkreten Fall: „3dl.am“ sowie „goldesel.to“) zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden.

Eine Sperrung, die den Zugang zu rechtsverletztenden Inhalten verhindert oder zumindest erschwert, ist unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beteiligten bereits dann zumutbar, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen.

Die Störerhaftung des Access-Providers setzt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit voraus, dass der Rechteinhaber zunächst erfolglos zumutbare Anstrengungen, auch durch entsprechende Nachforschungen, unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstehen würde. Mit der alleinigen Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, ist die Zumutbarkeitsschwelle für weitere Nachforschungen dabei noch nicht überschritten.

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24. November 2015

Verspäteter Vortrag des Beklagten in Filesharing-Prozess führt zu Unterliegen

alte Uhr an Hauswand
Urteil des AG Koblenz vom 19.02.2015, Az.: 152 C 2936/14

Äußert sich der Beklagte in einem Filesharing-Prozess nicht innerhalb der ihm gesetzten Einlassungsfrist zu den streitgegenständlichen Vorwürfen, sondern bestreitet die Tatbegehung erst im Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist der Vortrag als verspätet zurückzuweisen und kann vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden. Hat der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast aufgrund des verspäteten Vorbringens nicht entsprochen, so gilt zu seinen Lasten weiterhin die tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung.

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23. November 2015

Geographische Daten sind unabhängige Elemente einer Datenbank

ein leicht gefalteter Stadtplan auf weißem Hintergrund, Landkarte
Urteil des EuGH vom 29.10.2015, Az.: C-490/14

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass geografischen Daten, die von einem Dritten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst werden, um eine andere Landkarte herzustellen und zu vermarkten, nach ihrer Herauslösung ein hinreichender Informationswert bleibt, um als „unabhängige Elemente“ einer „Datenbank“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden zu können.

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20. November 2015 Top-Urteil

Pippi Langstrumpf-Kostüm stellt keine rechtswidrige Nachahmung dar

Kleines Mädchen im Pippi-Langstrumpf-Kostüm
Pressemitteilung Nr. 145/2015 zum Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 149/14

Der Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Romanfigur Pippi Langstrumpf stehen keine Ansprüche gegen den Vertrieb eines der Figur ähnelnden Karnevalskostüms zu. Die grobe Orientierung an rein äußerlichen Merkmalen wie einer roten Perücke mit abstehenden Zöpfen, sowie einem T-Shirt und Strümpfen mit einem rotem und einem grünem Ringelmuster, genügt nicht den Erfordernissen einer rechtswidrigen Nachahmung. Ein Schutz über die wettbewerbsrechtliche Generalklausel gemäß § 3 I UWG scheidet mangels zu schließender Schutzlücke ebenfalls aus.

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18. November 2015

Zum Nachweis der Rechtekette und Anwendbarkeit der MFM-Tabelle bei Verletzung von Rechten an Lichtbildern

Laptop mit Anzeige "Drop Image Here"
Urteil des LG Düsseldorf vom 26.08.2015, Az.: 12 O 370/14

Bei einer unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbildern muss der Verwender ein etwaiges Nutzungsrecht aufzeigen und dabei substantiiert eine Rechtekette zu seinen Gunsten darlegen, um zu beweisen, dass er nicht in die Rechte des Urhebers nach § 19a UrhG eingegriffen hat. Kommt der Verwender der ihm obliegenden Prüfungspflicht nicht nach, besteht nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein Schadensersatzanspruch, der bei entsprechender Qualität der Lichtbilder und kommerzieller Nutzung im Wege der Lizenzanalogie mithilfe der MFM berechnet wird. Ein Streitwert in Höhe von 6.000 € pro Lichtbild ist dabei angemessen.

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13. November 2015

Bereits Werbung für Plagiate von Designklassikern kann gegen urheberrechtliches Verbreitungsrecht verstoßen

Ortsschild das anzeigt das hier das Plagiat endet und jetzt das Original beginnt
Pressemitteilung zu den Urteilen des BGH vom 5. November 2015

Wer für den Erwerb eines Plagiats wirbt, kann bereits gegen das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Vervielfältigungsstücken des Urhebers verstoßen, selbst wenn es aufgrund der Werbung nicht zu einem Erwerb kommen sollte. Auch bereits das Einstellen eines Werkstücks auf einer Internetverkaufsplattform kann ein in das Verbreitungsrecht des Urhebers verletzendes Angebot an die Öffentlichkeit darstellen.

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05. November 2015

Aussetzung des Verfahrens zum Einnahmenverteilungsplan der VG Wort

Druckmaschine für Tageszeitung
Pressemitteilung Nr. 192/2014 des BGH zum Beschluss vom 18.12.2014, Az.: I ZR 198/13

Das Verfahren des BGH, ob die VG Wort grundsätzlich die Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszahlen kann, wurde bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. Es wurde die Frage in einem Parallelverfahren vorgelegt, ob europäisches Urheberrecht so auszulegen ist, dass Verlegern grundsätzlich ein hälftiger Anteil an den Einnahmen zusteht.

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29. Oktober 2015

Zur Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens als Prozessvoraussetzung

Richterhammer symbolisiert die Justiz
Beschluss des BGH vom 27.08.2015, Az.: I ZR 148/14

Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.

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