Urteile aus der Kategorie „Urheberrecht“
Bemessung fiktiver Lizenzgebühr „geklauter“ Fotos bei eBay-Auktionen
Der Auskunftsanspruch und das „gewerbliche Ausmaß“
Pressemitteilung Nr. 126/2012 des BGH vom 10.08.2012, Az.: I ZB 80/11
Rechteinhaber haben gemäß § 101 UrhG gegenüber einem Internet-Provider einen Anspruch auf Auskunft über den zu einer IP-Adresse gehörenden Namen und die Anschrift desjenigen Nutzers, der im Internet urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich öffentlich zugänglich macht. Zur wirksamen Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Internet ist es für diesen Anspruch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Der Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn lediglich ein einziges Lied im Rahmen einer Tauschbörse zum Download bereitgestellt wird.„Take Five“ – Unterlizenzen können grundsätzlich auch ohne Hauptlizenzen fortbestehen
M2Trade
Abofallen-Anbieter von Filesharing-Programm zu Schadensersatz verurteilt
Kein Anspruch gegen Vermieter einer Diskothek auf Zahlung von GEMA-Gebühren
Der Vermieter einer Diskothek haftet nicht als Mitveranstalter für die rechtswidrige Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke in dem von ihm vermieteten Lokal. Solange dieser lediglich seine Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, er aber keinerlei organisatorische Verantwortung für die Veranstaltung trägt (beispielsweise einen Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Musikfolge hat), gilt als Veranstalter lediglich der Mieter der Diskothek.
Vertragliche Vereinbarung begründet keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung
Urteil des LG München I vom 12.01.2012, Az.: 17 HK O 1398/11
Auch wenn sich der Betreiber von sogenannten Hotspots vertraglich in einem Hotspot-Betreibervertrag zu einem „Vorratsdatenspeicherungsservice“ verpflichtet, besteht keine (gesetzliche) Pflicht Nutzerdaten zu speichern.Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Haftung von Rapidshare
Mit Spannung wurde die Entscheidung des BGH zur Haftung des Filehosters „Rapidshare“ erwartet (BGH-Pressemitteilung Nr. 114/2012 vom 13.07.2012, Az.: I ZR 18/11).
Diese Entscheidung wird bestimmen, ob das Geschäftsmodell eines Filehosters nach dem Zuschnitt von „Rapidshare“ von der Rechtsordnung gebilligt werden darf oder nicht. In diesem Zusammenhang wird der BGH die Frage beantworten, ob das sogenannte „Cloud Computing“ in Deutschland eine wirtschaftliche Zukunft hat. Wir haben daher die Pressemitteilung im Einzelnen analysiert und sowohl die Hintergründe als auch die Folgen im Einzelnen kommentiert.
Haftung des Vermieters von Veranstaltungsräumen für Urheberrechtsverletzungen
Der Vermieter von Veranstaltungsräumen haftet nicht nach den Grundsätzen der Veranstalterhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die im Rahmen der Veranstaltung begangen wurden. Veranstalter ist nur derjenige, der die Veranstaltung angeordnet hat, dafür finanziell oder organisatorisch verantwortlich ist bzw. einen maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Programms hat.

