Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“

20. Januar 2014

Abmahnkosten nur wenn Unterlassung auch verfolgt wird

Beschluss des AG Hamburg vom 20.12.2013, Az.: 36a C 134/13

Im vorliegenden Fall wurde eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem Pornofilm abgemahnt. Der Abgemahnte hatte jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben und wurde dann vom Rechteinhaber lediglich auf Erstattung der Abmahnkosten und auf Schadensersatz verklagt. Das Gericht hat hier dann eine Erstattung der Abmahnkosten verneint, weil der Rechteinhaber nach der erfolglosen Abmahnung seinen Unterlassungsanspruch nicht auch gerichtlich weiter verfolgt habe. Der Abgemahnte hätte nicht nur auf Zahlung sondern auch auf Unterlassung verklagt werden müssen. Den Schadensersatzanspruch schätzte das Gericht auf lediglich 100 Euro. Dies wurde damit begründet, dass der Pornofilm maximal nur einen Tag anderen Nutzern zum Download angeboten worden ist und sich das Angebot nur an den begrenzten Nutzerkreis des konkreten Tauschbörsenprogramms gerichtet hat.

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16. Januar 2014

Urheberrechtliche Begrenzung des Streitwerts gilt ausschließlich für außergerichtliche Abmahnkosten

Beschluss des LG Köln vom 03.12.2013, Az.: 28 T 9/13

Die Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1.000,- Euro gem. § 97a Abs. 3 UrhG setzt lediglich fest, in welchem Ausmaß der Rechteinhaber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung vom Schuldner verlangen kann. Bei einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs findet § 97a Abs. 3 UrhG indessen keine Anwendung.

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14. Januar 2014

Nicht jede Einblendung von Filmausschnitten ist ein zulässiges Zitat

Urteil des OLG Köln vom 13.12.2013, Az.: 6 U 114/13

Das Zitatrecht deckt nicht jegliches Einblenden von Filmausschnitten in einem Video. Ein Filmausschnitt ist dann ein zulässiges Zitat, wenn er als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. Hierzu muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Fehlt es an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Ausschnitt und übt der Zitierende mit seiner Verwendung lediglich Kritik an dessen Urheber, so wird dies nicht von einem legitimen Zitatzweck gedeckt.

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14. Januar 2014

Urheberrechtsverletzung durch Nachbau eines Hausbootes

Hausboot auf dem Wasser
Urteil des LG Oldenburg vom 05.06.2013, Az.: 5 O 3989/11

Der Nachbau eines als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschützten Hausbootes als Wohnhaus auf festem Erdboden stellt eine Vervielfältigung iSd § 16UrhG und damit eine Urheberrechtsverletzung dar, auch wenn das Hausboot zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags für das Wohnhaus noch nicht realisiert war. Auch Planentwürfe und Zeichnungen können urheberrechtlich geschützte Werke sein, wenn sie die Vorstellung des Schöpfers von der Raumform des geplanten Bauwerks hinreichend vermitteln. Bei der Verletzung eines Architektenurheberrechts wird die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure als Maßstab für die Berechnung der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr herangezogen.

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10. Januar 2014

Keine Deckelung des Erstattungsanspruches für das unerlaubte Verkaufen von Bild- und Tonaufnahmen

Urteil des LG Hamburg vom 19.12.2013, Az.: 310 S 6/16

Abmahnkosten mit einem Gebührensatz von 1,3 sind berechtigt, wenn es sich um auf eBay zum Vertrieb angebotene Bild- und Tonaufnahmen handelt. Dieser Satz kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Aufnahmen von einer Privatperson verkauft werden. Die Deckelung gemäß § 97 a II UrhG ist dann nicht einschlägig, wenn es sich bei dem Verkauf nicht um eine geringfügige Rechtsverletzung im Geschäftsverkehr handelt, wie es z.B. bei der unerlaubten Veröffentlichung eines Textes auf einer privaten Webseite der Fall ist.

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10. Januar 2014

Kein Verbietungsrecht gegenüber weiteren Sprachfassungen eines Films als den vertraglich vereinbarten

Beschluss des OLG Köln vom 23.09.2013, Az.: 6 W 254/12

Der Inhaber von Nutzungs- und Verwertungsrechten eines Filmwerks in bestimmten Sprachen hat nicht zusätzlich ein Verbietungsrecht gegenüber weiteren Sprachfassungen. Ein Verbietungsrecht gegenüber weiteren Sprachversionen ist nur dann anzunehmen, wenn die lizenzvertraglichen Absprachen die ausdrückliche Verpflichtung der Lizenzgeberin enthalten, keine weiteren Sprachversionen auszuwerten.

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10. Januar 2014

Schadensersatz aus Webdesign-Vertrag verjährt in 2 Jahren

Urteil des LG Saarbrücken vom 23.12.2013, Az.: 5 S 36/12

Ein Webdesign-Vertrag ist erfolgsabhängig und damit ein Werkvertrag. Mangelansprüche aus dem Vertrag unterliegen somit der Verjährungsfrist von zwei Jahren nach § 634 a I 1 BGB. Auch bei einem Werklieferungsvertrag ist bei Anwendung von Kaufvertragsrecht nach § 438 I Nr. 3 BGB eine Verjährung nach zwei Jahren einschlägig. Somit muss nur bis zwei Jahre nach Entstehung des Anspruchs Schadensersatz geleistet werden.

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08. Januar 2014

Terminhinweis mit Kartenausschnitt

Urteil des BGH vom 04.07.2013, Az.: I ZR 39/12

a) Es stellt eine eigene urheberrechtliche Nutzungshandlung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite für deren Nutzer einen Terminkalender bereithält und ihnen über einen Link Einladungsschreiben Dritter zugänglich macht, die er in einem eigenen Download-Center abgelegt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 f. - Paperboy).

b) Fremde Informationen im Sinne von § 10 TDG sind ausschließlich durch den Nutzer eines Teledienstes eingegebene Informationen, von denen der Anbieter des Dienstes keine Kenntnis hat und über die er auch keine Kontrolle besitzt.

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08. Januar 2014

„Geburtstagszug“ – Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst herabgesetzt

Urteil des BGH vom 13.11.2013, Az.: I ZR 143/12

a) An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen.

b) Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.

c) Der Anspruch auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 36 Abs. 1 UrhG aF oder § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist bei der Verwertung eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, nicht für Verwertungshandlungen begründet, die bis zum Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 am 1. Juni 2004 vorgenommen worden sind.

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23. Dezember 2013

Angemessene Vergütung für Journalisten

Urteil des LG Mannheim vom 02.08.2013, Az.: 7 O 308/12 Journalisten haben Anspruch darauf, nach den vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV) ausgehandelten Gemeinsamen Vergütungsregeln für Journalistinnen und Journalisten bezahlt zu werden. Dies kann auch rückwirkend für einen gewissen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten der Gemeinsamen Vergütungsregelungen gelten. So steht dem Journalisten im Falle des Bestehens einer Differenz zwischen tatsächlich bezahltem Honorar und den Honorarsätzen der Gemeinsamen Vergütungsregeln ein Nachzahlungsanspruch zu, sofern der Verlag nicht darlegt, dass es in der relevanten Zeitspanne zur wesentlichen Veränderung der Branchenübung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse gekommen ist.
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